AG Köln, Urteil vom 30.07.2014, Az. 125 C 144/14

Amtsgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKE

Urteil

in dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Köln, Abt. 125, auf die mündliche Verhandlung vom 02.07.2014 durch den Richter am Amtsgericht Mücher für Recht erkannt:

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3.) Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

– Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO –

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keine Schadensersatzansprüche gemäß §§ 97 Abs_ 2 Satz 3 UrhG bzw. 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG a. F. gegen den Beklagten.

Dabei geht das Gericht zunächst davon aus, dass die Klägerin Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Song „Get Shaky“ ist. Das Gericht geht weiter zugunsten der Klägerin davon aus, dass die Klägerin den Internetanschluss des Beklagten als den Anschluss richtig hat ermitteln lassen, von dem aus das behauptete Filesharing am 31. Juli 2010 gegen 20:23:16 h begangen wurde. Das Gericht sieht aber keine ausreichende Tatsachengrundlage für die Feststellung, dass durch dieses Filesharing die Rechte der Klägerin verletzt wurden. Der Beklagte hat – unwidersprochen – vorgetragen, dass – wie sich aus den ihm überlassenen Ermittlungsunterlagen ergibt – seinerzeit ein Filesharing der Datei „Germany Top 100 Singlecharts 19.07.2010″ festgestellt worden war. Das Gericht geht zwar zugunsten der Klägerin davon aus, dass der Song „Get Shaky“ seinerzeit in diesen Charts war; es sieht aber keine hinreichend sichere Grundlage für die Annahme, dass der Song während des streitgegenständlichen Filesharings auch tatsächlich hochgeladen und über das Internet weltweit verbreitet wurde. Der Upload größerer Dateien, zu denen nach der Einschätzung des Gerichts auch ein „Container mit 100 Songs zählen dürfte, dauert erhebliche Zeit. Es ist daher nicht vollkommen unwahrscheinlich, dass der Upload aus dem einen oder anderen Grund abgebrochen wurde und deshalb nicht sicher, ob es überhaupt zu einem Upload aller 100 Songs gekommen ist. Aus diesem Grunde besteht auch eine Unsicherheit hinsichtlich des Uploads des Songs „Get Shaky“.

Soweit das vorgelegte Datenblatt der Klägerin nähere Angaben über den Vorgang macht, vermag das Gericht nicht ohne weiteres diesen sicher zu entnehmen, dass es zu einem Upload gerade dieses Songs kam. Der Hash-Wert, der ermittelt worden sein soll, sagt nach dem Verständnis des Gerichts allenfalls, dass die Charts hochgeladen wurden, aber keinesfalls, dass unbedingt alle 100 Songs hochgeladen worden sein müssen. Dies ist mit der bloßen Ermittlung des Hash-Werts nicht festgestellt. Es ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin auf Seite 7 der Klagebegründung, ein Mitarbeiter der Ermittlungsfirma VERSTIGO, der Zeuge Wenzel, habe „manuell‘ abgeglichen, dass es sich bei der gekennzeichneten Datei um die Original-Aufnahme handele. Insoweit ist schon unklar, ob sich dieser Hörabgleich auf den Song „Get Shaky“ oder auf alle 100 Songs des Containers beziehen soll; das Gericht sieht keine Veranlassung, dies weiter zu vertiefen, da beide Versionen über alle Grenzen hinaus unwahrscheinlich und lebensfremd erscheinen. Das Gericht hatte im Verhandlungstermin vom 2. Juli 2014 u. a. auf die Unsicherheit hinsichtlich des Filesharings des Songs „Get Shaky“ hingewiesen und der Klägerin- auf entsprechenden Antrag hin eine Frist zum ergänzenden Vortrag bis zum 16, Juli 2014 eingeräumt. Die Klägerin hat aber nicht weiter vorgetragen.

Die Klägerin hat aus den genannten Gründen gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung von 30,33 € anteiliger Kosten des Ermittlungs- und Gestattungsverfahrens. Die geltend gemachten Zinsansprüche entfallen mangels Hauptforderung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 709 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da dies nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienen würde: Es ist dem Amtsgericht jedenfalls nicht bekannt, dass es eine gegenläufige obergerichtliche Rechtsprechung zu der hier entscheidenden Frage gibt, ob aus dem Filesharing einer Gesamtdatei auf das Filesharing aller Teile der Datei geschlossen werden kann.

Streitwert: 446,03 €.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Richter am Amtsgericht

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