Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramts (BVerfGE 7, 320,323; 59, 360 ,376), diese von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (BVerfGE 24, 119, 144 f.; 60, 79,91). Das elterliche Fehlverhalten muss daher ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (BVerfGE 60, 79, 91 = FamRZ 1982, 567).

A. Ausgangslage

1. Einleitung

Mit der Inobhutnahme werden Kinder und Jugendliche in Notsituationen (vorläufige Schutzmaßnahmen) durch das Jugendamt vorläufig aufgenommen und untergebracht. Es handelt sich dabei um eine kurzfristige Maßnahme der Jugendämter zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, die sich in einer akuten, sie gefährdenden Situation befinden. Vorläufige Schutzmaßnahmen umfassen dabei die Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen sowie die Herausnahme eines jungen Menschen bei Gefahr im Verzug.

Bei der Inobhutnahme ist das Jugendamt verpflichtet, Kindern und Jugendlichen vorläufigen Schutz zu bieten, wenn sie darum bitten oder wenn eine dringende Gefahr für ihr Wohl besteht. Herausnahmen sind geregelt in § 42 Abs.1 letzter Halbsatz SGB VIII. Danach umfasst die Inobhutnahme die Befugnis, im Fall von § 42 Abs.1 Nr. 2 ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und

– die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
– eine familienrichterliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

Begrifflich wird „Wegnahme“ synonym mit „Herausnahme“ gewertet. Eine Herausnahme findet statt, wenn ein Kind oder Jugendlicher trotz des Widerspruchs seiner Eltern, also gegen ihren Willen, aus einer sein Wohl gefährdenden Situation heraus und in die Obhut des Jugendamtes genommen wird. Insofern handelt es sich bei einer Herausnahme grundsätzlich um eine Inobhutnahme, aber in einer besonderen Form.

Als meist genannter Anlass für die Inobhutnahme wurde die Überforderung der Eltern genannt (in 44 Prozent aller Fälle). Dabei handelt es sich um die am häufigsten genannte Kategorie, gefolgt von Beziehungsproblemen (22 Prozent), Vernachlässigungen (13 Prozent) sowie Anzeichen für Misshandlungen (10 Prozent), aber auch sonstigen Problemen (29 Prozent). Von nennenswerter Bedeutung sind zudem noch Integrationsprobleme (7 Prozent), die Straftat eines Jugendlichen (6 Prozent) oder auch Schul- und Ausbildungsprobleme (5 Prozent). Die übrigen statistisch erfassten möglichen Gründe für eine Schutzmaßnahme liegen zumeist bei weniger als 4 Prozent der Fälle.

In der Inobhutnahmepraxis der letzten zehn Jahre haben sich die Überforderung eines Elternteils sowie Beziehungsprobleme, aber auch die sonstigen Gründe als die am häufigsten genannten Gründe für eine Inobhutnahme herausgestellt.

Nach der Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 265 vom 13.07.2011 (FN1) haben die Jugendämter im Jahr 2010 in Deutschland 36.300 Kinder und Jugendliche in Obhut genommen. Das waren rund 2.600 (+ 8%) mehr als 2009. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, lag die Zahl der Inobhutnahmen damit um 42% höher als noch vor fünf Jahren.

In vielen Fällen schließt sich an die Inobhutnahme eine Hilfe zur Erziehung an. Für 9.700 (27%) der jungen Menschen wurde eine Erziehung außerhalb des eigenen Elternhauses, wie in einer Pflegefamilie oder in einem Heim, eingeleitet, in 4.600 (13%) Fällen eine sonstige stationäre Hilfe, wie in einem Krankenhaus oder der Psychiatrie.

27.100 junge Menschen lebten vor der Inobhutnahme bei ihren Eltern oder einem Elternteil. 15.300 junge Menschen kehrten nach der Inobhutnahme zu den Sorgeberechtigten zurück.

Weiter stark zugenommen hat die Zahl der Jugendlichen, die aufgrund einer unbegleiteten Einreise aus dem Ausland in Obhut genommen wurden. Betraf dies im Jahr 2008 noch 1.100 Jugendliche, so stieg die Zahl 2009 auf 1.950 Jugendliche und 2010 auf 2.800 Jugendliche – ein Anstieg gegenüber 2008 um 157%.

