AG Bremen, Urteil vom 12.09.2018 – 17 C 482/17

Amtsgericht Bremen
Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit
P. D., Elsfleth
Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte …, Brake

gegen

S. K., Bremen
Beklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstr. 387, 28239 Bremen

hat das Amtsgericht Bremen im schriftlichen Verfahren gem. § 128 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 31.08.2018 durch die Richterin am Amtsgericht J. für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrags.

Am 11.02.2017 kaufte der Kläger bei dem Beklagten ein Fahrzeug der Marke Skoda Fabia zum Kaufpreis von EUR 2.598,00. Der Beklagte handelte als Privatperson, er wurde jedoch durch einen Unternehmer vertreten. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte am gleichen Tag. Der Kaufvertrag enthielt die Formulierung „ohne Gebrauchtwagen-Garantie“.

Einen Tag nach der Übergabe stellte der Kläger erhebliche Mängel an dem Fahrzeug fest, u.a. war der Bremslichtschalter und die Lambdasonde Bank 1 fehlerhaft sowie ein Steuergerät und das Zentralsteuergerät defekt. Das Fahrzeug war nicht fahrbereit und nicht zugelassen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.02.2017 forderte der Kläger den Beklagten mit einer Frist bis zum 28.02.2017 auf das Fahrzeug auf dessen Kosten abzuholen, um das Fahrzeug zu reparieren. Anschließend gab es rege außergerichtliche Korrespondenz insbesondere dazu, wer verpflichtet ist, das Fahrzeug zwecks Durchführung einer Reparatur zu bringen bzw. abzuholen.

Der Kläger erklärte mit anwaltlichen Schreiben vom 29.08.2017 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 10.09.2017 auf, neben dem Kaufpreis noch EUR 40,40 Kosten für die Fahrzeuganmeldung, EUR 34,00 für Kennzeichen sowie EUR 33,00 für eine Fehlerspeicherauslesung zu erstatten.

Der Kläger behauptet, er habe den Beklagten zur Zahlung eines Vorschusses für den Transport des Fahrzeugs aufgefordert. Dieser habe aber die Zahlung eines solchen Vorschusses bzw. die Ablehnung des Fahrzeugs abgelehnt.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 2.705,40 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2017 Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des PKW Skoda Fabia, Erstzulassung vom 24.10.2006, Fahrzeug-Identifikationsnummer …, zu zahlen,

2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Fahrzeugs spätestens seit dem 11.09.2017 im Verzug der Annahme befindet.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Kaufvertrag sei ohnehin unter Ausschluss der Mängelgewährleistungsrechte geschlossen worden. Der Beklagte sei juristischer Laie und es sei lediglich das falsche Formular verwendet worden. Im Übrigen habe er dem Kläger mehrfach angeboten, das Fahrzeug aus Kulanz zu reparieren. Allerdings sei der Kläger der Ansicht gewesen, dass dieser nicht verpflichtet sei, dem Beklagten das Fahrzeug zur Reparatur zur Verfügung zu stellen.

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des PKW Skoda Fabia bzw. Schadensersatz gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 325 BGB, da ein wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag nicht gegeben ist.

Entgegen der Behauptung des Beklagten ist der erklärte Rücktritt nicht bereits wegen eines Gewährleistungsausschlusses unwirksam. Ein wirksamer Gewährleistungsausschluss liegt nämlich nicht vor. In dem schriftlichen Kaufvertrag ist lediglich eine Gebrauchtwagengarantie ausgeschlossen worden. Soweit der Beklagte nunmehr vorträgt, dass er juristischer Laie sei und lediglich ein falsches Formular für den Kaufvertrag verwendet worden sei, verkennt der Beklagte, dass er unstreitig durch einen Unternehmer, nämlich sogar einem Gebrauchtwagenhändler, vertreten wurde. Insofern verfängt der Einwand des Beklagten, er sei juristischer Laie gerade nicht. Im Übrigen hat der Beklagte auch keinen Beweis dafür angeboten, dass nur versehentlich ein falsches Formular verwendet worden sei und tatsächlich ein Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart worden sei.

Nichts desto trotz ist der erklärte Rücktritt nicht wirksam, da die Voraussetzungen für einen Rücktritt gem. §§ 437 Nr. 2, 1. Alt., 440, 323 Abs. 1,1. Alt. BGB nicht vorliegen. Unabhängig davon, dass das Fahrzeug unstreitig bei Gefahrübergang mangelhaft war, fehlt es an der erforderlichen, erfolglosen Fristsetzung zur Nacherfüllung.

Eine angemessene Frist zur Nacherfüllung kann nur dann erfolgreich gesetzt werden, wenn ein taugliches Nacherfüllungsverlangen vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.

Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen i.S.v. § 439 Abs. 1 BGB liegt dann vor, wenn der Kläger als Käufer dem Beklagten als Verkäufer das Fahrzeug am rechten Ort, dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, zur Überprüfung der erhobenen Mängel zur Verfügung stellt, wenn dieses für den Kläger nicht unzumutbar ist. Der Erfüllungsort für die Nacherfüllung wiederum ist nach § 269 BGB am Wohn- oder Geschäftssitz des Beklagten gelegen, so dass dieser nur dort seine Leistungshandlung hätte vornehmen müssen. Deshalb reicht es für ein taugliches Nacherfüllungsverlangen nicht aus, dass der Kläger als Käufer den Beklagten als Verkäufer zunächst mit Schreiben vom 22.02.2017 zur Abholung des Fahrzeugs am Wohnort des Klägers aufgefordert hat (vgl. BGH Urt. v. 13.04.2011, Az. VIII ZR 220/10). Ob der Kläger darüber hinaus den Beklagten auch erfolglos zur Zahlung eines angemessenen Transportkostenvorschusses aufforderte, da nach § 439 Abs. 2 BGB dem Kläger als Käufer eine Mängelbeseitigung ohne Einsatz eigener Mittel und sonstiger Vorleistungen ermöglicht werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2017, Az. VIII ZR 278/16), und ob der Beklagte diese Aufforderung ablehnte, ergibt sich jedenfalls nicht eindeutig aus dem zur Akte gereichten vorgerichtlichen Schriftwechsel der Parteien und ein Beweisantritt mit den Strengbeweismitteln der ZPO seitens des diesbezüglich beweisbelasteten Klägers liegt nicht vor. Der Kläger bleibt beweisfällig.

Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen.

Im Übrigen befand sich der Beklagte nicht im Annahmeverzug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Bremen, Domsheide 16, 28195 Bremen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

J.
Richterin am Amtsgericht