BVerfG, Beschluss vom 15.12.2008 – 1 BvR 1404/04 –

(Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen ein zivilgerichtliches Urteil, das der Beschwerdeführerin ehrverletzende Äußerungen untersagt.)

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 1 BvR 1404/04 –

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der Frau XXX

– Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Heino Beier,
in Sozietät Beier & Beier
Oslebshauser Heerstraße 20, 28239 Bremen –

gegen a) den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 2. Juni 2004 – 8 S 135/04 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 18. Mai 2004 – 8 S 135/04 –

u n d Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Eichberger, Masing am 15. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:

Der Beschluss des Landgerichts Bremen vom 18. Mai 2004 – 8 S 135/04 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes sowie in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Bremen zurückverwiesen.

Dadurch wird der Beschluss des Landgerichts Bremen vom 2. Juni 2004 – 8 S 135/04 – gegenstandslos.

Das Land Bremen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes.

Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000,00 € (in Worten: Achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen ein zivilgerichtliches Urteil, das der Beschwerdeführerin ehrverletzende Äußerungen untersagt.

1. Das Amtsgericht Bremen verurteilte die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 13. April 2004 – 3 C 282/2003 – zur Unterlassung der Behauptung gegenüber Dritten und gegenüber Behörden, die Kläger des Ausgangsverfahrens verfügten in ihrer Wohnung über Zeitschriften und Bilder extrem pornographischen Inhalts, welche deren Kindern zugänglich seien.

Den Klägern stehe gemäß §§ 1004, 823 BGB ein Anspruch auf Unterlassung dieser Äußerung zu, da die Beschwerdeführerin die Wahrheit dieser unstreitig gegenüber dem zuständigen Jugendamt (Freie Hansestadt Bremen, Amt für Soziale Dienste – Sozialzentrum Gröpelingen -) und gegenüber der Zeugin H. aufgestellten Behauptung nicht habe beweisen können. Zwar habe der Zeuge B. in seiner Vernehmung bestätigt, dass in der Wohnung der Kläger ein Foto in Postkartenformat ausgehängt gewesen sei, welches die Klägerin unbekleidet sowie mit einer in ihrer Vagina steckenden Zigarette zeige und dass in der Wohnung Erotikfilme vorhanden gewesen seien. Der Zeuge habe aber keine Angaben dazu gemacht, ob das Foto oder die Filme den seinerzeit vier und eineinhalb Jahre alten Kindern der Kläger zugänglich gemacht worden sei. Ein Zugänglichmachen liege jedenfalls nicht schon in der Existenz dieses Fotos und auch nicht darin, dass dieses Foto in etwa zwei Meter Höhe an einer Pinwand angeheftet gewesen sei. Die Höhe der Anbringung und Größe des Fotos spreche gegen eine Wahrnehmung durch Kinder. Soweit die Zeugin H. bekundet habe, dass eines der Kinder eine auf dem Boden liegende Filmkassettenhülle mit einer erotischen Abbildung kurz in die Hand genommen habe, sei auch dies nicht geeignet, die schwer wiegende Behauptung der Beschwerdeführerin zu belegen, zumal die Klägerin seinerzeit sofort eingeschritten sei.

Die Aufstellung der Behauptung indiziere die Wiederholungsgefahr daher auch unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2004 erklärt habe, sie bleibe bei ihren Behauptungen.

2. Das Landgericht Bremen wies mit angegriffenem Beschluss vom 18. Mai 2004 – 8 S 135/04 – das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung zurück.

Die Berufung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar seien negatorische Ehrenschutzklagen bei gegenüber staatlichen Stellen abgegebenen Äußerungen grundsätzlich ausgeschlossen. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin die beanstandeten Äußerungen auch in privatem Kreis getätigt habe, könne von den Klägern jedoch beansprucht werden, dass die Beschwerdeführerin für die Zukunft eine Verbreitung wahrheitswidriger Tatsachenbehauptungen unterlasse. Die Beschwerdeführerin habe mit der erstinstanzlichen Beweisaufnahme jedoch nicht nachweisen können, dass sich in der Wohnung der Kläger eine Mehrzahl von Bildern oder Zeitschriften pornographischen Inhalts befänden, die ihren minderjährigen Kindern zugänglich seien. Der Zeuge B. habe nur bekundet, dass ein einzelnes Bild solchen Inhalts an einer Pinwand angebracht gewesen sei. Dies allein rechtfertige aber nicht die von der Beschwerdeführerin aufgestellten schwerwiegenden Behauptungen.

