OLG Hamm, Beschluss vom 17.10.2011 – II-8 UF 176/11

Vorinstanz:

Amtsgericht Essen-Borbeck, 12 F 142/10

Schlagworte:

Gefährdung des Kindeswohls; Verdacht der Misshandlung eines Säuglings; Würdigung eines familienpsychologischen Gutachtens

Normen:

§§ 1666, 1666a BGB

Leitsätze:

Zu den Voraussetzungen der §§ 1666, 1666a BGB, wenn gegen die Kindeseltern der Verdacht einer körperlichen Misshandlung ihres seinerzeit einen Monat alten Säuglings bestand.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der am 14. Juni 2011 verkündete Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Essen-Borbeck abgeändert.

Der Antrag des antragstellenden Jugendamtes der Stadt F (F-C), den Kindeseltern das Personensorgerecht für die am 6.6.2010 geborene F-M T zu entziehen, wird zurückgewiesen.

Den Kindeseltern wird aufgegeben, für die Betreuung und Erziehung des Kin¬des F-M T eine Sozialpädagogische Familienhilfe sowie Unterstützungsleistungen der ambulanten Kinderkrankenpflege nach Weisung des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen.

Gerichtskosten werden für beide Instanzen nicht erhoben.

Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000 € festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Das Jugendamt verfolgt im vorliegenden Verfahren, den beteiligten Kindeseltern das Personensorgerecht für ihre am 6.6.2010 geborene Tochter F-M T zu entziehen.

Der am 9. 6 1984 geborene Kindesvater und die am 22.9.1987 geborene Kindesmutter haben am 1.4.2010 die Ehe geschlossen. Aus dieser Ehe ist das betroffene Kind F-M T, geboren am 6.6.2010, hervorgegangen, weiterhin (aus der vorher bestehenden Beziehung) das am 8.6.2009 geborene Kind M1 B. Die Kindesmutter hat zudem ihre am 21.6.2006 geborene Tochter Q T1 mit in die Ehe gebracht. Das Kind Q wurde jedoch erst im Alter von 3 ½ Jahren in den Haushalt ihrer jetzigen Familie aufgenommen, da die Kindesmutter nach deren Geburt zusammen mit dem Kind bei ihren eigenen Eltern gelebt hatte und bei Auszug aus deren Haushalt Q zunächst bei den Großeltern beließ. Kurz nach ihrer Geburt wurde F-M von den Kindeseltern am 7.7.2010 wieder ins Krankenhaus gebracht, wo eine Oberarmfraktur des linken Armes bei dem Kind festgestellt wurde. Da die Kindeseltern gegenüber den behandelnden Ärzten keine plausible Erklärung bezüglich des Unfallhergangs machen konnten – sie führten aus, ein Onkel habe das Kind am Vorabend etwas unvorsichtig hochgenommen; der Vater habe Rheuma und sei beim Wickeln etwas ungeschickt gewesen – und nach Ansicht der Ärzte ein Oberarmbruch in diesem Lebensalter aus medizinischer Sicht als Unfallfolge höchst verdächtig sei, verständigte das Krankenhaus wegen des Verdachtes einer Kindesmisshandlung das Jugendamt F. In den mit dem Jugendamt geführten Gesprächen waren die Eltern ebenfalls nicht in der Lage, plausible Erklärungen zu der Verletzung des Kindes zu geben. Durch das Jugendamt wurde deshalb wegen Verdachts der Kindesmisshandlung Strafanzeige gestellt, woraufhin seitens der Polizei ein rechtsmedizinisches Gutachten in Auftrag gegeben wurde. In diesem Gutachten vom 29. 7. 2010 gelangte Dr. y der Feststellung, dass bei dem Säugling eine Oberarmfraktur vorliege, die anhand der vorliegenden Röntgenbilder als frisch einzuschätzen sei. Es bestehe eine starke Vermutung, dass die Bruchentstehung zeitlich unmittelbar vor der klinischen Diagnostik gelegen habe, somit am 7.7.2010 oder kurz zuvor entstanden sei. Aufgrund der medizinischen Erkenntnisse seien bei jungen Säuglingen alle Oberarmbrüche, Schrägbrüche und Spiralbrüche hoch verdächtig auf eine Kindesmisshandlung. Als Entstehungsmechanismus komme der Missbrauch des Oberarms als Hebel zum Schütteln, Zerren oder Reißen in Betracht; auch ein Biegemechanismus des Armes könne ein derartiges Verletzungsbild hervorrufen. Ein ungeschickter Umgang mit dem Säugling sei jedoch nicht geeignet, einen derartigen Bruch des Oberarmknochens zu verursachen. Dieser sei auch nicht mit einem möglichen Sturzgeschehen vereinbar, da 4 Wochen alte Säuglinge während eines Sturzes noch keinen Abstützungsreflex aufwiesen und auch keine weiteren sturzbedingten Verletzungsspuren vorlägen. Vor dem Hintergrund dieses Gutachtens hat die Staatsanwaltschaft F durch Verfügung vom 14.9.2010 das – ausschließlich gegen den Kindesvater geführte – Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da zur Überführung geeignete Beweismittel nicht zur Verfügung ständen. Zwar spreche vieles dafür, dass es zu einer Misshandlung des Kindes gekommen sei, es erscheine jedoch fraglich, ob sich dies zweifelsfrei nachweisen lasse, zumal auch nicht sicher festgestellt werden könne, dass gerade der Kindesvater der Verursacher der Verletzung gewesen sei.

Aufgrund des dringenden Verdachts einer Kindesmisshandlung wurde F-M noch am 20.7.2010 durch das Jugendamt in Obhut genommen; seit dieser Zeit befand sich das Kind in einer Bereitschaftspflege und es bestanden wöchentlich Umgangskontakte mit den Eltern für etwa 1 Stunde in den Räumlichkeiten des Jugendamtes der Stadt F, woran auch die weiteren Kinder der beteiligten Eltern sowie die Großmutter – die Mutter der beteiligten Kindesmutter – teilweise teilnahmen. Im Anschluss an die erstinstanzliche Entscheidung in diesem Verfahren brachte das Jugendamt trotz Kenntnis der von den Kindeseltern eingelegten Beschwerde F-M am 10.8.2011 in einer Dauerpflegefamilie unter und setzte die Besuchskontakte der Kindeseltern zu dem Kind vorläufig aus.

