Familienrecht

F amilienrechtliche Streitigkeiten können die Betroffenen in zeitweilig schwere seelische Ausnahmezustände bringen. Die Sozietät Beier & Beier unterstützt Sie daher nicht nur in den gerichtlichen Verfahren (Scheidung, Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht etc.), sondern natürlich auch außergerichtlich mit dem Ziel, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erreichen.

Die Ehe ist schon lange kein Vertrag mehr auf Lebenszeit. Die Familie als Gemeinschaft zur lebenslangen Unterstützung in Notsituationen hat ihre Funktion verloren. Rechtsstreitigkeiten zwischen Kindern, Verwandten, Eltern und Eheleuten, aber auch untereinander, sind nicht mehr die Ausnahme.

Gerade im Familienrecht ist eine fundierte rechtliche Beratung und Vertretung unerläßlich. Das Familienrecht ist so komplex und durch die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles gekennzeichnet, daß stets eine individuelle Betreuung und Beratung des Mandanten erforderlich ist. Zudem werden leider im Zuge der Trennung häufig Wege und Streitigkeiten mit und zu den Ämtern unausweichlich sein.

In Trennung lebende Frauen, oft aber auch finanziell „angeschlagene“ Ehemänner, kommen im Wege der Trennung oft in den Genuß von Beratungs- und Prozeßkostenhilfe. So ist es nicht selten, daß eine für den Mandanten gegebenenfalls kostenfreie Vertretung möglich ist. Lassen sie sich auch diesbezüglich beraten!

Ehescheidungen

1997 wurden in Deutschland 187.802 Ehen geschieden, das waren 7% mehr als im Jahr zuvor und neuer Rekord. Damit wurden von 1000 bestehenden Ehen zehn geschieden. Von einer Scheidung waren 148.782 Kinder betroffen.

Im Jahr 2003 stieg die Zahl der Ehescheidungen auf fast 214 000. Damit hat die Zahl der Ehescheidungen im Jahr 2003 erneut zugenommen. Die Ehescheidungsquote stieg damit um weitere 4,8% zum Vorjahr 2002. Das bedeutet, daß im Jahr 2003 von 1.000 bestehenden Ehen elf geschieden wurden. Seit 1993 ist die Zahl der Ehescheidungen mit Ausnahme des Jahres 1999 beständig angestiegen und hat im Jahr 2003 einen neuen Höchststand erreicht.

Von den im Jahr 2003 geschiedenen Ehepaaren hatte die Hälfte Kinder unter 18 Jahren. Gegenüber 2002 hat sich die Zahl der von der Scheidung ihrer Eltern betroffenen minderjährigen Kinder um 6,3% erhöht, von 160.100 auf 170.260.

Statistisch wird jede dritte Ehe irgendwann einmal geschieden, durchschnittlich nach sechs Jahren. 61,3% der Scheidungsanträge wurden von den Frauen gestellt.

Scheidungsverfahren

Allgemeines

Im Scheidungsverfahren herrscht generell Anwaltszwang für denjenigen, der Anträge in der Scheidungssache oder in einer Folgesache stellen will.

Ist der Antragsgegner nicht anwaltlich vertreten, dann ist er auf die persönliche Anhörung beschränkt, was bedeutet, dass er lediglich erklären kann, ob er dem Scheidungsantrag zustimmen bzw. diesem nicht entgegentreten will. Zudem kann er im Rahmen der Anhörung zu allen sonstigen Tatsachen äußern oder auch eigene Tatsachenerklärungen abgeben.

Der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte (Antragsgegner) kann dagegen keine eigenen Anträge stellen. Dies gilt auch für die Folgesachen, wie beispielsweise zur elterlichen Sorge oder zum Unterhalt. Auch kann er keine Prozessvergleiche (insb. Unterhaltsvereinbarungen)  schließen. Auch kann er keine gerichtlich protokollierte Ehescheidungsfolgevereinbarung treffen oder einen Rechtsmittelverzicht abgeben.

Sind sich die Ehegatten jedoch über die Scheidung und die Folgesachen einig, reicht es aus, wenn nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten wird, der den Scheidungsantrag stellt.

Geprüft werden sollte allerdings in jedem Einzelfall, ob sich auch der Antragsgegner anwaltlich vertreten lassen sollte, da er nur so seine Interessen umfassend wahrnehmen kann.

Verfügt ein Ehegatte nicht über genügend Geld für das Scheidungsverfahren, so kann u.U. Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Diese kann ganz oder aber mit Ratenzahlung bewilligt werden, d.h. der Antragsteller zahlt die entstandenen Kosten in Raten an die Staatskasse zurück.

Ist ein Ehegatte wesentlich vermögender als der andere, so kann gegebenenfalls der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss der Verfahrenskostenhilfe vorgehen, d.h. der Vermögendere muss die gesamten Scheidungskosten tragen.

Notwendige Unterlagen / Dokumente

Gemäß § 133 Abs. 2 FamFG sollen der Antragsschrift die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder beigefügt werden. Die Urkunden können gegebenenfalls vom Standesamt erfordert werden.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich dient bei der Scheidung dem Zweck, die verschieden hohen Rentenanwartschaften (Rentenansprüche) für die Altersrente, die die Ehepartner während der Ehe erworben haben, auszugleichen. In der Regel haben Arbeitnehmer Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamte Ansprüche aus der Beamtenversorgung und Freiberufler wie Ärzte, Anwälte etc. zahlen ihre Beiträge in eine berufsständisches Versorgungskasse ein.