Mit Beschluss vom 2. Juni 2004 – 8 S 135/04 – wies das Landgericht die hiergegen erhobene Gegenvorstellung zurück. Ergänzend führte es aus, dass die Anonymität ihrer Äußerung gegenüber dem Jugendamt den Schluss darauf zulasse, dass die Beschwerdeführerin selbst nicht von der Richtigkeit ihrer Behauptung überzeugt gewesen sein könnte. Die Rechtswidrigkeit sei aber auch bei Äußerungen gegenüber staatlichen Stellen gegeben, wenn die Unwahrheit wie hier feststehe. Es bestehe kein schützenswerter Anspruch der Beschwerdeführerin, unwahre Tatsachenbehauptungen zu verbreiten. Hierfür komme der Beschwerdeführerin auch nicht der Gesichtspunkt einer Wahrnehmung berechtigter Interessen zugute.

3. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 18. Mai 2004 und vom 2. Juni 2004.

Die Verneinung der Erfolgsaussichten der Berufung verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 GG, soweit das angegriffene Urteil einen Unterlassungsanspruch auf die Äußerung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Jugendamt gestützt habe. Aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs folge, dass der Bürger nicht nur innerhalb von Gerichtsverfahren, sondern auch gegenüber Verwaltungsbehörden einen subjektiv redlich gehegten Verdacht unbefangen müsse äußern können, ohne Gefahr zu laufen, bereits deshalb mit negatorischen Ehrenschutzklagen überzogen zu werden, weil er den Verdacht nicht beweisen könne.

Auch auf die Äußerung gegenüber der Zeugin H. könne das angegriffene erstinstanzliche Urteil nicht gestützt werden, da es der Beschwerdeführerin von Verfassungs wegen zustehe, sich in einem Kernbereich engster Freunde und Vertrauter ohne die Befürchtung einer Inanspruchnahme auf Unterlassung austauschen zu dürfen. Außerdem habe die Erörterung mit der Zeugin allein dem Zweck gedient, sich darüber zu beraten, ob der Vorfall gegenüber dem Jugendamt zur Anzeige gebracht werden solle.

Zudem sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Das Landgericht habe die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Berufung überspannt, indem es seine Entscheidung auf eine fehlerhafte Beweisprognose und Beweiswürdigung zu Lasten der Beschwerdeführerin gestützt habe.

4. Die Bremische Bürgerschaft und die Kläger des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Präsident des Bundesgerichtshofes hat zu den aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung genommen.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt.

Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden. Dies gilt sowohl für die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grenzen negatorischer Ehrenschutzklagen gegen Äußerungen gegenüber staatlichen Stellen (vgl. BVerfGE 74, 257 <261 ff.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2003 – 1 BvR 2194/02 – NJW 2004, S. 354 <355>) als auch für die bei der Entscheidung über die im Zuge der Versagung von Prozesskostenhilfe zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 9, 124 <131>; 10, 264 <270>; 22, 83 <87>; 51, 295 <302>; 56, 139 <143>; 63, 380 <394>; 67, 245 <248>; 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <357 ff.>).

Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet.

1. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts Bremen vom 18. Mai 2004 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), soweit die Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen die Verurteilung, die Äußerung auch gegenüber Behörden zu unterlassen, versagt wird.

a) Mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist es unvereinbar, wenn redliche Äußerungen in einem Zivilprozess oder die redliche Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten im Strafverfahren aus Gründen des Ehrenschutzes zu straf- oder zivilrechtlichen Nachteilen führen, weil die Behauptung sich später im Prozess oder nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder unaufklärbar erweist (vgl. BVerfGE 74, 257 <261 f.>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 – 2 BvR 674/88 – NJW 1991, S. 29; 11. April 1991 – 2 BvR 963/90 – NJW 1991, S. 2074 <2075>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2001 – 1 BvR 2049/00 – NJW 2001, S. 3474 <3475>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Oktober 2001 – 1 BvR 1372/01 – NZM 2002, S. 61; 25. September 2006 – 1 BvR 1898/03 – NJW-RR 2007, S. 840 <841>). Ebenso wie es sich um der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege willen verbietet, den gutgläubigen Strafanzeigeerstatter zum Schadensersatz heranzuziehen, wenn ihm der gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB obliegende Wahrheitsbeweis nicht geglückt ist (vgl. BVerfGE 74, 257 <262 f.>), muss wegen des vergleichbaren öffentlichen Interesses an der Aufdeckung etwaiger Missstände derjenige in gleicher Weise geschützt werden, der in gutem Glauben die zuständige Verwaltungsbehörde auf mögliche Missstände hinweist. Solche Mitteilungen genießen den gleichen Schutz wie Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2003 – 1 BvR 2194/02 – NJW 2004, S. 354 <355>).