Die Eheleute T erhielten zumindest bereits seit dem 30.4.2010 öffentliche Hilfeleistungen in Form einer ambulanten Unterstützung durch eine Kinderkrankenschwester des F1-Krankenhauses F – genannt Känguru – sowie seit dem 16.7.2010 in Form einer Familienhilfe. Diese Hilfemaßnahmen waren im Hinblick auf die weiteren im Haushalt lebenden beiden Kinder notwendig geworden und wurden bisher durch die Eltern bereitwillig angenommen.

Mit Beschluss vom 10.8.2010 entzog das Amtsgericht vorläufig den Kindeseltern das Personensorgerecht und übertrug dieses auf das Jugendamt F als Ergänzungspfleger, da es das Kindeswohl im Haushalt der Eltern als gefährdet ansah. Gleichzeitig wies es nach mündlicher Verhandlung einen von den Kindeseltern gestellten Antrag auf Herausgabe ihres Kindes an sie zurück.

Die Kindeseltern sind dem Begehren des Jugendamtes auf Entziehung des Sorgerechtes entgegengetreten und haben ausgeführt, eine Kindeswohlgefährdung gehe weder von der Kindesmutter noch von dem Kindesvater aus. Das Kind F-M sei weder von der Mutter noch von dem Vater körperlich misshandelt worden. Dies gehe auch schon daraus hervor, dass sie unverzüglich nach Feststellung der Armverletzung das Kind ins Krankenhaus gebracht hätten. Die Verletzung des Kindes rühre von einem Unfall her, dessen Verlauf ihnen allerdings selbst nicht erklärlich sei. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass es hinsichtlich des weiteren in ihrem Haushalt lebenden Kindes M1 bislang zu keinerlei Auffälligkeiten gekommen sei und sie zweimal in der Woche Unterstützung durch eine ambulante Familienhilfe erhielten.

Der Verfahrensbeistand hat demgegenüber unter Berufung auf das von dem Rechtsmediziner Dr. y erstellte Gutachten einen Unfallhergang für ausgeschlossen gehalten.

In einer mündlichen Verhandlung vom 26.10.2010 erläuterten die Kindeseltern nochmals das Geschehen aus ihrer Sicht. Im Anschluss daran beschloss das Amtsgericht die Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung vom 10.8.2010 und weiterhin die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens in einem vom Amtsgericht eingeleitete Hauptsacheverfahren. Die mit der Erstellung dieses Gutachtens beauftragte Sachverständige N-B D führte in ihrem unter dem Datum des 30.3.2011 erstellten Gutachten aus, dass Herr K vom Jugendamt F, der die Umgangskontakte der Kindeseltern zu dem in der Pflegefamilie lebenden Kind F-M begleite, dargelegt habe, dass die Kindeseltern wenig Kontakt zu ihrem Kinde aufnähmen. Es komme häufig vor, dass diese weggingen, ohne sich von ihrer Tochter, dem Mitarbeiter des Jugendamtes oder der Pflegemutter zu verabschieden. Üblicherweise werde F-M auch viel herumgereicht und es bestehe wenig Beziehung, Kontakt und Bindung zwischen den Eltern und dem Kind. Zudem würden die Eltern ständig ihr Mobiltelefon dazu benutzen, während der Umgangskontakte F-M fast ununterbrochen zu filmen. Es sei auch anlässlich der Berichte der Pflegemutter an die Kindeseltern, wie sich das Kind entwickelt habe, kaum festzustellen, ob die Eltern sich hierüber freuen würden oder überhaupt daran interessiert seien. Beide Eltern seien in ihre Erziehungsfähigkeit so massiv eingeschränkt, dass von Erziehungsunfähigkeit zu sprechen sei. Die massiven Einschränkungen, die sie bei den Kindeseltern gesehen habe, würden auch im Umgang mit den andern Kindern zum Tragen kommen. Beide Elternteile würden ein vermindertes Einfühlungsvermögen aufweisen, wahrscheinlich wesentlich befördert durch ihre jeweils eigene, von Gewalt, Strenge und vor allem von wenig emotionaler Zuwendung geprägten Kindheit. Ihre Verhaltenssteuerung sei beeinträchtigt, sie würden eher impulsiv handeln oder eine Tendenz zur Gleichgültigkeit entwickeln. Die Eltern seien selbst davon überzeugt, gut für ihre Kinder zu sorgen. Dabei seien beide Eltern nicht in der Lage, sich in die Erlebniswelt ihrer Tochter F-M hinein zu versetzen. Beide Eltern hätten nicht gelernt, als Erwachsene Verantwortung zu übernehmen; bei ihnen liege der Verdacht sehr nahe, dass sie eine infantile Persönlichkeitsstörung entwickelt hätten. Sie könnten eine Erwachsenenverantwortung für sich, ihren Körper, ihre Wohnung, ihre Kinder und ihr Leben nicht übernehmen. Entwürfe, wie es mit ihnen, ihrer Familie und einer etwaigen beruflichen Zukunft aussehen solle, könnten sie nicht entwickeln. Zwingende Folge dieser Elterneinstellung sei es, dass die Kinder parentifizieren würden. Die unterschiedlichen Versorgungs- und Förderungserfordernisse F-M in Verbindung mit der Notwendigkeit, voll verantwortlich für das Gedeihen und Wohlergehen ihrer Tochter die täglichen Herausforderungen zu meistern, die beiden Geschwisterkinder angemessen zu versorgen und zu fördern und zusätzlich die eigenen, massiv belastenden und zum Teil sicher auch traumatisierenden Erlebnisse zu verarbeiten, ließen eine Rückkehr F-M das in den elterlichen Haushalt als vollkommen aussichtslos erscheinen. Das Kind habe neben der erlittenen körperlichen Verletzung eine Fülle von traumatischen Beziehungserfahrungen (emotionale Kälte, Misshandlung) gemacht und sei Opfer der schweren Persönlichkeitsstörungen ihrer Eltern. Durch die erlebte emotionale Vernachlässigung und den überaus stark ausgeprägten Mangel an elterlicher Feinfühligkeit sei das Mädchen in seiner Entwicklung gefährdet, sollte es zu seinen Eltern zurückkehren. Bei aller Anerkennung dafür, dass beide Eltern sich sowohl auf die Kontrollen durch die Kängurus – die ambulante Kinderkrankenpflege- einlassen konnten, als auch die Unterstützungsangebote der Sozialpädagogischen Familienhilfe zugelassen haben, zeige allein die Haltung der vollständigen Verweigerung, ein Problembewusstsein für die Bedürfnisse ihrer Kinder zu entwickeln, und die fehlende Einsicht in dringend notwendige Verhaltens- und Umweltveränderungen die massive Einschränkung ihrer Erziehungsfähigkeit. Bei ihnen sei eine emotional unbeteiligte Einstellung bzw. vollkommen fehlende elterliche Feinfühligkeit zu beobachten. Diesen Einschränkungen sei auch mit einer Fortsetzung oder Ausweitung der multifaktoriellen und der bisher bereits recht engmaschigen Unterstützung durch die Kinderkrankenschwestern und die Sozialpädagogische Familienhilfe nicht ansatzweise zu begegnen. Der Entzug der elterlichen Sorge sei zum Schutz des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls des betroffenen Kindes deshalb unbedingt erforderlich. Außerdem werde dringend empfohlen, die Besuchskontakte zwischen F-M und ihren Eltern vollständig auszusetzen, da Besuchskontakte einer Re-Traumatisierung des kleinen Mädchens gleichkämen. Umgangskontakte zwischen F-M und ihren leiblichen Eltern würden eine kritische Distanzierung von den als hoch bedrohlich erlebten Beziehungserfahrungen in der Herkunftsfamilie und den damit verbundenen Gefühlszuständen großer Angst blockieren. Damit würden die hoch bedrohlichen Erfahrungen, die F-M schon seit ihrer Geburt gemacht habe, von allen Beteiligten verleugnet oder verharmlost. Solche Besuchskontakte würden sich schädigend auf die Entwicklung auswirken, weil die sich entwickelnde Eltern-Kind-Beziehung infrage gestellt werde, wenn Pflegeeltern zu Kontakten gezwungen würden, die sie aus Rücksicht auf das Kind dem Kind und sich selbst freiwillig nicht zumuten würden. Damit würde man ihnen zeigen, dass sie nicht die Eltern des Kindes seien. Derartige Besuchskontakte könnten nur durchgeführt werden, wenn alle Beteiligten die Realität verleugnen würden, dass das Kind in der Pflegefamilie auf Dauer untergebracht werde.

