SG Bremen, Gerichtsbescheid vom 29.01.2015 – S 22 AS 443/13

IM NAMEN DES VOLKES
GERICHTSBESCHEID

In dem Rechtsstreit

D. J. B., Bremen, vertreten durch S. G., Bremen,
Kläger,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen, Az.: – F/2012/017 –

gegen

Jobcenter Bremen, vertreten durch den Geschäftsführer, Doventorsteinweg 48 – 52, 28195 Bremen, Az.:
Beklagter,

hat die 22. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 29. Januar 2015 durch ihren Vorsitzenden, Richter M., für Recht erkannt:

Der Bescheid des Beklagten vom 21.02.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2013 (W-…) wird aufgehoben.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

TATBESTAND

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Rücknahme- und Erstattungsbescheides für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 31.01.2012.

Der am 28.12.2009 geborene Kläger stand im laufenden Leistungsbezug bei dem Beklagten.

Mit Schreiben vom 05.01.2012 (BI. 226 d. VA, Bd. II) forderte der Beklagte die Mutter des Klägers zur Mitwirkung auf. Im Einzelnen teilte der Beklagte mit, dass noch ein Nachweis über den Kindergeldbezug des Klägers und der Bescheid über den Bezug von Elterngeld benötigt werden.

Am 24.01.2012 übersandt die Mutter des Klägers den Kindergeldbescheid vom 04.02.2010 (BI. 235 d. VA, Bd. II).

Der Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 30.01.2012 (BI. 242 d. VA, Bd. II) zu der beabsichtigten Rücknahme- und Erstattungsentscheidung an. Im Rahmen des Anhörungsschreibens teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er während des Zeitraumes vom 01.12.2009 bis zum 31.01.2012 Kindergeld bezogen habe. Der Kläger sei in einem geringeren Masse Hilfebedürftig gewesen.

Mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 21.02.2012 (BI. 251 d. VA, Bd. II) nahm der Beklagte die Leistungsgewährung und die zugehörigen Leistungsbescheide für den Zeitraum 01.12.2009 bis zum 31.01.2012 zurück und stellte einen Betrag in Höhe von 4.621,87 Euro zur Erstattung. Der Beklagte stützte seine Entscheidung auf § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X und § 50 SGB X. Zur Begründung der Entscheidung führte der Beklagte aus, dass während des Zeitraumes der Kläger einen Anspruch auf Kindergeld hatte und dieses Kindergeld bisher nicht berücksichtigt wurde. Obwohl zwischenzeitlich 18 Bescheide übersandt wurden, habe es zu keinem Zeitpunkt einen Hinweis auf die offensichtlichen Fehler von Seiten des Klägers oder seiner gesetzlichen Vertreterin gegeben. Es sei der Vertreterin des Klägers bekannt gewesen, dass die Bewilligungsentscheidungen fehlerhaft waren.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.03.2012 (BI. 254 d. VA, Bd. II) erhob der Kläger Widerspruch gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 21.02.2012.

Am 07.02.2013 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid (BI. 112 d. VA, Bd. III) zum Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 21.02.2012 und stellte einen Betrag in Höhe von 4.621,87 Euro zur Erstattung. Im Rahmen des Änderungsbescheides änderte der Beklagten die Rückforderung und Erstattung für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis zum 31.03.2010. In Einzelnen wurde für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis zum 31.01.2010 von einer Rücknahme abgesehen und hierfür der zurückgenommene Betrag für den Monat Februar 2010 auf einen Betrag in Höhe von 402,06 Euro erhöht. Im Übrigen wurde für den restlichen Zeitraum ein umgeänderter Rücknahme- und Erstattungsbetrag in monatlicher Höhe von 184,00 Euro festgesetzt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2013 (W-21404-01201/12, BI. 115 d. VA, Bd. III) wies der Beklagten den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.

Am 13.03.2013 hat der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten Klage beim Sozialgericht Bremen erhoben. Zur Begründung der Klage trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, dass die Mutter des Klägers die Rechtswidrigkeit der in Frage stehenden Bewilligungsbescheide nicht kannte und ihr könne auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden.

