SG Bremen, Beschluss vom 06.02.2015 – S 15 SO 31/15 ER

Siehe herzu auch den Beschluss des SG Bremen vom 23.02.2015.

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

1. P. K., Bremen,
2. S. K., Bremen,
3. M. K., Bremen, vertreten durch P. K. u. S. K., Bremen,
4. N. K., Bremen, vertreten durch P. K. u. S. K., Bremen,
Antragsteller,

Prozessbevollmächtigte:
zu 1-4: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen,

gegen

Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen, – Referat 13 -, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, Az.:
Antragsgegnerin,

hat die 15. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 6. Februar 2015 durch ihren Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Dr. B., beschlossen:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der Zwischenentscheidung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung 300 EUR zu gewähren und den Betrag bei Vorsprache eines der Antragsteller sofort und bar auszuzahlen.

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten.

GRÜNDE

Aufgrund der geltend und glaubhaft gemachten Mittellosigkeit sind den Antragstellern im Wege der Zwischenentscheidung vorläufige Leistungen zuzusprechen, da über den Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG erst nach Vorliegen weiterer Unterlagen entschieden werden soll, jedoch eine akute Notlage der Antragsteller glaubhaft gemacht worden ist und ein Anspruch der Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB XII nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Die Antragsgegnerin hat auch eine Nothilfeleistung bzw. eine Überbrückungsleistung bis zu einer Ausreise, die nach § 73 SGB XII oder nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII bei vorliegender Mittellosigkeit in Betracht kommt, nicht angeboten und Sozialhilfeleistungen sowie Leistungen nach dem AsylbLG insgesamt abgelehnt (Bescheid vom 15. Januar 2015). Eine andere Möglichkeit der Bedarfsdeckung besteht für die Antragsteller nach Aktenlage nicht; Leistungen nach dem SGB II sind sowohl vom Jobcenter Bremen abgelehnt worden als auch im Rahmen eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens durch das SG Bremen abschlägig beschieden worden (SG Bremen, Beschluss vom, 28.1.2015 — S 6 AS 2/15 ER). Ein weiteres Verfahren gegen das Jobcenter ist noch anhängig (S 23 AS 159/15 ER). Dass den Antragstellern eine zeitnahe Ausreise (finanziell) möglich ist, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, so dass es schon nicht darauf ankommt, ob diese zumutbar wäre und ob eine solche verwiesen werden dürfte.

HINWEIS

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro nicht übersteigt und wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr nicht im Streit sind (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in Verbindung mit § 144 Abs. 1 SGG).

gez. Dr. B.
Richter am Sozialgericht

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