Der Verfahrensbeistand hat sich dem Gutachten der Sachverständigen angeschlossen und die Ansicht vertreten, eine Fremdunterbringung des Kindes sei aus Kindessicht unumgänglich. Beide Eltern würden sich derzeit um Therapieplätze bemühen, sie wollten alles dafür tun, um die Probleme zu beseitigen und ihre Kinder zuhause haben zu können. Sie würden auch mit der neuen Familienhilfe besser zurechtkommen. Die Kindeseltern hätten ihr auch berichtet, dass das Jugendamt wegen der anderen Kinder vorerst nichts unternehmen wolle, solange sie die ihnen angebotenen Hilfen annehmen würden. Die Kindeseltern würden jedenfalls nunmehr den Eindruck vermitteln, dass sie sich verändert hätten. Sie seien für die Belange der Kinder erheblich besser ansprechbar als in dem letzten von ihr mit den Eltern geführten Gespräch. Sie hätten den Eindruck vermittelt, dass sie die Anregungen aufgegriffen hätten und dass sie darum bemüht seien, ihre Schwierigkeiten zu beseitigen. Eine Gleichgültigkeit sei bei ihnen nicht mehr festzustellen, sie seien interessiert und kooperativ.

Nach nochmaliger Anhörung der Beteiligten hat das Amtsgericht durch am 14.6.2011 erlassenen Beschluss den Kindeseltern das Personensorgerecht für ihr Kind F-M entzogen und das Jugendamt der Stadt F zum Ergänzungspfleger bestellt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der durchgeführten Ermittlungen und des Sachverständigengutachtens stehe zu seiner Überzeugung fest, dass die Voraussetzungen der §§ 1666, 1666a BGB vorlägen. Es könne dabei dahinstehen, ob die frühere Verletzung des Kindes aufgrund eines bewussten Verhaltens seitens der beteiligten Kindeseltern oder eines anderen Familienmitgliedes erfolgt sein könne oder ob die Verletzung eventuell unabsichtlich eingetreten sei. Die Sachverständige habe jedenfalls herausgearbeitet, dass aus anderen Gründen den Eltern das Personensorgerecht für F-M zu entziehen sei. Die Sachverständige komme zu dem Ergebnis, dass die Eltern, zumindest bezogen auf das Kind F-M, als erziehungsunfähig anzusehen seien. In dem Gutachten komme zudem zum Ausdruck, dass das Verhältnis der Eheleute zueinander belastet sei. Der vom Jugendamt und den weiteren Organisationen in der Familie T betriebene Aufwand sei mit wöchentlich 10 Stunden schon recht hoch. Den Berichten des Jugendamtes und auch dem Gutachten sei darüber hinaus zu entnehmen, dass die Eltern schon jetzt mit der Erziehung der beiden anderen Kinder unter Inanspruchnahme öffentlicher Hilfe völlig ausgelastet und gefordert seien. Wenn auch der letzte Bericht des Verfahrensbeistandes eine durchaus positive Tendenz bei den Kindeseltern aufweise, sei es nicht mehr möglich, länger abzuwarten. Im Interesse des Kindes sei nunmehr Klarheit zu schaffen. Das Kind habe sich in der Pflegefamilie positiv entwickelt, was auch durch die Eltern anerkannt werde. Es könne im Moment nicht abgesehen werden, ob und wann überhaupt eine Rückführung des Kindes in die elterliche Familie möglich sei. Im Gegensatz zur Auffassung der insoweit etwas stringenter denkenden Sachverständigen würden durch das Jugendamt weiterhin Umgangskontakte auch in der Zukunft zugelassen werden. Jedenfalls sei es zum Wohle des Kindes notwendig, den Eltern das Personensorgerecht zu entziehen und es einem Pfleger zu übertragen.