Nicht geschützt sind freilich missbräuchliche Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang mit dem verfolgten berechtigten Anliegen stehen oder wissentlich unwahre oder leichtfertig unhaltbare Behauptungen aufstellen (vgl. BVerfGE 74, 257 <261>; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 -2 BvR 674/88 – NJW 1991, S. 29; 11. April 1991 -2 BvR 963/90 – NJW 1991, S. 2074 <2075>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2000 – 2 BvR 1392/96 – NJW 2000, S. 3196 <3197>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2001 – 1 BvR 2049/00 – NJW 2001, S. 3474 <3475>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2003 – 1 BvR 2194/02 – NJW 2004, S. 354 <355>).

b) Mit diesen Vorgaben ist die Versagung der Prozesskostenhilfe nicht zu vereinbaren.

Allerdings unterliegen gerichtliche Entscheidungen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur einer begrenzten Überprüfung. Der verfassungsrechtliche Überprüfungsmaßstab beschränkt sich auf die Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen oder ob eine fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (vgl. BVerfGE 7, 198 <206 f.>; 18, 85 <92 f.>; 62, 189 <192 f.>; 95, 96 <128>).

So liegt es hier. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist zwar der den in Rede stehenden fachgerichtlichen Entscheidungen zu Grunde liegende Rechtssatz, wonach die Beweisregel des § 186 StGB über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformiert wird, so dass der sich Äußernde die Beweislast für die Wahrheit einer die Ehre des Betroffenen beeinträchtigenden Tatsachenbehauptung trägt (vgl. BVerfGE 114, 339 <352>).

Nicht tragfähig aber ist die Auffassung des Landgerichts, dass eine Äußerung, selbst wenn sie gegenüber einer Behörde erfolgt ist, bereits dann keine Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 193 StGB darstelle, sondern rechtswidrig sei, wenn sich in einem anschließenden Zivilprozess gerichtet auf Unterlassung der Äußerung ihre Unwahrheit ergebe, da es keinen schützenwerten Anspruch darauf gebe, Tatsachenbehauptungen nach Feststellung ihrer Unwahrheit weiterhin zu verbreiten. Diese Begründung ist ungeachtet des Umstandes, dass das erstinstanzliche Urteil ohnehin lediglich die fehlende Erweislichkeit der Wahrheit der inkriminierten Äußerung, nicht aber ihre Unwahrheit feststellt, weder einfachrechtlich mit den Rechtsfolgen des § 193 StGB noch mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar.

Die sich aus § 186 StGB ergebende Beweislastregel wird in der fachgerichtlichen Rechtsprechung durch Anwendung des § 193 StGB dahingehend modifiziert, dass, solange nicht eine bereits im Zeitpunkt der Äußerung erwiesenermaßen oder bewusst unwahre Tatsache behauptet worden ist, zunächst die Wahrheit der Äußerung unterstellt wird. Ergibt sich auf Grundlage dieser Unterstellung die Wahrnehmung eines berechtigten Interesses, entfällt die Rechtswidrigkeit der Äußerung ungeachtet des Umstandes, ob sich der Wahrheitsgehalt später erweisen lässt oder sogar die Unwahrheit bewiesen wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1985 – VI ZR 225/83 – NJW 1985, S. 1621 <1622>; Urteil vom 27. Mai 1986 – VI ZR 169/85 – NJW 1986, S. 2503<2504 f.>; Urteil vom 12. Mai 1987 – VI ZR 195/86 – NJW 1987, S. 2225 <2227>). Hat der Äußernde die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten eingehalten, stellt sich aber später die Unwahrheit heraus, ist die Äußerung als im Äußerungszeitpunkt gemäß § 193 StGB rechtmäßig anzusehen, so dass weder Bestrafung noch Widerruf oder Schadensersatz in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 99, 185 <198>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2000 – 1 BvR 456/95 – NJW-RR 2000, S. 1209 <1210>). Eine Verurteilung zur Unterlassung kommt zwar grundsätzlich mit Blick auf die Zukunft in Betracht, da es kein legitimes Interesse gibt, nach Feststellung der Unwahrheit an der Behauptung festzuhalten (vgl. BVerfGE 97, 125 <149>; 99, 185 <198>). War die Äußerung aber seinerzeit rechtmäßig und stellt sich erst nachträglich die Unwahrheit einer Äußerung heraus, muss die Gefahr, dass der sich Äußernde die ursprünglich rechtmäßig aufgestellte Behauptung auch nach Feststellung ihrer Unwahrheit unverändert wiederholen wird, eigens festgestellt werden (vgl. BVerfGE 99, 185 <198>; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Mai 1986 – VI ZR 169/85 – NJW 1986, S. 2503 <2505>; Urteil vom 12. Mai 1987 – VI ZR 195/86 – NJW 1987, S. 2225 <2227>).