Der Kläger beantragt,

den Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 21.02.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2013 über 4.634,06 Euro aufzuheben;

hilfsweise

den Beklagten zu verurteilen, den Rückforderungszeitraum des o. g. Bescheides lediglich zwischen Januar 2011 — Januar 2012 festzusetzen und vom Kläger damit 12 x 184,00 Euro d. h. 2.392,00 Euro zurückzufordern.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist der Beklagte auf den Widerspruchsbescheid und den Inhalt der Verwaltungsakte. Der Kläger könne sich nicht auf ein Vertrauen berufen, da die Mutter des Klägers Kenntnis darüber hatte, dass Kindergeld berücksichtigt werde. Dies ergebe sich aus dem Widerspruch vom 26.05.2005.

Am 18.09.2014 hat das Gericht mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Zum Inhalt der Sitzung wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 18.09.2014 verwiesen.

Die Beteiligten sind wegen der Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit gerichtlichem Schreiben vom 15.12.2014 angehört worden.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrages der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Das Gericht kann gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 21.02.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.02,..2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf, soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nach § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.

Das Vertrauen ist nach § 45 Abs. 2 S. 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.

Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X nicht berufen, soweit er (Nr. 1) er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, (Nr. 2) der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder (Nr. 3) er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

Nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II ist die Vorschrift des § 330 Abs. 2 SGB III entsprechend anwendbar, sodass aus einer Ermessensentscheidung nach § 45 SGB X eine gebundene Entscheidung wird, soweit die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X vorliegen.

Der Anwendungsbereich von § 45 SGB X ist eröffnet, weil die Bewilligungsbescheide von Anfang an rechtswidrig waren. Dem Kläger standen die Leistungen in der bewilligten Höhe nach dem SGB II vom 01.12.2009 bis zum 31.01.2012 bei Erlass der Leistungsbescheide nicht zu, da die Zahlung von Kindergeld als Einkommen mindernd berücksichtigt werden musste und dies vom Beklagten nicht vorgenommen wurde.

Der Beklagte ist jedoch nicht berechtigt gewesen die Bewilligungsentscheidungen mit Wirkung für die Vergangenheit aufheben, weil die weiteren Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X nicht vorlagen. Der Kläger und seine gesetzliche Vertreterin haben weder die Leistungsgewährung durch eine arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt, noch beruht der Verwaltungsakt auf Angaben, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht. Auch kann dem Kläger oder seiner gesetzlichen Vertreterin die Kenntnis über die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung oder die grobfahrlässige Unkenntnis nicht vorgeworfen werden. Insoweit kann sich der Kläger auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen.

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB X liegen nicht vor, da der Kläger und seine gesetzliche Vertreterin nicht die Leistungsbescheide durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt haben.

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X liegen nicht vor, da die Leistungsbescheide nicht auf Angaben beruhen, die der Kläger oder seine gesetzliche Vertreterin vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht haben.

Falsche Angaben hat die Mutter des Klägers im Rahmen der Leistungsanträge für den streitgegenständlichen Zeitraum für den Kläger in Bezug auf seinen Kindergeldbezug nicht vorgenommen, da nachweislich des Antrages vom 05.07.2010 (BI. 122 d. VA, Bd. II) und vom 06.01.2011 (BI. 136 d. VA, Bd. II) die Mutter des Klägers den Kindergeldbezug des Klägers angegeben hat. Auch der Umstand, dass im Leistungsantrag vom 2.1.12.2009 der Kindergeldbezug des Klägers noch nicht aufgenommen war, führt nicht zur Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen, da zu diesem Zeitpunkt der Kläger noch nicht geboren war und insoweit auch kein Kindergeldbezug vorliegen konnte.

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X liegen ebenfalls nicht vor, da der Kläger und seine gesetzliche Vertreterin nicht die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannten oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannten.

Eine grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X). Verlangt wird eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem besonders hohen Maße, das heißt eine besonders grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteigt. Subjektiv unentschuldbar ist ein Verhalten, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn also nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (vgl. BSG, Urt. v. 27.06.2000, B 7 AL 88/99 R; BSG, Urt. v. 31.08.1976, 7 RAr 112/74; Steinwedel, in: KassKomm, SGB X, 82. EL 2014; § 45 Rn. 39; Merten, in: Hauck/Noftz (Hrsg.), SGB X, 2/14 September 2014, § 45 Rn. 72; Schütze, in: v. Wulffen/Schütze (Hrsg.), SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 56 jeweils m. w. N.).