Mit ihrer rechtzeitig gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde führen die Kindeseltern aus, die erforderlichen Voraussetzungen für einen Eingriff in ihr Personensorgerecht seien nicht gegeben. Das Kind F-M sei weder von der Kindesmutter noch von dem Kindesvater körperlich misshandelt worden, was bereits aus der Tatsache hervorgehe, dass sie F-M unverzüglich in ärztliche Versorgung gegeben hätten, nachdem der Verdacht auf eine Armverletzung gegeben war. Die Verletzung sei nicht durch Misshandlung entstanden, vielmehr handele es sich um einen Unfall, dessen Hergang für sie allerdings auch nicht erklärbar sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass in ihrem Haushalt ein weiteres Kind, nämlich die zweijährige Tochter M1 betreut werde, bezüglich derer es bisher noch zu keiner Auffälligkeit gekommen sei. Es sei auch nicht feststellbar, dass F-M unzureichend betreut oder beaufsichtigt bzw. vernachlässigt worden sei. Seit April 2008 würden sie mit dem Jugendamt der Stadt F zusammenarbeiten, in ihrem Haushalt befinde sich eine Familienhilfe für die Dauer von 10 Stunden wöchentlich. Sie hätten stets mit dem Jugendamt zusammen gearbeitet und die ihnen angebotenen Hilfen auch angenommen. Hierdurch sei eine ausreichende Betreuung und Versorgung der Kinder gewährleistet. Auch liege vorliegend kein unverschuldetes Versagen ihrerseits in Form eines Sorgerechtsmissbrauchs oder einer Vernachlässigung vor. Es sei keine psychische Erkrankung, eine Drogenabhängigkeit oder Alkoholabhängigkeit bei ihnen diagnostiziert worden; auch chaotische häusliche Lebens- und Wohnverhältnisse lägen nicht vor. Es ergebe sich hingegen aus dem letzten Bericht des Verfahrensbeistandes, dass sie die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gemachten Anregungen aufgegriffen hätten und darum bemüht seien, ihre Schwierigkeiten zu beseitigen. Sie seien nunmehr auch interessiert und kooperativ; die Kindesmutter habe bereits eine Therapie begonnen, während für den Kindesvater ein Therapiebeginn noch nicht feststehe, da hierfür noch kein freier Platz vorhanden sei. Sie würden alles tun, um die sicherlich bestehenden Defizite zu beheben und ihre Mitwirkung zu signalisieren. Die jetzt in Anspruch genommene Therapie hätte ihnen jedoch viel früher von öffentlicher Seite angedient werden müssen. Es müsse darauf hingewiesen werden, dass das Jugendamt zwischenzeitlich die wöchentlichen Umgangskontakte mit der Begründung ausgesetzt habe, dass sich F-M erst in der Pflegefamilie eingewöhnen müsse. Sie seien nicht bereit, dies zu akzeptieren.

Die Kindeseltern beantragen,

abändernd den Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und den Antrag des Jugendamtes auf Entziehung des Personensorgerechts für ihr Kind F-M zurückzuweisen.

Das antragstellende Jugendamt beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das beteiligte Jugendamt ist der Beschwerde entgegengetreten und hat ausgeführt, F-M habe schon als Neugeborenes nach 31 Tagen auf dieser Welt einen Oberarmbruch erleiden müssen, was den staatlichen Eingriff erfordere. Im Übrigen schließt sich das Jugendamt den Ausführungen der Sachverständigen an und meint, auch wenn das Strafverfahren gegen die Eltern eingestellt worden sei, bleibe eine massive Aufsichtspflichtverletzung beider Elternteile. F-M habe aufgrund der Bindungsentwicklungsphase einen Rechtsanspruch darauf, dass es zu ihrem eigenen Wohl unerlässlich sei, ein verlässliches Bindungsangebot zur Verfügung gestellt zu bekommen, das von den leiblichen Eltern auf unbestimmte Zeit nicht sichergestellt werden könne. Ambulante Hilfen seien, was das Kind F-M betreffe, gescheitert, sonst hätte diese nicht nach 31 Tagen auf dieser Welt einen Armbruch erleiden müssen.

Auch der Verfahrensbeistand hat ausgeführt, der von den Kindeseltern angegriffene Beschluss müsse aus Kindessicht aufrechterhalten bleiben. Die Beschwerdeführer würden verkennen, dass ihre Möglichkeiten, Kinder zu versorgen und zu erziehen, so stark eingeschränkt seien, dass es kindeswohlschädlich wäre, F-M in ihre Familie zurückzugeben. Die Versorgung der weiterhin in ihrem Haushalt lebenden beiden Kinder gelinge nur unter dem Einsatz jener intensiven Hilfen, die durch den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründungsschrift mitgeteilt worden seien. Es handele sich um ein äußerst fragiles Familiensystem, das nach ihrer Überzeugung versagen würde, wenn ein weiteres Kind versorgt werden müsse. F-M habe einen Anspruch darauf, in emotional sicheren Verhältnissen aufzuwachsen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die beteiligten Kindeseltern, die Vertreter des Jugendamtes und des Pflegekinderdienstes, den Verfahrensbeistand und die Sachverständige D sowie weiterhin den früheren Bereitschaftspflegevater des Kindes F-M, Herrn Y, ausführlich angehört. Wegen des Inhaltes dieser Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 5. Oktober 2011 sowie den dazu gehörigen Berichterstattervermerk Bezug genommen.

II.

Auf das am 9. August 2010 eingeleitete Verfahren finden gemäß Art. 111 FGG-RG die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung. Die demnach gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige – insbesondere form- und fristgerecht eingelegte – Beschwerde der Antragsgegner hat auch in der Sache Erfolg. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des § 1666 BGB vorliegen, d.h. eine Rückführung des Kindes F-M T in den Haushalt ihrer Ursprungsfamilie kindeswohlgefährdend ist.