2. Mögliche Gründe für die Zunahme der Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen

Nach Auffassung der Bundesregierung (FN2) können die Gründe für die Zunahme der Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen dadurch entstanden sein, weil sich die gesellschaftliche und nicht zuletzt auch die staatliche Aufgabe, Kinder vor Vernachlässigungen und Misshandlungen zu schützen, in den letzten Jahren im öffentlichen Bewusstsein zunehmend an Bedeutung gewonnen hat. Dies liege zum einen an der ausführlichen medialen Berichterstattung über Einzelschicksale von zu Tode gekommenen Kleinkindern, zum anderen aber auch an der Änderung der gesetzlichen Grundlagen.

In diesem Zusammenhang sei insbesondere die Normierung der Regelung zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VIII) durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) zum 1. Oktober 2005 zu nennen.

Dort werde das Instrument der Inobhutnahme als Folge einer Gefährdungseinschätzung im Falle dringender Gefährdung nochmals ausdrücklich benannt und hinsichtlich seiner Bedeutung hervorgehoben. Beide Faktoren hätten die Sensibilität der „öffentlichen Wahrnehmung“ gegenüber der Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern erhöht und zugleich zu einer schärferen Beobachtung und genaueren Wahrnehmung seitens der Fachkräfte in den Allgemeinen Sozialen Diensten sowie bei anderen Sozialleistungsträgern des Bildungs-, Erziehungs-, Sozial- und auch Gesundheitswesens geführt. Dies gelte umso mehr, als die große öffentliche Aufmerksamkeit für das Thema und die damit einhergehenden Fachdiskussionen nicht folgenlos bleiben würden. Es sei auch die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass daneben die Schwelle zur Einschätzung einer dringenden Gefahr gesunken sei.

Hinzu komme, dass die Jugendämter auf kommunaler Ebene damit begonnen bzw. ihre Bemühungen verstärkt hätten, Gefährdungsmeldungen und Kinderschutzfälle gesondert zu dokumentieren. Dabei würden verschiedene Ansätze verfolgt, um zuverlässige Daten über das Ausmaß und den Umfang von Kindeswohlgefährdungen zu erheben. Viele Kommunen hätten Vorgehensweisen entwickelt – bzw. würden sich im Prozess der Entwicklung von Vorgehensweisen befinden – zur Erfassung und Nutzung der Daten aus der Bearbeitung der Meldungen zu Kindeswohlgefährdungen nach § 8a SGB VIII.

3. Zeitpunkt der Inobhutnahmen

Etwa die Hälfte der insgesamt durchgeführten Inobhutnahmen wurden in der Vergangenheit in der Woche nach 17 Uhr oder am Wochenende durchgeführt, wobei es jedoch Unterschiede bezogen auf das Alter der Kinder und Jugendlichen gibt.

Unter 3-Jährigen wurden zu fast 75% innerhalb der Woche zwischen 8 und 17 Uhr in Obhut genommen, während dieser Anteil bei den 14- bis unter 18-Jährigen noch bei 43 Prozent lag. Mit zunehmendem Alter der Minderjährigen sank der Anteil der Minderjährigen, die unterhalb der Woche zwischen 8 und 17 Uhr in Obhut genommen worden sind (FN3). An diesen Zahlen dürfte sich auch aktuell nichts geändert haben, zumal sich Daten zu den Zeiten der Inobhutnahmen auch in der diesjährigen Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes nicht finden lassen.

4. Rückführung zu den Eltern

Statistiken darüber, für welche Dauer Kinder etwa in Einrichtungen oder bei Pflegefamilien nach der Inobhutnahme untergebracht wurden, liegen der Bundesregierung nicht vor (FN4). Ebenso liegen belastbare Daten, wie hoch der Anteil derjenigen Kinder und Jugendlichen ist, die nach der Inobhutnahme an die Eltern auf deren Wunsch herausgegeben werden, und in wie vielen Fällen eine Entscheidung des Familiengerichts herbeigeführt wurde, nicht vor. Im Rahmen der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik werden (nur) die Beendigung einer Maßnahme erfasst und unterscheidet hier zwischen der Rückkehr zu den Personensorgeberechtigten, der Rückkehr in die Pflegefamilie oder das Heim, der Übernahme durch ein anderes Jugendamt, der Einleitung erzieherischer Hilfen außerhalb des Elternhauses, der Einleitung sonstiger stationärer Hilfen oder auch keiner anschließenden Maßnahme. 15.300 junge Menschen kehrten danach in 2010 nach der Inobhutnahme zu den Sorgeberechtigten zurück.