Dabei ist grundsätzlich ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen, das heißt es kommt wesentlich darauf an, ob der Arbeitslose oder sein gesetzlicher Vertreter unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit hätte erkennen müssen, dass die betreffenden Angaben zu machen waren (vgl. Schütze, in: v. VVulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 52, 58 jeweils m. w. N.).

Eine solche Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis liegt nicht vor.

Der Einwand des Beklagten, dass die Mutter des Klägers von der Rechtswidrigkeit der konkreten Leistungsgewährung im konkreten Leistungsverhältnis hatte, da sie mit Schreiben vom 27.01.2010 (BI. 110 d. VA, Bd. II) einen Widerspruch gegen die Kindergeldanrechnung des Herrn M. B. erhoben hat, führt ebenfalls nicht zur Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide. Dies begründet sich darauf, dass die Kenntnis und die grob fahrlässige Unkenntnis sich nicht auf den jeweiligen Bescheid in seiner Gesamtheit beziehen, sondern lediglich auf das individuelle Leistungsverhältnis und die individuellen Leistungen, die von der Rücknahmeentscheidung betroffen sind. Insoweit betrifft dies vorliegend lediglich das individuelle Leistungsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten und nicht das Leistungsverhältnis zwischen dem Beklagten und Herrn M. B.

Vorliegend ist ferner zu berücksichtigen, dass dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X, der Umstand entgegensteht, dass die Mutter des Klägers zutreffende Angaben im Rahmen der Leistungsanträge gemacht hat.

Dies begründet sich darauf, dass sich zunächst an den Sorgfaltsanforderungen orientiert wird, die dem Begünstigten eines — möglicherweise rechtswidrigen — Verwaltungsakt nach seiner Pflichtenstellung im Sozialrechtsverhältnis (Kennen“müssen“) bei dessen Überprüfung gestellt sind.

Insoweit besteht zunächst im Allgemeinen kein Anlass, einen Verwaltungsakt jedenfalls des Näheren auf Richtigkeit zu überprüfen, wenn im Verwaltungsverfahren zutreffende Angaben gemacht worden sind. Andernfalls würde nämlich das Risiko der rechtmäßigen Umsetzung der korrekten Angaben des Begünstigten in einer von § 45 SGB X nicht vorgegebenen Weise von der Behörde auf diesen übergewälzt werden (BSG, Urt. v. 08.02.2001, B 11 AL 21/00 R, juris, Rn. 23ff.). Eine Rechtspflicht, den erlassenen Verwaltungsakt umfassend auf Richtigkeit zu überprüfen, besteht deshalb nicht (zum Ganzen siehe Schütze, in: v. Wulffen/Schütze (Hrsg.), SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 56 m. w. N.).

Berücksichtigt man insoweit die zutreffenden Angaben des Klägers bzw. durch seine Mutter, führt dies dazu, dass die rechtswidrige Leistungsgewährung nicht auf falschen Angaben des Kläger beruht, sondern die fehlerhafte Gewährung sich auf der unzureichenden Umsetzung der zutreffenden Angaben des Klägers durch den Beklagten beruht. Eine entsprechende Sorgfaltspflicht hat der Kläger bzw. seine Mutter nicht verletzt, da sie auf die zutreffende Umsetzung der getätigten Angaben durch den Beklagten vertrauen dürften und insoweit auch der Vorwurf des Beklagten im Rahmen des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X ausscheidet.

Der Kläger hat die Leistungen auch verbraucht, sodass ein schutzwürdiges Vertrauen der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Rücknahme- und Erstattungsbescheides entgegensteht.

Die Erstattungsentscheidung ist ebenfalls aufzugeben, da durch die Rechtswidrigkeit der Rücknahmeentscheidung die Grundlage für die Erstattungsentscheidung nach § 50 SGB X fehlt.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gründe und der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Bescheide, müsste über den Hilfsantrag nicht mehr entschieden werden, da dieser lediglich für den Fall gestellt wurde, dass der Hauptantrag abgewiesen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Ist der Gerichtsbescheid im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfrist eine Frist von drei Monaten.

Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

gez. M. Richter

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