1.

Die Entziehung der elterlichen Sorge setzt gem. § 1666 Abs. 1 BGB voraus, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes F-M gefährdet ist und die Kindeseltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Dabei sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der Herkunftsfamilie verbunden ist, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann, § 1666 a BGB. Das Kindeswohl ist im Sinne von § 1666 Abs. 1 BGB gefährdet, wenn eine gegenwärtige oder zumindest nahe bevorstehende Gefahr für seine Entwicklung vorliegt, die so ernst zu nehmen ist, dass sich eine erhebliche Schädigung seines – körperlichen, geistigen oder seelische – Wohls mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt, wenngleich die zu erwartenden schädigenden Folgen nicht unmittelbar bevorstehen müssen. Bei der Auslegung des Begriffs des Kindeswohls ist jedoch, wie sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt, ein Vorrang des Erziehungsrechts der Eltern zu berücksichtigen, in das der Staat nur im Rahmen seines Wächteramtes und nur unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – insbesondere, wenn es um die Trennung des Kindes von seinen leiblichen Eltern geht – eingreifen darf. Vor diesem Hintergrund muss das elterliche Fehlverhalten oder Versagen gegenüber dem Kindeswohl eine gewisse Evidenz aufweisen.

Insbesondere gehört es nicht zur Ausübung des staatlichen Wächteramtes, für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen; vielmehr gehören die Eltern und deren sozioökonomische Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes. Das Kind hat keinen Anspruch auf “ Idealeltern “ und eine optimale Förderung und Erziehung, so dass sich das staatliche Wächteramt auf die Abwehr von Gefahren für das Kindeswohl beschränkt. Keinesfalls kann es deshalb für eine Trennung des Kindes von seinen Eltern ausreichen, dass es andere Personen oder Einrichtungen gibt, die zur Erziehung und Förderung eventuell besser geeignet wären als die leiblichen Eltern. Bei der Prüfung einer Kindeswohlgefährdung ist weiterhin zu berücksichtigen, dass Art. 8 EMRK das Recht auf Achtung des Familienlebens garantiert und Eingriffe des Staates nur unter engen Voraussetzungen zulässt. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist die Erziehung eines Kindes vielmehr in die Verantwortung der Eltern gelegt, die grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden können, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Dieses Gebot einer Achtung des Familienlebens führt dazu, dass der Staat bei der Vornahme von Eingriffen grundsätzlich so handeln muss, dass eine Fortentwicklung der familiären Beziehung zukünftig noch erfolgen kann; er hat geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um die Eltern und ihr Kind wieder zusammenzuführen. Auch der EuGHMR hat wiederholt darauf hingewiesen, dass allein der Umstand, dass ein Kind in einem für seine Erziehung günstigeren Umfeld untergebracht werden könne, eine zwangsweise Trennung von seinen leiblichen Eltern nicht rechtfertigen kann, solange sich ein Eingriff in das Recht der Eltern nicht auf Grund anderer Umstände als unbedingt notwendig erweist (EuGHMR, FamRZ 2002,1396). Der Staat muss daher nach Möglichkeit zunächst versuchen, sein Ziel durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen zu erreichen. Da Voraussetzung der Entziehung der elterlichen Sorge – wie eingangs dargelegt- zudem ein bereits eingetretener Schaden oder eine gegenwärtige oder zumindest nahe bevorstehende Gefahr für die Entwicklung eines Kindes ist, die so ernst zu nehmen ist, dass sich eine erhebliche Schädigung seines körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt, ist aufgrund der bestehenden aktuellen Gegebenheiten eine Prognose vorzunehmen.

2.

Diesen Maßstäben hält die angefochtene Entscheidung nicht stand. Eine gegenwärtige und derart konkretisierte Gefahr, dass sich bei einer Rückkehr des Kindes F-M zum jetzigen Zeitpunkt in den Haushalt ihrer Herkunftsfamilie eine erhebliche Schädigung des Kindes – der nur durch eine fortbestehende Fremdunterbringung begegnet werden kann – im Verlaufe der weiteren Entwicklung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt, hat das Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung nicht dargelegt; sie ist dem Senat auch aufgrund der weiteren gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere nach Anhörung der Kindeseltern, der Vertreter des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes sowie nach Anhörung des früheren Bereitschaftspflegevaters Y sowie schließlich nach mündlicher Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens der Sachverständigen D nicht ersichtlich. Einer dennoch möglichen Gefährdung des Kindeswohls in seiner Herkunftsfamilie kann nach Ansicht des Senats unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Maßnahmen gemäß §§ 1666a, 1666 Abs. 1 und 3 BGB in hinreichendem Maße begegnet werden.

a)

Zunächst wurde das Erfordernis der Trennung des Kindes F-M von seinen Eltern und seine Unterbringung in einer Bereitschaftsfamilie im Juli 2010 dadurch erforderlich, dass der Säugling wegen eines Oberarmbuches von den Kindeseltern ins Krankenhaus eingeliefert wurde, wobei die dort behandelnden Ärzte anhand der Verletzung den Verdacht einer Kindesmisshandlung äußerten und diesen dem Jugendamt anzeigten. Das Jugendamt seinerseits stellte eine Strafanzeige wegen Verdachts der Kindesmisshandlung, woraufhin von Seiten der ermittelnden Polizei ein rechtsmedizinisches Gutachten in Auftrag gegeben wurde. Bis dahin verliefen die Entscheidungsprozesse folgerichtig und waren auch zum Schutze des Kindes notwendig. Ebenfalls war es zu diesem Zeitpunkt zum Schutze des Kindes erforderlich, es zunächst nicht wieder in den elterlichen Haushalt zurückkehren zu lassen, sondern es in einer Bereitschaftspflegefamilie unterzubringen, um den zur Verletzung des Säuglings führenden Geschehensablauf weiter aufzuklären.

b)

Jedoch kommt es für die Entscheidung des Senats allein auf die gegenwärtigen Verhältnisse an, so dass für eine Aufrechterhaltung der angegriffenen Entscheidung eine fortdauernde Gefährdung des Kindeswohls in einem Ausmaß, welches eine weitere Trennung des Kindes von seinen Eltern rechtfertigt, noch feststellbar sein muss.