5. Bereits 2009 mahnte die damalige Familienministerin Von der Leyen Jugendämter bei der Inobhutnahme von Kindern zur Vorsicht

In ihrer Stellungnahme zur gemeldeten Inobhutnahmenzahl von 32.300 Kindern in 2008 (Verdoppelung seit 2003) hat die damalige Familienministerin Ursula Von der Leyen in dem Artikel in der Zeitung „Die Welt“ vom 25.06.2009 (FN5) zu mehr Vorsicht bei den Inobhutnahmen von Kindern gemahnt.

Das Bundesfamilienministerium und insbesondere die damalige Bundesministerin Ursula von der Leyen hatte beklagt, dass Jugendämter viel zu häufig bestrebt sind, Kinder aus ihrem bisherigen Familienverband herauszuholen und eine Trennung von Eltern und Kind herbeizuführen, anstatt von vornherein mit anderen Mitteln der familiären Unterstützung zu helfen.

Geändert hat sich an dem Vorgehen der Jugendämter diesbezüglich offensichtlich nichts, denn anderenfalls wäre es nicht erneut zu einer nochmaligen Erhöhung (+ 8% mehr als 2009) der Inobhutnahmen in 2010 gekommen.

B. Kritische Stellungnahme

Statistisch gesehen, erfolgen die Inobhutnahmen der Kinder durch das Jugendamt überwiegend aufgrund Überforderung der Eltern (in 44 Prozent aller Fälle) und aufgrund von Beziehungsproblemen (22 Prozent), zumeist bei gescheiterten Beziehungen der Eltern. Vernachlässigungen der Kinder (13 Prozent) oder Anzeichen für Misshandlungen (10 Prozent) sind danach nicht der „Hauptauslöser“ für das Einschreiten des Jugendamtes.

1. Einige gesetzliche Vorgaben, die zu beachten sind

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) hat der Gesetzgeber zum 1. Oktober 2005 die Regelung zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung in § 8a SGB VIII normiert. Dieser bestimmt in Absatz 1 Satz 1:

„(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. (..)“

und weiter in §8a Abs. 3 SGB VIII

„(3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.“

§ 42 SGB VIII regelt sodann die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen. Dieser bestimmt im Absatz 1:

„(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und

a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder

3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.“

Bei strikter Beachtung der gesetzlichen Regelungen durch das Jugendamt konnte diesseits immer wieder festgestellt werden, dass die überwiegende Zahl der Inobhutnahmen nicht von den vorbezeichneten Regelungen gedeckt waren. Aus der täglichen Praxis kann immer wieder festgestellt werden, dass der Fallmanager des Jugendamtes eine Inobhutnahme mit den Argumenten rechtfertigen möchte, dass es

„aus Sicht der zuständigen Fallmanagerin dringend erforderlich gewesen ist, dass das Kind X zur Abwendung einer (latenten) Kindeswohlgefährdung in Obhut genommen worden ist.“

oder

„nach Einschätzung der fallführenden Mitarbeiterin des Jugendamtes dringend erforderlich gewesen ist, dass Kind X aus der Familie herausgenommen und in eine Pflegeeinrichtung untergebracht worden ist.“

oder

„aus Sicht der Fallmanagerin dringend erforderlich ist, dass (…)“

Oder, oder, oder …

Diese oder ähnlich nichts sagenden Floskeln können nach diesseitiger Auffassung eine Inobhutnahme des Jugendamtes jedenfalls in keinster Weise rechtfertigen, denn wenn vom Jugendamt noch nicht einmal mitgeteilt wird, worin die „gewichtigen Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls“ bestehen sollen, kann auch nicht beurteilt werden, ob das Einschreiten des Jugendamtes rechtmäßig gewesen ist.

Gerade im familienrechtlichen Antragsverfahren sind die Beteiligten (FN6) nach der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung (FN7) verpflichtet, dem Gericht den Sachverhalt von sich aus soweit darzustellen, dass eine sinnvolle Sachentscheidung über die gestellten Anträge überhaupt möglich ist. Daher ist zwingend zu fordern, dass das Jugendamt jedenfalls die Mindestanforderungen, die § 8a SGB VIII aufgibt, an das Gericht mitteilt. Nur so kann dann ernsthaft eine sinnvolle Sachentscheidung über die gestellten Anträge vom Gericht getroffen werden.

