Amtsgericht Bremen, Beschluss vom 04.,09.2014 – 68 F 1556/14 EASO

In der Kindschaftssache

betreffend die elterliche Sorge für ….

Beteiligte:
1. …
2. …
3. …
4. …

Verfahrensbevollmächtigte: zu 3 und 4
Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen Geschäftszeichen: H/2014/017

5. Amt für Soziale Dienste Sozialzentrum Süd Sozialdienst Junge Menschen, Große Sortillienstr. 2 – 18, 28199 Bremen
Geschäftszeichen: 450S4-25-12-43091

– Antragstellerin –

hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen durch die Richterin am Amtsgericht Dr. T. am 04.09.2014 beschlossen:

Die einstweilige Anordnung vom 25.04.2014 wird aufgehoben. Die Kindeseltern üben die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind …, geboren am … gemeinsam aus.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe:

Nach dem Ergebnis der mündlichen Anhörung vom 22.07.2014, insbesonderer den Ausführungen der Sachverständigen Dipl.-Psych. B. kann die Kindeswohlgefährdung durch einen Wechsel des Kindes zur Schwester der Kindesmutter, Frau A. abgewendet werden und die elterliche Sorge durch die Kindeseltern ausgeübt werden. Auf das Protokoll und den Anhörungsvermerk vom 22.07.2014 wird insoweit Bezug genommen. Im Nachgang zu dem Anhörungstermin ist der Wechsel auch mit Einverständnis der Kindeseltern bereits vollzogen worden. Die Kindeseltern sind bereit Vorgaben des Jugendamtes und Frau A. in Bezug auf Umgangskontakte und Erziehung des Kindes zu akzeptieren und mit diesen konstruktiv zum Wohle des Kindes zusammenzuarbeiten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 – 31, 28195 Bremen, einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch die Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht oder ein unter Vormundschaft stehendes Mündel kann selbstständig ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters Beschwerde einlegen, wenn es über 14 Jahre alt und nicht geschäftsunfähig ist.

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Dr. T.
Richterin am Amtsgericht

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