Im Auftrag der gegen die Kindeseltern wegen des Verdachts der Kindesmisshandlung ermittelnden Polizei wurde vom Institut für Rechtsmedizin durch Dr. y ein rechtsmedizinisches Gutachten unter dem Datum des 29. 7. 2010 – allerdings lediglich aufgrund von Erfahrungssätzen ohne eigene körperliche Untersuchung des Kindes – gefertigt. Dieser diagnostizierte anhand der Unterlagen des Krankenhauses einen zum damaligen Zeitpunkt als frisch anzusehenden Bruch, woraus zunächst folgt, dass die Kindeseltern den Säugling unmittelbar nach Entstehung der Verletzung in ärztliche Behandlung gegeben haben. Weiter führte Dr. y aus, dass bei jungen Säuglingen alle Oberarmbrüche, Schrägbrüche und Spiralbrüche hoch verdächtig auf eine Kindesmisshandlung seien und als Entstehungsmechanismus der Missbrauch des Oberarms als Hebel zum Schütteln, Zerren oder Reißen in Betracht komme. Es könne mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die nachgewiesene Oberarmfraktur durch ein „Hängenbleiben“ des verhältnismäßig kurzen Armes im Gitter des Kinderbettes, durch einen „ungeschickten“ Umgang mit dem Säugling oder durch ein Sturzgeschehen hervorgerufen worden sei. Nach Vorliegen dieser Beurteilung stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Kindesvater mangels zur Überführung geeigneter Beweismittel ein, weil sich eine Misshandlung des Kindes nicht zweifelsfrei nachweisen lasse und zudem auch nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, dass gerade der Kindesvater – oder eine bestimmte andere Person – der Verursacher der Verletzung sei.

Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen dürfte zu diesem Zeitpunkt eine (weitere) Inobhutnahme des Kindes allein wegen des Vorwurfs einer Kindesmisshandlung seitens der Kindeseltern nicht mehr gerechtfertigt gewesen sein. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Ursprungsfamilie bereits seit nahezu 2 Jahren öffentliche Hilfeleistungen zuteil wurden, insbesondere war eine engmaschige Kontrolle dadurch gewährleistet, dass im Umfange von wöchentlich 10 Stunden eine Kinderkrankenschwester in der Familie tätig war sowie des weiteren eine sozialpädagogische Familienhilfe. Aus den regelmäßig vorgelegten Berichten dieses Helfersystems ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass bei den Kindeseltern Tendenzen vorlagen, die auf körperliche Gewalteinwirkung oder Misshandlung ihrer Kinder hindeuten würden. Immerhin lebt die jetzt erst zweijährige Schwester M1 des betroffenen Kindes F-M – neben einer weiteren etwas älteren Halbschwester – nach wie vor in der Familie; M1 war bei Inobhutnahme F-M selbst sogar gerade erst ein Jahr alt. Von Seiten des Jugendamtes wurde zur damaligen Zeit – wie auch noch heute – hinsichtlich dieses Kindes kein Erfordernis zum Einschreiten gesehen. Alle nachfolgenden Empfehlungen und Entscheidungen in Bezug auf den Verbleib von F-M fußen letztendlich auf einer nach wie vor unterschwellig als wahr unterstellten Kindesmisshandlung des Kindes F-M durch die beteiligten Kindeseltern – also auf einer vorwerfbaren gewaltsamen physischen Verletzung des Kindes. Letzteres ist jedoch bisher weder von dritter Seite festgestellt worden, noch sieht sich der Senat selbst aufgrund des Akteinhaltes und der Aussagen der Verfahrensbeteiligten im Senatstermin zu einer derartigen Feststellung in der Lage. Wenn auch sehr vieles dafür spricht, dass die von dem Säugling erlittene Verletzung durch einen Missbrauch des Oberarmes als Hebel zum Schütteln, Zerren oder Reißen verursacht wurde und damit hoch verdächtig auf eine erlittene Kindesmisshandlung ist, lässt sich die Verletzung des Kindes eben nicht mit einer vernünftige Zweifel ausschließenden Sicherheit auf eine vorwerfbare Handlung eines der beteiligten Kindeseltern zurückführen.

(2) Die Sachverständige N-B D hat ihre Empfehlung in ihrem schriftlichen Gutachten, den Kindeseltern die Sorge für F-M vollständig zu entziehen, damit begründet, dass das Kind neben der erlittenen körperlichen Verletzung eine Fülle von traumatischen Beziehungserfahrungen (emotionale Kälte, Misshandlung) gemacht habe und Opfer der schweren Persönlichkeitsstörungen ihrer Eltern sei. Durch die erlebte emotionale Vernachlässigung und den überaus stark ausgeprägten Mangel an elterlicher Feinfühligkeit sei das Mädchen in seiner Entwicklung gefährdet, sollte es zu seinen Eltern zurückkehren. Auch die Aufnahme eines Besuchskontaktes zu ihren leiblichen Eltern bei einer Fremdunterbringung würde eine kritische Distanzierung von den als hoch bedrohlich erlebten Beziehungserfahrungen in der Herkunftsfamilie und den damit verbundenen Gefühlszuständen großer Ängste blockieren. Aus diesen Ausführungen der Sachverständigen geht nach Einschätzung des Senates deutlich hervor, dass jene – nach wie vor – eine Kindesmisshandlung durch die leiblichen Eltern als gegeben angesehen hat, wovon jedoch nach den vorstehenden Darlegungen nicht mit der für eine derartige Feststellung erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden kann. Des weiteren geht die Sachverständige bei diesen Ausführungen offenkundig davon aus, dass das Kind F-M in der Zeit zwischen seiner Geburt und dem 7.7.2010 – zu diesem Zeitpunkt wurde F-M von ihren Eltern ins Krankenhaus verbracht, wo sie zunächst verblieb und von wo aus sie anschließend direkt nach Beendigung des Aufenthaltes vom Jugendamt in Obhut genommen wurde – von Seiten seiner leiblichen Eltern „hoch bedrohlich erlebte Beziehungserfahrungen“ sowie „eine Fülle von traumatischen Beziehungserfahrungen (emotionale Kälte, Misshandlung)“ erlebt habe. Diesen Feststellungen vermag der Senat angesichts des geringen zeitlichen Aufenthaltes von höchstens bis zu einem Monat in der Herkunftsfamilie – nämlich im Anschluss an die Entlassung des Kindes aus dem Krankenhaus nach seiner Geburt bis zur Wiederaufnahme des Kindes in das Krankenhaus aufgrund der erlittenen Verletzung – und im Hinblick auf das tatsächliche Alter des Säuglings nicht zu folgen. Die Sachverständige vermochte auch bei ihrer Befragung durch den Senat diese von ihr als gegeben erachteten Grundlagen für ihre weiteren Schlussfolgerungen nicht plausibel machen.