§ 8a SGB VIII enthält insoweit klare Verfahrensvorgaben für das Jugendamt zur Umsetzung seines aus dem staatlichen Wächteramt abgeleiteten Schutzauftrags. Daher ist auch zu fordern, dass sich die Jugendämter hieran halten. Es nützt insoweit nicht lediglich ein Appell des Familienministeriums (FN8) an die Jugendämter zu mehr Vorsicht bei den Inobhutnahmen von Kindern walten zu lassen, sondern es wäre eine unmissverständliche Klarstellung von Nöten gewesen, dass sich diese auch an den gesetzlichen Vorgaben zu halten haben!

Im Weiteren ist zu fordern (FN9), dass eine Inobhutnahme nur dann vollzogen werden darf, wenn dem Jugendamt vor dessen Einschreitung gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bekannt geworden sind und das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte eingeschätzt wurde, so dass ggf. geeignete und notwendige Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung einzuleiten sind. Geeignete Maßnahmen bestehen jedenfalls nicht (nur) darin, die Kinder in Obhut zu nehmen und in ein Heim unterzubringen!

Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont, ist ein Entzug der Elterlichen Sorge (FN10) nur dann zulässig, wenn das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist und zudem alle Möglichkeiten von helfenden, unterstützenden Maßnahmen auf Herstellung der Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern ausgeschöpft sind. Diese Maßstäbe sind gleichfalls im Falle einer (möglichen) Inobhutnahme anzuwenden (FN11), was nach diesseitigen Erfahrungen von den Jugendämtern zumeist nicht beachtet wird.

Gerade in Fällen, wo eine Inobhutnahme aufgrund Überforderung der Eltern oder aufgrund von Beziehungsproblemen vom Jugendamt in Betracht gezogen wird, müssen zunächst unterstützende Maßnahmen, wie bspw. Erziehungsberatung, Paarberatung, Elterngespräche, Familienhilfe etc. in Erwägung gezogen, angeboten und ausgeschöpft worden sein, bevor die Kinder überhaupt in Obhut genommen werden dürfen (FN12).

Wenn die Personensorgeberechtigten dann nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken oder die notwendigen Hilfen zur Abwendung der Gefährdung in Anspruch zu nehmen, muss das Jugendamt das Familiengericht anrufen (§ 8a Abs. 3 SGB VIII) und zwar wenn möglich, vor der Inobhutnahme (FN13). Die sorgerechtliche Entscheidung des Familiengerichts (§ 1666 BGB) ist dann Grundlage für die Einleitung bzw. Fortsetzung der jugendhilferechtlichen Intervention. Auf dieser Grundlage kann das Familiengericht die Eltern in Einzelfällen dann auch beispielsweise verpflichten, Hilfen in Anspruch zu nehmen (§ 1666a BGB), oder den Eltern Auflagen erteilen.

Insoweit hat das Familiengericht gemäß § 1666 Abs. 1 BGB die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Eine solche Gefahr liegt regelmäßig vor, wenn die Erziehungsfähigkeit der Eltern nicht besteht oder erheblich eingeschränkt ist. Das ist beispielsweise bei Drogensucht eines Elternteils in der Regel der Fall (FN14).

2. Die Vorgaben der Verfassung

Das Grundrecht aus Art 6 Abs. 2 S. 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, wobei dieses „natürliche Recht“ den Eltern nicht vom Staate verliehen worden ist, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Das hat der Gesetzgeber des SGB VIII im Übrigen auch für das Jugendamt für so elementar gehalten, dass er es in § 1 Abs. 1 SGB VIII noch einmal wörtlich wiederholt hat. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (FN15).

Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes am besten von den Eltern wahrgenommen werden. Dabei wird sogar die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind z.B. durch einen Entschluss der Eltern über die Wahl des Bildungsweges Nachteile erleidet, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben betriebenen Begabtenauslese vielleicht vermieden werden könnten (FN16). Alle Maßnahmen, die das Jugendamt gegen den Willen oder ohne das Wissen der Eltern der betroffenen Minderjährigen vornimmt, greifen in Art. 6 II 1 GG ein und müssen sich daher von der Schranke des Art. 6 II 2 GG gedeckt sein. Art. 6 Abs. 2 GG gewährt insoweit ein Abwehrrecht gegen unzulässige Eingriffe des Staates in das elterliche Erziehungsrecht und bindet insoweit auch die Gerichte als unmittelbar geltendes Recht (FN17). In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (FN18).

