AG Bremen-Blumenthal, Beschluss vom 13.10.2009 – Az.: 42 C 0883/09

Verkündet am 13.10.2009

Amtsgericht Bremen-Blumenthal

Beschluss

In Sachen

XXX, Bremen

– Kläger –

Prozessbevollm.: RA Heino Beier, Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen

gegen

1) XXX, Bremen,

2) Allianz Versicherung AG, vertr. d. d. Vorsitzenden des Aufsichtsrates Dr. G.R.,

– Beklagte –

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

Nach § 91a Abs. 1 S. 2 und S. 1 ZPO war über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden, nachdem die Klägerseite den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Beklagtenseite dieser Erklärung nicht innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen widersprochen, hatte, nachdem sie im Rahmen der Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes darauf hingewiesen worden waren, dass in diesem Fall eine dahingehende Kostenentscheidung zu ergehen hat.

Bei der somit zu treffenden Kostenentscheidung war insbesondere der zu erwartende Verfahrensausgang zu berücksichtigen, sowie zu beachten, dass sich die beklagte Partei durch Zahlung des mit der Klage geforderten Betrages in die Rolle der Unterlegenen begeben hat (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Februar 2004, MDR 2004, S. 698). Die schlüssige Klage erwies sich aufgrund des unbestrittenen Klagvortrages von Beginn an als zulässig und begründet. Die Zahlungen der Beklagtenseite gingen am 19.08.2009 und 21.08.2009 und somit aufgrund der am 17.08.2009 erfolgten Klagzustellungen erst nach Rechtshängigkeit bei der Klägerin ein. Mithin ist die Klage erst durch diese Handlung der Beklagten unbegründet geworden, so dass diesen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen waren.

Bremen-Blumenthal, den 13.10.2009

Das Amtsgericht

gez. X

Richter

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