AG Bremen, Urteil vom 08.11.2007 – 16 C 0259/07

Verkündet am 08.11.2007

Amtsgericht Bremen

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

XXX, Bremen
– Kläger –

Prozessbevollm.: RAe Beier & Beier, Bremen, zu H/2007/026

gegen

1) XXX, Bremen
– Beklagter –

2) XXX Versicherung AG, vertr. d. d. Vors. d. Aufsichtsrates XXX, Frankfurt
– Beklagte –

Prozessbevollm.: für Beklagter zu 1, Beklagte zu 2:
RAe XXX, Bremen, zu 7355/07 M/M

hat das Amtsgericht Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2007 durch Richter am Amtsgericht XXX für Recht erkannt:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bremen vom 14.08.2007 bleibt aufrechterhalten, soweit die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an den Kläger Euro 518,83 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis Zinssatz seit de, 23.06.2007 zu zahlen.

Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die weitergehende Klage abgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit vorliegender Klage nimmt der Kläger die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 26.02.2007 in Bremen ereignet hat.

Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten aus dem Unfall ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger hat seinen restlichen Schadensersatzanspruch wie folgt berechnet:

1. Restlicher Totalschaden Euro 510,–.
2. Unkostenpauschale Euro 25,–.
3. anwaltliche Geschäftsgebühr Euro 291,–.

Mit Versäumnisurteil vom 14.08.2007 wurden die Beklagten als Gesamtschuldner antragsgemäß zur Zahlung der Hauptforderung von Euro 726 nebst Verzugszinsen verurteilt.

Die Klage war dabei der Beklagten zu 2) am 24.07.2007 zugestellt worden.

Bereits zuvor, nämlich am 20.07.2007 war bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Betrag in Höhe von Euro 202,17 auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten eingegangen.

Der Streit der Parteien bezüglich des restlichen Totalschadens beruht darauf, dass der Kläger bei der Veräußerung des unreparierten Fahrzeugs Euro 200, — erzielte, während die Beklagte einen Wiederbeschaffungswert von Euro 610,– zugrunde legte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, so dass das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bremen in Höhe von Euro 518,83 nebst Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe aufrechtzuerhalten war.

Die Beklagten haben bei ihrer Abrechnung zu Unrecht einen Wiederbeschaffungswert von Euro 610,– zugrunde gelegt.

Grundlage dieses Wiederbeschaffungswertes ist das Restwertangebot einer Firma aus Kornwestheim, dass bis zum 22.03.2007 befristet war.

Insoweit weist der Kläger bereits zu Recht darauf hin, dass er sich nicht auf ein Restwertangebot verweisen lassen muss, dass dem regionalen Markt nicht zugerechnet werden kann.

Nach dem Restwertangeboten, die die Beklagte zu 2) vorgelegt hat, beläuft sich das zweithöchste Gebot auf Euro 200,–. Es handelt sich um ein Gebot einer Firma aus 29323 Wietze, die gerade noch dem regionalen Markt in Bremen zugeordnet werden kann.

Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass der Kläger sein Fahrzeug letztlich für Euro 200,–verwertet hat.

Der Kläger weist zudem zu Recht darauf hin, dass die Beklagte zu 2 eine Teilregulierung erst am 13.06.2007 vorgenommen hat, obwohl sich der Unfall bereits am 26.02.2007 ereignete.

Dass der Kläger bis zur Klärung der Regulierungshöhe durch die Beklagte zu 2) abwartete, bevor er sich zur Veräußerung des unreparierten Fahrzeugs entschloss, ist schadensersatzrechtlich nicht zu beanstanden.

Insoweit ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Gebotsfrist der Restwertangebote bereits am 22.03.2007 abgelaufen war, so dass auch aus diesem Grunde nicht zu beanstanden ist, dass der Kläger von dem Angebot der Firma aus Kornwestheim keinen Gebrauch gemacht hat.

Soweit die Klage teilweise abgewiesen worden ist, beruht dies darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung bremischer Gerichte die Unkostenpauschale Euro 20,– beträgt, nicht aber Euro 25,–.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Ziff. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Soweit der Kläger die Klage in Höhe von Euro 202,17 zurückgenommen hat, waren die anteiligen Kosten des Rechtsstreits gleichwohl den Beklagten aufzuerlegen, denn insoweit war der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen. Es entsprach dabei billigem Ermessen, den Beklagten auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da sie sich zum Zeitpunkt der Zahlung von Euro 202,17 in Verzug befunden haben.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 730 ZPO.

Unterschrift

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