Bereits aus dem Eilantrag des Jugendamtes an das Familiengericht (FN19) muss hervorgehen (FN20), dass eine Inobhutnahme des Kindes aufgrund gewichtiger Anhaltspunkte zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung und nach Einschätzung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte dringend geboten erscheint. Das Familiengericht muss sodann den Sachverhalt erforschen und das Vorbringen des Jugendamtes im Lichte des Art. 6 II GG würdigen. Dies wird das Gericht dann anhand der §§ 1666, 1666a BGB vornehmen und eine Entscheidung (im Eilverfahren) treffen.

Sofern eine gegenwärtige Kindeswohlgefährdung nicht festgestellt werden kann, ist eine bereits vollzogene Inobhutnahme aufzuheben, anderenfalls ist der Antrag des Jugendamtes abzuweisen. Erfahrungsgemäß kommt dies in der Praxis so gut wie nie vor, da sich das Gericht zunächst an den Angaben des Jugendamtes hält und diese in seiner Entscheidung zugrunde legt. Tatsächlich erörtert wird der Sachverhalt dann im Anhörungstermin; erforscht wird der Sachverhalt dann zumeist erst im sich anschließenden Hauptsacheverfahren.

Überwiegend wird im Eilverfahren noch nicht einmal geprüft, ob ein schwerwiegendes – auch unverschuldetes – Fehlverhalten der Eltern und entsprechend eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. Eine solche Vorgehensweise ist jedoch mit dem in Art. 6 Abs. 2 und 3 GG gewährleisteten Elternrecht nicht vereinbar.

Nach der Rechtsprechung des BGH versteht man unter Kindeswohlgefährdung

„eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“ (FN21).

Die eigentliche Schädigung des Kindesinteresses muss künftig drohen, schon eingetretene Schäden sind weder erforderlich noch ausreichend (FN22). Insbesondere wird diese für einen Sorgerechtseingriff zwingend erforderliche gegenwärtige, begründete Besorgnis der Schädigung durch vereinzelt gebliebene Vorfälle in der Vergangenheit regelmäßig nicht hervorgerufen (FN23).

Stellt das Familiengericht in seinem Beschluss eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls nicht fest, ist der Beschluss zudem auch aus diesem Grunde fehlerhaft ergangen, denn aufgrund der hohen Bedeutung des Art. 6 Abs. 2 GG für die Betätigung der elterlichen Sorge kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes eine Trennung von Kind und Eltern indes nur und allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn das geistige oder leibliche Wohl des Kindes dadurch so erheblich gefährdet würde, dass der Sorgeberechtigte das Recht, für die Person des Kindes zu sorgen, missbraucht oder aber das Kind zu verwahrlosen droht. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in BVerfG, 1 BvR 2529/05 vom 10.8.2006 ausgeführt:

„Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramts (vgl. BVerfGE 7, 320 <323>; 59, 360 <376>), diese von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 <144 f.>; 60, 79 <91>). Das elterliche Fehlverhalten muss daher ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (vgl. BVerfGE 60, 79 <91>).“

Ein solcher nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes erforderlicher Tatbestand des Missbrauch oder auch eine Verwahrlosung des betroffenen Kindes als Voraussetzung für einen derart weitreichen Eingriff in Art. 6 GG, muss vom Familiengericht feststellbar erforscht worden sein, bevor ein für die Sorgeberechtigten negativer Beschluss erlassen wird! Ist dieses nicht geschehen, ist die Entscheidung aufzuheben bzw. erst gar nicht zu erlassen.

Liegen Anhaltspunkte dafür vor (FN24), dass die Eltern in der Lage sind, ihr Kind zu erziehen und zu versorgen, oder wird den Eltern im Übrigen bescheinigt, dass sie über eine (hohe) Erziehungskompetenz verfügen, oder dass das Kind weder verwahrlost, noch unterernährt und der Haushalt der Eltern ordentlich geführt wird, darf eine Inobhutnahme nicht erfolgen. Vielmehr wären unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus § 1666a BGB mildere Mittel (anstatt einer Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt der Eltern) in Erwägung zu ziehen. Dies können bspw. eine Erziehungsberatung bei Beziehungsproblemen Eltern oder Auflagen an die Eltern sein. Nicht aber eine Inobhutnahme der Kinder um jeden Preis.

