Amtsgericht Köln, Urteil vom 13.04.2015 – 125 C 579/14

Amtsgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Köln, Abt. 125 auf die mündliche Verhandlung vom 16.03.2015 durch den Richter am Amtsgericht Mücher für Recht erkannt:

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3.) Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

Die Klägerin behauptet sie sei Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Film „Niko-Ein Rentier hebt ab“. Sie nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadenersatz in Anspruch. Sie trägt vor, die Fa. Guardaley Ltd. habe zuverlässig ermittelt, dass von dem gemeinsamen Internetanschluss der Beklagten die Eheleute den Film am 10.11.2009 gegen 20:39:52 Uhr im Wege des Filesharings verbreitet worden sei.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 € betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 555,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten die Rechteinhaberschaft der Klägerin und das Filesharing. Sie weisen darauf hin, dass den Anschluss zum Tatzeitpunkt auch ihre gemeinsame Tochter und ihr gemeinsamer Sohn benutzten. Sie tragen schließlich vor, dass nach einem Schreiben der Telekom lange Zeit Sicherheitslücken hinsichtlich des Internetanschlusses bestanden hätten und meinen, eine außenstehende Person könnte ggfs. unter Ausnutzung dieser Sicherheitslücken ihren Internetanschluss zu dem Filesharing genutzt haben.

Sie erheben die Einrede der Verjährung und weisen darauf hin, dass die Klägerin ausweislich der Anlage K4 zur Klagebegründung (BL 27 d. Akten) den Bevollmächtigten der Klägerin bereits am 18.12.2009 die Datei mit den Namen der Beklagten übermittelt hat.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst AnlagenBezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 400,00 € Lizenzschadens gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Film „Niko-ein Rentier hebt ab“ ist und ob das von der Klägerin behauptet Filesharing stattgefunden hat. Jedenfalls ist die Forderung verjährt. Die Forderung der Klägerin verjährte am 31.12.2012, so dass das im Dezember 2013 eingeleitete Mahnverfahren die Verjährung nicht mehr hemmen konnte. Die Verjährung des Anspruchs begann nach § 199 Abs. 1 BGB am 31.12.2009. Nach dieser Vorschrift beginnt sie am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die behauptete Tat geschah am 10.11.2009. Die Kenntniserlangung folgte aufgrund eines Zugangs des Auskunftsschreibens der Telekom vom 18.12.2009 spätestens am Dienstag, den 22. Dezember 2009; dabei geht das Gericht von einer Postlaufzeit von 3 Arbeitstagen aus.

Die Verjährung der Forderung unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB.

Das Gericht schließt sich der im Vordringen befindlichen Auffassung an, dass auch dieser Anspruch der regelmäßigen, dreijährigen Verjährung unterliegt, weil die Verlängerung der Verjährung auf zehn Jahre gemäß § 102 Satz 2 UrhG, 852 BGB hier nicht zulässig ist. Sie setzt voraus, dass der Urheberrechtsverletzer ,,auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt“ hat. Es ist der Gegenauffassung zuzugeben, dass der Rechtsverletzer im Regelfall der Urheberrechtsverletzung auf Kosten des Urhebers oder des Nutzungsberechtigten die Nutzungsmöglichkeit des Werks erlangt, so dass die Verjährung des soweit bestehenden Ersatzanspruchs nach § 97 Abs. 2 UrhG der verlängerten Verjährung unterliegt. Im Falle des Filesharings ist dies jedoch nicht so: Der Filesharer erlangt auf Kosten des Berechtigten lediglich mit dem Download des Werks die Befreiung von der Verbindlichkeit, eine entsprechende Vergütung für die eigene Nutzung des Werks zu zahlen; er erspart sich also lediglich die Kosten für den Kauf einer CD, DVD oder ähnlichem. Durch den mit dem Filesharing verbundenen Upload, der Gegenstand des Lizenzschadensersatzanspruchs ist, erlangt der Filesharer jedoch ersichtlich nichts. Der Upload des Werkes stellt sich aus der Sicht des Filesharers lediglich als ein Reflex des ihn interessierenden Downloads dar; technisch versierte Filesharer können ihn durch entsprechende Eingabebefehle unterbinden oder den Upload des Werks durch den Upload zerhackter, nicht nutzbarer Dateifragmente (sogenannter leecher mods) ersetzen, ohne dass dadurch die für sie interessante Nutzungsmöglichkeiten des Werks in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden kann.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Abmahngebühren in Höhe von 555,60 €. Auch insoweit kann die Berechtigung der Forderung wegen des Durchgreifens der Verjährungseinrede dahingestellt bleiben. Die Verjährung der Forderung unterliegt ganz unstreitig der 3-jährigen Regelverjährung. Als Folgeanspruch des sich aus der behaupteten Verletzung ergebenden Unterlassungsanspruchs entstandener gemeinsam mit diesem im Jahr 2009, so dass die Verjährung ebenfalls am 31.12.2012 endete.

Mit den geltend gemachten Hauptansprüchen entfallen auch die Zinsansprüche.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 955,60 €

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftssteile eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Mücher
Richter am Amtsgericht

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