(3) Jedoch hat die Sachverständige in ihrem schriftlichen Gutachten weiter ausgeführt, dass beide Eltern über ein vermindertes Einfühlungsvermögen – wahrscheinlich wesentlich befördert durch ihre jeweils eigene, von Gewalt, Strenge und vor allem von wenig emotionaler Zuwendung geprägten Kindheit – verfügen würden, weiterhin sei ihre Verhaltenssteuerung beeinträchtigt, sie würden eher impulsiv handeln und eine Tendenz zur Gleichgültigkeit entwickeln. Sie würden sich passiv, impulsiv-aggressiv oder interesselos unter kaum wahrnehmbarer emotionaler Beteiligung verhalten, woraus sich eine so massive Einschränkung ihrer Erziehungsfähigkeit ergebe, dass von Erziehungsunfähigkeit gesprochen werden müsse. Hierauf stützt die Sachverständige nunmehr auch im Rahmen ihrer Anhörung durch den Senat im Wesentlichen ihre Empfehlung auf Entziehung des Sorgerechtes. Sie vermutet, dass beide Eltern infantile Charakterzüge in sich tragen würden und deshalb auch nicht in der Lage seien, ihren Kindern kindgerecht gegenüberzutreten, was sich insbesondere auch an ihrer emotionalen Unbeteiligtheit und vollkommen fehlender elterlichen Feinfühligkeit zeige.

Bei diesen Ausführungen hat die Sachverständige die Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern in Bezug auf ihr weiteres in ihrem Haushalt lebendes und im Zeitpunkt ihrer damaligen Exploration erst ebenfalls 1 ¾ -Jahre altes Geschwisterkind ausgeblendet und hierzu keine Ausführungen gemacht. Zudem liegen die letzten Beobachtungen seitens der Sachverständigen zur Interaktion zwischen Kindeseltern und F-M bzw. zu deren beiden Geschwisterkindern – soweit letztere überhaupt erfolgt sind – inzwischen längerer Zeit zurück. Die letzten von ihr gemachten Beobachtungen dürften aus dem Monat März 2011 – das Gutachten wurde unter dem Datum des 30.3.2011 erstellt – stammen. Demgegenüber hat Frau B als Verfahrensbeistand bereits in ihrem letzten Bericht vom 11.5.2011 von einer Veränderung der Einstellung der Kindeseltern gesprochen. Sie habe – so hat sie darin ausgeführt – den Eindruck gewonnen, dass diese sich verändert hätten und für die Belange ihrer Kinder erheblich ansprechbarer als in früheren Zeiten seien. Sie habe weiterhin den Eindruck gewonnen, dass diese Anregungen aufgreifen würden und darum bemüht seien, ihre Schwierigkeiten zu beseitigen. Eine Gleichgültigkeit der Kindeseltern ihren Kindern gegenüber sei nicht mehr festzustellen, diese seien interessiert und kooperativ. Sie bat des Weiteren das Jugendamt darum, darauf zu achten, dass die ausbaufähigen Kompetenzen der Eltern intensiv und zielgerichtet gefördert würden. Diese inzwischen stattgefundene Entwicklung der Kindeseltern wird durch die Anhörung der Beteiligten im Senatstermin vom 5.10.2011 bestätigt. Herr K vom Jugendamt F hat zum einen bestätigt, dass die weiterhin im Haushalt der Kindeseltern lebenden beiden Geschwister von F-M nicht mehr, wie anfangs, verwahrlost wirken würden. Auch Herr Y hat bestätigt, dass sich der Umgang der Kindeseltern mit den beiden in ihrem Haushalt lebenden Kindern verbessert habe und sich diese den Kindern anlässlich der zuletzt stattgefundenen Umgangskontakte mit F-M durchaus zugewandt verhielten. Der Verfahrensbeistand Frau B hat schließlich selbst keinerlei Umgangskontakte der Eltern mit F-M beobachtet oder bei diesen einen Hausbesuch durchgeführt, so dass sie über keine eigenen Beobachtungen verfügt, aus denen sie Rückschlüsse auf eine Erziehungsunfähigkeit der Kindeseltern nehmen könnte. Da der Senat jedoch eine prognostische Entscheidung zu treffen hat, kommt gerade der Entwicklung der Persönlichkeit der Kindeseltern und ihrer Beziehung zu ihren Kindern in den letzten Monaten besondere Bedeutung zu.

Weder vom Jugendamt noch der Sachverständigen oder dem Verfahrensbeistand sind irgendwelche Gründe dargelegt worden, warum sich die von ihnen angenommene Erziehungsunfähigkeit und emotionale Kälte/Unreife der Kindeseltern nur in Bezug auf F-M und nicht auch in Bezug auf das Kind M1, die im Zeitpunkt des damaligen Aufenthaltes von F-M in ihrer Herkunftsfamilie im gleichen Alter wie derzeit F-M war, zeigt und auswirkt. Trotzdem sieht das Jugendamt – wohl auch im Hinblick auf das in der Familie installierte Helfersystem – keine Notwendigkeit dafür, dass aus Kindeswohlgesichtspunkten die beiden Geschwisterkinder von F-M ebenfalls aus ihrer Herkunftsfamilie herausgenommen werden müssten.