Denn aufgrund der Verpflichtung des Staates, das Kindeswohl vorrangig durch auf Befähigung der leiblichen Eltern ausgerichtete Maßnahmen zu schützen, muss das Gericht die Kindseltern bei Vorliegen von etwaigen Erziehungsdefiziten weitest möglich in ihrer fortbestehenden Elternverantwortung unterstützen, anstatt diese von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (FN25).

Das Familiengericht hat dabei bei der Auswahl der für eine zu treffende (Sorge-) Entscheidung geeigneten Beweismittel zwar einen Ermessensspielraum. Es darf dabei aber keine Maßnahmen ergreifen, die in unverhältnismäßiger Weise bezogen auf den aufzuklärenden Sachverhalt in das Elternrecht eingreifen.

Das Sorgerechtsverfahren wird vom Grundsatz der Ermittlung von Amts wegen beherrscht. Hiernach hat das Familiengericht vor einer weitgreifenden Entscheidung des beachtlichen Eingriffes in Grundrechte des Betroffenen den Sachverhalt umfassend und hinreichend von Amts wegen zu ermitteln. Hin und wieder muss das erkennende Familiengericht im Verfahren hieran „erinnert“ werden, was schon zeigt, dass die Gerichte (FN26) überwiegend nur die Angaben des Jugendamtes in ihren (Eil-) Entscheidungen zugrunde legen. Kann dies sein? Nach diesseitiger Auffassung eindeutig nicht!

Dies ergibt sich, wie bereits angeführt, auch aus den §§ 1666, 1666a BGB. Danach sind Maßnahmen i.S.d. §§ 1666, 1666a BGB nach Art. 6 Abs. 2 GG insoweit nur gerechtfertigt, wenn unter Würdigung aller Umstände der hinreichende Verdacht besteht, dass das geistige oder leibliche Wohl des Kindes dadurch gefährdet wird, dass der Sorgeberechtigte das Recht, für die Person des Kindes zu sorgen, missbraucht und die Annahme einer solchen Kindeswohlgefährdung in Ansehung der Bedeutung der Elterngrundrechte auf hinreichender Tatsachengrundlage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht basiert. Das Gericht hat dabei stets eine eigenständige Prognoseentscheidung zur Kindeswohlgefährdung zu treffen, zumal dies die ureigenste Aufgabe der Gerichte ist. Repetitive Routinebeurteilungen dürfen dabei nicht an der „Tagesordnung“ sein.

Das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung dem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes entsprechen, damit nicht die Gefahr einer Entwertung materieller Grundrechtspositionen entsteht (FN27). Dies gilt auch und gerade in kindschaftsrechtlichen Verfahren. Im Bereich des Sorgerechts sind Maßnahmen in der Regel mit einem erheblichen Eingriff in das Grundrecht der Eltern verbunden. Sie können Tatsachen schaffen, die insbesondere auf Grund der Dauer des Hauptsacheverfahrens später nicht oder nur schwer rückgängig zu machen sind (FN28).

Wenn und soweit den Kindeseltern weite Teile des Sorgerechtes für ihr Kind entzogen und damit zugleich die Trennung des Kindes anvisiert bzw. vollzogen wird, darf dies zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (FN29).

Dieser Umstand gebietet es, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grad eines möglichen Versagens der Kindeseltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muss vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit Priorität nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (FN30). Welche Maßnahmen im konkreten Fall erforderlich sind, hat das Gericht eigenverantwortlich festzustellen, es darf nicht einfach ungeprüft die Vorschläge des Jugendamtes übernehmen. Aus der Entscheidung muss das Ermessen des Gerichts und die Notwendigkeit einer Abwägung der grundrechtlichen Positionen der Eltern und der Kinder erkennbar sein, um aus den Gründen der Entscheidung eine fachgerichtliche Entscheidung nachvollziehbar zu machen.

Sowohl die Eltern, als auch die Kinder dürfen aufgrund eines möglichen Postulats des „Kindeswohles“ nicht lediglich zu einem Objekt staatlichen Vernunfthandelns herabgesetzt werden, was mit geltendem Verfassungsrecht in keiner Weise zu vereinbaren ist, denn bspw. die Frage der Erziehung eines Kindes ist keine Frage von jugendamtlichen Hypothesen, sondern, und dies hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, originäres Elternrecht.

