AG Bremen, Urteil vom 05.07.2010 – Az.: 1 C 0044/09

Verkündet am 05.07.2010

Amtsgericht Bremen

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

R+V Allgemeine Versicherung AG, …

– Klägerin –

Prozessbevollm.: RA X

gegen

XXX, Bremen

– Beklagter –

Prozessbevollm.: RAe Beier & Beier, Bremen, zu H/2007/011

hat das Amtsgericht Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 25.01.2010 durch Richterin am Amtsgericht A. für Recht erkannt:

Das Versäumnisurteil vom 25.01.2010 wird aufrecht erhalten.

 Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreites.

 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt den Regress wegen der Schadensersatzleistungen, die sie aufgrund eines Verkehrsunfalles zu leisten hatte.

 Die Klägerin war Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer eines Pritschenwagens mit amtlichem Kennzeichen XXX der Firma XXX GmbH. Am 15.06.2006 war der bei der Halterin angestellte Beklagte mit dem Fahrzeug unterwegs. In der Blumenthalstraße in Bremen wollte der Beklagte nach rechts in die Hermann-Böse-Straße abzubiegen. Dabei geriet der Anhänger seines Fahrzeugs gegen ein am Straßenrand geparktes Auto, welches dabei beschädigt wurde. Der Beklagte fuhr jedoch weiter, ohne die Feststellung seiner Unfallbeteiligung zu ermöglichen. Das gegen den Beklagten eingeleitete Strafbefehlsverfahren wurde nach Einspruch gegen Auflage eingestellt.

 Weil die Klägerin in der Verhandlung vom 20.04.2009 säumig war, erging zunächst klagabweisendes Urteil, gegen welches die Klägerin am 21.05.2009 rechtzeitig Einspruch einlegte. Auch in der späteren Verhandlung vom 25.01.2010 war die Klägerin erneut säumig, weshalb wiederum klagabweisendes Versäumnisurteil erging, gegen das die Klägerin erneut rechtzeitig am 07.04.2010 Einspruch einlegte. Mit ausdrücklicher Zustimmung der Parteien wurde durch Beschluss vom 17.05.2010 sodann das schriftliche Verfahren angeordnet.

 Die Klägerin behauptet, bei der Fahrzeugberührung habe es ein lautes, knirschendes Geräusch gegeben, welches selbst auf der anderen Straßenseite der Hermann-Böse-Straße noch gut zu hören gewesen sei. Der Beklagte habe offenbar die Kollision selbst bemerkt, denn er habe sich umgedreht und über die Schulter nach dem beschädigten Pkw gesehen. Durch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort habe der Beklagte die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weshalb sie von ihrer Leistungspflicht frei geworden sei und die an den Geschädigten geleisteten Aufwendungen von zusammen 1.478,38 EUR zurückfordern könne.

 Die Klägerin beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.478,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.02.2007 zu zahlen sowie festzustellen, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert.

 Der Beklagte beantragt,

 das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

 Der Beklagte behauptet, er habe die Kollision mit dem geparkten Auto aufgrund der besonders hohen Eigengeräusche seines Fahrzeuges und dem durch die Kopfsteinpflasterung bedingten Gepolter der auf dem Anhänger geladenen Werkzeuge und Blumenkübel nicht bemerkt. Er habe nur nach links geschaut, um sich über bevorrechtigten Verkehr von links zu orientieren. Der Einstellung des Strafbefehlsverfah-rens habe er nur wegen der seinerzeit ungeklärten Rechtslage zugestimmt, um eine Verurteilung wegen unvorsätzlichen Entfernens vom Unfallort zu vermeiden.

 Das Gericht hat über das offensichtliche Bemerken des Unfalles durch den Beklagten Beweis erhoben, indem es den Zeugen N. im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht Marburg hat vernehmen lassen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll jenes Gerichtes vom 06.11.2009 Bezug genommen. Danach hat die Klägerin auf die Vernehmung des Zeugen H. verzichtet.

Entscheidungsgründe

Der zulässige Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 25.01.2010 ist in der Sache nicht begründet, denn die klagabweisende Entscheidung erweist sich auch weiterhin als richtig.

 Die Klage ist nämlich nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht begründet.

 Der Klägerin könnte ein Regressanspruch gegen den Beklagten wegen der aufgrund des Verkehrsunfalles und der bestehenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung getätigten Aufwendungen nur dann zustehen, wenn der Beklagte seine Obliegenheiten aufgrund des Versicherungsvertrages verletzt hätte. eine solche Obliegenheitsverletzung läge zweifelsfrei vor, wenn der Beklagte sich vorsätzlich vom Unfallort entfernt hätte, ohne Feststellungen zu seiner Person und seiner Unfallbeteiligung zu ermöglichen. Ein solches vorsätzliches unerlaubtes Entfernen vom Unfallort konnte dem Beklagten jedoch nicht nachgewiesen werden. Vielmehr ist seine Einlassung, den Unfall nicht bemerkt zu haben, nicht widerlegt.

Zunächst kann aus dem Ausgang des Strafverfahrens, nämlich der Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage nicht geschlossen werden, der Beklagte habe sich zweifelsfrei eines strafrechtlichen Vergehens schuldig gemacht. Vielmehr ist der Strafvorwurf gerade nicht geklärt worden. Auch aufgrund der in diesem Rechtsstreit durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich keinesfalls feststellen, dass sich der Beklagte vorsätzlich nach Erkennen seiner Unfallbeteiligung vom Unfallort entfernt hat. Der hierzu vernommene Zeuge N. hat nämlich ausgesagt, dass zwar aus seiner Position vor der Schule die Kollision optisch und akustisch durchaus wahrnehmbar war, er hat aber auch die Vermutung geäußert, dass das von ihm wahrgenommene Geräusch im Fahrzeug selbst ggf. gar nicht zu hören war. Insbesondere hat der Zeuge aber bekundet, dass nichts in dem Verhalten des Beklagten darauf hingedeutet hätte, dass auch er die Kollision bemerkt hätte. vielmehr sei er normal weitergefahren. Es genügt für den Vorwurf des vorsätzlichen Entfernens vom Unfallort aber nicht die Möglichkeit der Wahrnehmung des Unfalles, sondern nur die zwingende Wahrnehmbarkeit bzw. die tatsächliche Wahrnehmung durch den Täter. Beides lässt sich hier mit den angebotenen Beweismitteln nicht feststellen.

 Mangels Regressanspruches kann auch der Feststellungsanspruch der Klägerin nicht bestehen.

 Das klagabweisende Versäumnisurteil vom 25.01.2010 ist deshalb zu Recht ergangen und aufgrund erneuter – diesmal schriftlicher – Verhandlung daher gemäß § 343 ZPO aufrecht zu erhalten.

 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Unterschrift

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