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Die Ausgestaltung der Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen darf dem Mieter keine wirtschaftlichen Belastungen auferlegen, die dieser nicht durch sein eigenes Verhalten beeinflussen kann.

Hier nun lässt sich die Verbindung zu der jüngeren Rechtsprechung des BGH ziehen, die in einer Reihe von Entscheidungen den Rahmen abgesteckt hat, innerhalb dessen auf Grundlage des geltenden Rechts der Mieter in allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet werden kann.

Der „rote Faden“, der sich dabei durch alle jüngeren höchstrichterlichen Entscheidungen zur Zulässigkeit der formularmäßigen Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter zieht, wird vom BGH wie folgt formuliert:

Jedoch ist eine formularvertragliche Bestimmung, die den Mieter mit Renovierungsverpflichtungen belastet, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen, mit der gesetzlichen Regelung nihct vereinbar (…) Auch ist ein Interesse des Vermieters, den Mieter zur Renovierung der Wohnung zu verpflichten, obwohl ein Renovierungsbedarf tatsächlich noch nicht besteht, nicht schützenswert, BGH NJW 2004, 2586, 2587.

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