Auf diese Weise trägt die Anwendung des § 193 StGB dem Umstand Rechnung, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht, dessen Schutz die Vorschrift des § 186 StGB – im Zivilverfahren in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB – dient, nicht vorbehaltlos gewährleistet ist. Vielmehr wird es gemäß Art. 2 Abs. 1 GG durch die verfassungsmäßige Ordnung und die Rechte anderer beschränkt. Handelt es sich um eine Äußerung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, haben die Fachgerichte bei Anwendung des§ 193 StGB auch die aufgezeigten Auswirkungen des Rechtsstaatsprinzips zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1990 -2 BvR 674/88 – NJW 1991, S. 29; 11. April 1991 -2 BvR 963/90 – NJW 1991, S. 2074 <2075>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2000 – 2 BvR 1392/96 – NJW 2000, 5. 3196 <3197>).

Mit diesen Vorgaben ist es auf Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht vereinbar, die inkriminierte Äußerung gegenüber dem örtlich zuständigen Jugendamt als rechtswidrig anzusehen. Die Beschwerdeführerin wandte sich an das Jugendamt, welches gemäß § 8a Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – für die Abwendung von Gefährdungen des Kindeswohles zuständig ist. Sie durfte angesichts der in § 184 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung, dass die Überlassung pornographischer Schriften an Minderjährige selbst dann eine Kindeswohlgefährdung darstellen kann, wenn sie durch die Erziehungsberechtigten erfolgt, eine Mitteilung an das Jugendamt auch für angemessen erachten. Zumindest dann, wenn keine zweifelhaften privaten Interessen im Vordergrund stehen, muss auch ein Dritter der zuständigen Behörde Verdachtsmomente für eine Kindeswohlgefährdung unbefangen mitteilen dürfen, selbst wenn diese – zwangsläufig – die Ehre der Eltern beeinträchtigen. Dass die Beschwerdeführerin wissentlich unwahre Tatsachen behauptet oder leichtfertig unhaltbare Äußerungen aufgestellt habe, ist weder festgestellt noch ersichtlich. Auch aus den ergänzenden Erwägungen des Landgerichts im Beschluss vom 02. Juni 2004 folgt nichts anderes. Die bloße Mutmaßung des Gerichts, die Beschwerdeführerin könnte angesichts der Anonymität ihrer Mitteilung die Richtigkeit ihrer Angaben selbst bezweifelt haben, ist jedenfalls keine tragfähige Grundlage für entsprechende Feststellungen.

Eine Erstbegehungsgefahr der (erneuten) Aufstellung der streitigen Behauptung gegenüber einer Behörde, welche die Verurteilung zur Unterlassung mit Blick auf die Zukunft tragen könnte, wurde nicht festgestellt und ist auch ohne Weiteres nicht ersichtlich. Angesichts ihres Bestreitens der Wiederholungsgefahr in der Klageerwiderung vom 25. November 2003 erübrigt sich eine solche Feststellung jedenfalls nicht allein deshalb, weil sich die Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren verteidigte.

c) Die angegriffene Entscheidung beruht zumindest teilweise auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß, denn die Verurteilung der Beschwerdeführerin, die Äußerung gegenüber Behörden zu unterlassen, lässt sich nicht auf ihre möglicherweise rechtswidrige Äußerung gegenüber der Zeugin H. stützen.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist ferner begründet, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Überspannung der Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Berufung für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die mit ihr angegriffene Beweiswürdigung des Amtsgerichts wendet. Der Beschluss des Landgerichts vom 18. Mai 2004 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.

a) Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weit gehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347<356 f.>). Die Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den – verfassungsgebotenen – Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 56, 139 <144>; 81, 347 <358>). Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weit gehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81, 347 <358>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2002 – 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR 2002, S. 1069; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2002 – 2 BvR 2256/99 -, NJW 2003, S. 576; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2003 – 1 BvR 918/03 -, NJW-RR 2004, S. 933).