Das Gericht ist insoweit verpflichtet, nicht nur die Angaben des Jugendamtes – blind – zu übernehmen, sondern es hat die Äußerungen der Eltern zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen sowie das wesentliche (Partei-) Vorbringen in seiner Entscheidung zu berücksichtigen (FN31). Zudem muss es die tatsächliche und rechtliche Seite mit den Beteiligten erörtern. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens und der Unzulässigkeit von Überraschungsentscheidungen (FN32). Geht aber das Gericht auf einen Tatsachenvortrag zu einer Frage, die für das Verfahren zentral ist, nicht ein, so kann hieraus geschlossen werden, das Gericht habe sich mit diesem Vorbringen nicht befasst.

Im Bezug auf das Jugendamt ist weiter darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8.7.2004 – 5 C 63. 03 nochmals klargestellt hat, dass das Jugendamt dafür Sorge zu tragen hat, dass die von ihr betriebenen Verfahren u.a. mit dem Ziel einer Krisenklärung abgewickelt werden müssen.

Verfasser
Rechtsanwalt
Heino Beier

Soziatät Beier & Beier
Gröpelinger Heerstraße 387
28239 Bremen
https://kanzleibeier.eu/

Fußnoten

1) http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Presse/pm/ 2011/07/PD11__265__225,templateId=renderPrint.psml
2) http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/138/1613803.pdf
3) http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/138/1613803.pdf
4) http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/138/1613803.pdf (Antwort 14)
5) http://www.welt.de/vermischtes/article3995696/Von-der-Leyen-mahnt-Jugendaemter-zu-Vorsicht.html?page=4#vote_3997792
6) Dazu zählt gerade auch das Jugendamt.
7) Vgl. nur OLG Brandenburg, FamRZ 2004, 891.
8) http://www.welt.de/vermischtes/article3995696/Von-der-Leyen-mahnt-Jugendaemter-zu-Vorsicht.html?page=4#vote_3997792
9) Und dies sieht das Gesetz ja nun einmal vor.
10) Die Inobhutnahme ist hier als Vorbereitung dafür zu sehen, weil mit der Inobhutnahme ein Eilantrag an das Familiengericht verbunden ist, in dem das Jugendamt beantragt, den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die elterliche Sorge entziehen zu lassen.
11) Siehe hierzu auch den Beschluss des OVG Bremen vom 18.06.2010 – 4 UF 51/10 – = http://kanzleibeier.de/Urteil_beierbeier_OLG_Bremen_4_UF_51_10_entscheidung.php
12) So auch zu Recht die Rechtsprechung des BVerfG (s.o.).
13) In diesem Zusammenhang ist auch genau darauf zu achten, wann die Kinder in Obhut genommen wurden. Sofern dies nach 17 Uhr oder am Wochenende geschehen sein sollte, muss untersucht werden, ob es hierfür triftige Gründe gab, weil der Rechtsschutz der Eltern auf sofortige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme ansonsten unterlaufen werden kann.
14) Diederichsen, in: Palandt, Kommentar zum BGB, 70. Auflage 2011, § 1666 BGB Rn. 14; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 4. Auflage 2011, § 1 Rn 160; Olzen, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2008, § 1666 BGB Rn 117.
15) BVerfGE 60, 79; S.88; BVerfG, 1 BvR 2529/05 vom 10.8.2006.
16) Vgl. BVerfGE 34, 165; S. 184.
17) BVerfGE 4, 52; S. 54
18) Vgl. BVerfGE 60, 79 <88> m.w.N.
19) § 8a Abs. 3 SGB VIII
20) Siehe hierzu OLG Brandenburg, FamRZ 2004, 891.
21) BGH FamRZ 1956, 350 = NJW 1956, 1434; BGH FamRZ 1978, 135, 136, vgl. auch Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 31. März 2005, II-4 UF 225/03; Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl., § 1666, Rdnr. 16.
22) Vgl. Staudinger/Coester, BGB, 4. Buch, 13. Aufl., § 1666, Rdnr. 79.
23) Vgl. Staudinger/Coester, a.a.O., Rdnr. 80.
24) Je nachdem, wie das Jugendamt im Eilverfahren vorträgt.
25) BVerfGE 24, 119 S. 144 f.
26) Insoweit wurden vom Verfasser Bundesweit geführte Familienverfahren analysiert.
27) BVerfGe 63, 131; S. 143
28) Vgl. BVerfGE, FamRZ 1994, 223 S. 224.
29) Vgl. BVerfGE 60, 79 (89).
30) Vgl. BVerfGE 60, 79 S.93.

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