AG Bremen: Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Anwalts-und Inkassokosten bei einer gewerblich tätigen Gläubigerin

AG Bremen, Urteil vom 13.09.2017 – 23 C 241/17 Amtsgericht Bremen Im Namen des Volkes Schlussurteil In dem Rechtsstreit S. Inkasso GmbH v.d.d. Geschäftsführer, Berlin Klägerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …, Berlin gegen C. N., Bremen Beklagte Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstr. 387, 28239 Bremen hat das

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AG Bremen: Liegt Verzug des Schuldners vor, wenn der Gläubiger eine weit überhöhte Forderung geltend macht

AG Bremen, Urteil vom 16.11.2016 – 6 C 271/16 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit S. Inkasso GmbH, vertr. d. d. GF, Berlin Klägerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …, Berlin gegen S. H., Bremen Beklagter Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Freddy & Heino Beier, Gröpelinger Heerstr. 387, 28239 Bremen, hat das Amtsgericht Bremen

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Inkassokosten: AG Essen-Borbeck sieht maximale Höhe von 10 Euro als erstattungsfähig an

Amtsgericht Essen-Borbeck, Urteil vom 10.04.2013 – 6 C 101/11 Tenor: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.060,08 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2010 sowie weitere 10 € zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden

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Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten einer Autovermietungs-GmbH

AG Wiesbaden, Urteil vom 04.07.2013 – 93 C 1656/13 Leitsatz Inkassokosten sind dann nicht erforderlich im Sinne des § 249 BGB, wenn ein Unternehmen, welches Kraftfahrzeuge vermietet, für die Abwicklung eines Schadensfalles an einem seiner Fahrzeuge sofort ein Inkasso-Unternehmen beauftragt, ohne, dass der Geschädigte im Vorfeld die

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AG Kehl Urteil vom 25.9.2013, 5 C 461/13

AG Kehl Urteil vom 25.9.2013, 5 C 461/13 Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten bei Schuldnerverzug Tenor 1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 05.07.2013, Geschäftsnummer 13-9043782-0-2, wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin 141,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

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