(4) Die von der Sachverständigen bei ihrer mündlichen Anhörung durch den Senat konkret für gegeben erachtete Erziehungsungeeignetheit der Kindeseltern, die in ihrer emotionalen Unbeteiligtheit bzw. vollkommen fehlenden elterlichen Feinfühligkeit sowie ihrem fehlenden Problembewusstsein für die Bedürfnisse ihrer Kinder und in der fehlenden Einsicht in dringend notwendige Verhaltens- und Umweltveränderungen zu sehen sei, rechtfertigt im gegenwärtigen Zeitpunkt den Entzug des Sorgerechtes gemäß § 1666 BGB nach Einschätzung des Senates jedoch nicht. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass Gerichte, die von den fachlichen Wertungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigengutachtens abweichen wollen – wozu sie grundsätzlich berechtigt sind -, anderweitige zuverlässige Grundlagen für die am Kindeswohl orientierte Entscheidung darlegen müssen. Solche sieht der Senat vorliegend aber als gegeben an.

Bei der von der Sachverständigen vorgenommenen Einschätzung ist zunächst zu berücksichtigen, dass diese die aktuelle Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern durch eine eigene Beobachtung von Interaktionen seit März 2011 nicht mehr zu beurteilen vermag. Zwar folgt der Senat der Sachverständigen uneingeschränkt insoweit, als die zu beurteilende Erziehungsfähigkeit in diesem Rahmen immer konkret auf ein bestimmtes Kind bezogen – und nicht allgemein – einzuschätzen ist. Die Sachverständige hat jedoch die aktuelle Entwicklung der Kindeseltern, die im Rahmen der diesen vor dem Hintergrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten gegebenen Möglichkeiten durchaus positiv verlaufen ist, nicht in ihre Begutachtung mit einbeziehen können.

Hinzu kommt, dass die Kindeseltern nach wie vor in ihrem Haushalt 2 Kinder im Alter von 5 und 2 Jahren betreuen und versorgen – wenn auch unter Einschaltung einer SPFH sowie einer ambulanten Kinderkrankenpflege – und das Jugendamt auf ausdrückliche Nachfrage erklärt hat, dass es insoweit ein Eingreifen nicht für erforderlich halte. Da keinerlei Erfahrungen dazu vorliegen, ob die offensichtlich für die Betreuung zweier noch nicht schulpflichtiger Kinder – wenn auch nur unter Einschaltung eines aufwändigen Helfersystems – ausreichenden erzieherischen Kompetenzen damit erschöpft sind und für die Betreuung eines weiteren einjährigen Kindes nicht mehr ausreichen, vermag der Senat angesichts des bereits eingeleiteten und möglicherweise fortschreitenden aktuellen Lernprozesses der Kindeseltern ein zukünftiges kindeswohlgefährdendes Versagen der Kindeseltern bei Rückführung des Kindes F-M in ihren Haushalt nicht zu prognostizieren. Zwar folgt der Senat der Sachverständigen darin, dass die Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern aufgrund einer lediglich beschränkten emotionalen Beteiligung sowie einer eingeschränkten elterlichen Feinfühligkeit tatsächlich eingeschränkt ist. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass eine Rückführung des Kindes F-M in den Haushalt seiner Eltern als kindeswohlgefährdend einzuschätzen ist, d.h. im Falle ihrer Rückkehr eine konkrete, mit ziemlicher Sicherheit voraussehbare erhebliche Schädigung des Kindes zu erwarten ist. Wie bereits ausgeführt, gehört es nicht zum staatlichen Wächteramt, den für die Entwicklung eines Kindes bestmöglichen Rahmen zu schaffen; vielmehr gehören die jeweiligen Eltern in ihrem sozialen Umfeld und deren sozioökonomische Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes, das keinen Anspruch auf „Idealeltern“ und eine optimale Förderung und Erziehung hat. Vor diesem Hintergrund muss jede gerichtliche Lösung eines Konfliktes, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, nicht nur auf das Kindeswohl ausgerichtet sein, sondern das Kind auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen, weil sorgerechtliche Regelungen entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes haben. Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne der bereits dargestellten gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Maßstäbe lässt sich jedoch zur Überzeugung des Senats vor diesem Hintergrund nicht feststellen. Es liegen insbesondere keine sicheren Erkenntnisse dahingehend vor, dass sich die Kindeseltern nicht zukünftig – weiterhin – um die Aufarbeitung ihrer unzweifelhaft bestehenden Einschränkungen in ihrer Erziehungsfähigkeit bemühen, insbesondere, indem sie sich auf die ihnen vom Jugendamt angebotenen und zukünftig noch anzubietenden Hilfemaßnahmen einlassen.

(5) Um Letzteres sicherzustellen und damit einer möglichen Kindeswohlgefährdung zu begegnen, hält es der Senat für erforderlich, den Kindeseltern aufzugeben, sich weiterhin auf die Kontrollen durch die ambulante Kinderkrankenpflege einzulassen sowie die Unterstützungsangebote der sozialpädagogischen Familienhilfe nach Maßgabe des Jugendamtes wahrzunehmen. Diese unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten angeordneten vorrangigen Hilfen im Sinne der §§ 1666a, 1666 Abs. 3 BGB können nach Einschätzung des Senates nicht von vornherein als unzureichend angesehen werden, um die Defizite der Kindeseltern kindeswohlverträglich auszugleichen und eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes F-M bei einem zukünftigen Aufenthalt im Haushalt seiner Herkunftsfamilie entgegenzuwirken.

Aufgrund dieser Erwägungen erachtet der Senat eine Entziehung des Sorgerechtes unter Trennung des Kindes von seinen Eltern für F-M gegenwärtig nicht für erforderlich, da einer bestehenden Gefährdung des Kindeswohls bei einer Rückkehr des Kindes in den elterlichen Haushalt durch die vorstehend aufgezeigten Maßnahmen begegnet werden kann. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass eine Verbleibensanordnung im Sinne des § 1632 Abs. 4 BGB im Hinblick darauf, dass das Kind erst am 10.8.2011 auf Veranlassung des Jugendamtes seinen Aufenthalt gewechselt hat, nicht in Betracht kommt.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5, 81 FamFG; die Festsetzung des Gegenstandswertes findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 FamGKG.

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