Insbesondere läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des ‚Ersten Senats vom 2. Februar 1993 – 1 BvR 1697/91 -, NJW-RR 1993, S. 1090; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2002 – 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR 2002, S. 1069). Eine Beweisantizipation im Prozesskostenverfahren ist nur in eng begrenztem Rahmen zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 1997 – 1 BvR 296/94 – NJW 1997, S. 2745 <2746>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 2008 – 1 BvR 1807/07 – NJW 2008, S. 1060 <1061>).

b) Die Argumentation des Landgerichts, die Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg, weil die Beweiserhebung allenfalls die Existenz eines pornographischen Bildes, nicht aber wie von der Beschwerdeführerin behauptet eine Mehrzahl solcher Bilder und Zeitschriften ergeben habe, überdehnt die Anforderungen an die Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO in verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbarer Weise.

Ob eine Beweiserhebung im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommt, ist in erster Linie eine Frage der Anwendung und Auslegung des einfachen materiellen und prozessualen Rechts. Im Berufungsverfahren bemisst sich dies gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO danach, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen, und sodann je nach Art des Zweifels gegebenenfalls nach § 398 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2004 – V ZR 257/03 – NJW 2004, S. 1876 <1877>). Allein aus der Fehlerhaftigkeit der Anwendung des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Rahmen der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Berufung folgt indes noch keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Eine Überspannung der Anforderungen an die Erfolgsaussichten einer Berufung liegt aber dann vor, wenn die Annahme des Berufungsgerichts, an die erstinstanzlichen Feststellungen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden zu sein, nicht nur einfachrechtlich fehlerhaft, sondern unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar ist, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht und deshalb auch das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt.

Das Berufungsvorbringen zeigt konkrete Anhaltspunkte auf, welche erhebliche und auch naheliegende Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen. Die Würdigung des Amtsgerichts, dass es an einem Zugänglichmachen des durch die Zeugen bestätigten pornographischen Materials fehle, beruht auf der Annahme, ein vierjähriges Kind sei nicht in der Lage, ein in zwei Metern Höhe angebrachtes Bild in Postkartenformat zu erkennen. Angesichts des Fehlens jeglicher Feststellungen zu den konkreten Gegebenheiten ist diese Annahme spekulativ und wird in dieser Pauschalität von der Lebenserfahrung nicht gedeckt. Der weitere vom Amtsgericht gewürdigte Umstand, dass die Klägerin das Spielen mit der Videokassettenhülle sogleich – allerdings erst auf Hinweis der Zeugin – unterbunden habe, ist für das Beweisthema unerheblich, denn das Eingreifen der Klägerin ändert nichts daran, dass die Filmhülle mit entsprechenden Abbildungen dem Kind offenbar zugänglich gewesen ist. Das Einschreiten erlaubte allenfalls die Würdigung, dass es an einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Kläger fehlte; eine solche Verletzung hat die Beschwerdeführerin aber nicht behauptet.

Das Landgericht sprach der Berufung die Erfolgsaussichten ab, ohne sich mit den von der Berufung aufgeworfenen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen in vertretbarer Weise auseinanderzusetzen. Es stützte sich in diesem Zusammenhang einzig auf das Argument, dass die Beweiserhebung lediglich die Existenz eines pornographischen Bildes, nicht aber wie von der Beschwerdeführerin behauptet eine Mehrzahl solcher Schriften ergeben habe. Diese Begründung ist allerdings mit dem protokollierten Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vereinbar. Denn die Zeugen hatten keinesfalls nur das ausgehängte Foto von der Klägerin, sondern auch bestätigt, dass eines der Kinder mit einer Filmkassettenhülle gespielt habe, welche entsprechende Abbildungen trug. Die angesichts dessen ersichtlich unzutreffende Begründung des Landgerichts ist weder geeignet, die von der Berufung aufgeworfenen erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen zu entkräften noch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür zu begründen, dass eine erneute Beweiserhebung zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehen wird. Letztlich sprechen die Entscheidungen des Amts- und Landgerichts – jede auf ihre eigene Weise – den Aussagen der vernommenen Zeugen entgegen deren Inhalt die Ergiebigkeit ab, ohne dass hierfür eine tragfähige Begründung aufgezeigt wird oder ersichtlich wäre. Eine solche Handhabung des Beweisrechts verletzt das Willkürverbot und führt im Rahmen der Prozesskostenhilfeentscheidung dazu, dass die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Berufung überspannt werden.

c) Die Entscheidung beruht auch insgesamt auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht zu einem abweichenden, für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn es die aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip beachtet hätte.

3. Ob die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der weiteren Rügen begründet ist, kann hier dahinstehen, da bereits die festgestellten Grundrechtsverletzungen die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung erfordern.

4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus §§ 14 Abs. 1, 37 Abs. 2 RVG (vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Papier
Eichberger
Masing

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