Der Versorgungsausgleich ist von Amts wegen durchzuführen. Nach Vorliegen der Fragebogen zum Versorgungsausgleich holt das Familiengericht die erforderlichen Auskünfte ein. Nach Eingang sämtlicher Auskünfte wird Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

Zur Beschleunigung des Verfahrens empfiehlt es sich, zum Ausfüllen des Fragebogens die Hilfe der Beratungsstellen der Rentenversicherungsanstalten oder des für Rentenangelegenheiten zuständigen Amtes Ihrer Gemeinde-/Stadtverwaltung in Anspruch zu nehmen. Dort werden auch die zur Kontenklärung notwendigen Kopien kostenfrei beglaubigt.

Rückfragen der Rentenversicherungsträger sind unverzüglich zu beantworten. Unterlagen, die der Rentenversicherungsträger anfordert, sind unverzüglich zu übersenden.

Minderjährige Kinder

Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so unterrichtet das Familiengericht das Jugendamt von der Zustellung des Scheidungsantrages. Die Ehegatten und Kinder haben Anspruch auf kostenlose Beratung und Unterstützung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung sowie der Ausübung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechtes durch das Jugendamt.

Sorgerecht

Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfaßt die Sorge für die Person (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie entweder erklären, daß sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder einander heiraten. Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

Sofern sich die Eltern trennen, wird schnell die Frage aktuell, wer sich weiter um die Kinder kümmert.

Im Idealfall finden die Eltern gemeinsam eine befriedigende Regelung. Nicht selten werden die Kinder jedoch Zeugen schlimmer Auseinandersetzungen, die sich im Zuge der Trennung zwischen den Eltern ergeben können.

In vielen Fällen entfacht sich der Streit bei den Fragen, wer weiterhin das Sorgerecht bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder erhält. Bei gemeinsamen Sorgerecht kann dieses grundsätzlich weiterhin von beiden Elternteilen ausgeübt werden. Streitpunkt ist jedoch immer wieder der Lebensmittelpunkt der Kinder. Zudem wird neben dem Sorgerecht bzw. dem Aufenthaltsbestimmungsrecht erbittert um das Umgangs- und Besuchsrecht gekämpft.

Oftmals möchten beide Elternteile die Kinder zu sich nehmen. Wenn schon die Ehe gescheitert ist, soll wenigstens die Beziehung zu dem Kind aufrechterhalten und intensiviert werden! Dies ist oftmals die gängige Ansicht vieler Paare, die sich trennen beziehungsweise die sich getrennt haben.

In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, daß jeder Elternteil, aber auch das Kind, ein Umgangs- und Besuchsrecht mit dem jeweiligen anderen Elternteil zusteht.

Zwischen den Elternteilen eskaliert der Streit jedoch oftmals derart, daß der Konflikt letztlich vor Gericht geklärt werden muß.

Die Sozietät Beier & Beier berät und vertritt sie nicht nur im gerichtlichen Verfahren, sondern vor allem auch im vorgerichtlichen Stadium. Erfahrungen zeigen immer wieder, daß besonders in den Punkten des Umgangs- und Besuchsrechts einvernehmliche Lösungen zwischen den Eheleuten getroffen werden können, soweit sich die Fronten noch nicht verhärtet haben. Kommt es erst einmal zum gerichtlichen Scheidungsverfahrens, ohne daß sich die Paare vorher über wesentliche Punkte der Ehescheidung geeinigt haben, werden in den seltensten Fällen kaum mehr adäquate Lösungen zu erzielen sein. Oftmals streiten die Paare während des einjährigen Trennungsjahres dermaßen miteinander, daß sie hinterher nicht mehr bereit sind, in irgendeinem Punkt nachzugeben. Daher lassen sich rechtzeitig beraten! Vermeiden Sie so spätere Nachteile für sich, ihre Kinder und ihrem Partner.

Umgangsrecht

Umgang zwischen Eltern und Kindern

I. Umgangsrecht jedes Kindes

Nach § 1684 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 18 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII wird jetzt auch hier kein Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern mehr gemacht. Das Umgangsrecht der Eltern und jedes Kindes bestehen unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind oder waren, ob sie jemals zusammengelebt haben oder sich getrennt haben, § 1684 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Jedes Kind hat jetzt einen eigenen Anspruch auf Umgang mit beiden Eltern – unabhängig von der Frage der Sorgerechtsregelung – mit der Folge, dass das Kind selbst (und zumindest ab etwa dem 14. Lebensjahr auch ohne gesetzliche Vertretung persönlich) bei Gericht eine Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 3 BGB beantragen kann.

Jedes Kind hat zudem einen eigenen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt. Auf Antrag eines Elternteils oder des verständigen Kindes regelt das Familiengericht den Umgang, wenn sich die Eltern insoweit nicht einigen können und erlässt die erforderlichen Anordnungen zur störungsfreien Durchführung des Umgangs, notfalls auch gegenüber Dritten, § 1684 Abs. 3,4 BGB.

Von dem Lebensalter des Kindes, seinem Zeit- und Raumerlebnis und sonstigen Entwicklungsstand und den Kommunikationsmöglichkeiten der Eltern hängt es ab, wie die Modalitäten des Umgangs und die Präzision sowie Tiefe der Umgangsregelung ausgestaltet werden.

In der Praxis haben sich so genannte normale oder großzügige Umgangsregelungen eingebürgert, die fast alle auf 14-tägige Wochenendbesuche bei ein bis zwei Übernachtungen und eine hälftige Aufteilung der (Schul-) Ferienzeiten auf beide Eltern hinauslaufen.

Gerichtliche Umgangsregelungen können nach wie vor zwangsweise durchgesetzt werden. Allerdings sind Zwangsmittel gegen die Kinder selbst ausgeschlossen. Zwangsgelder gegen Kinder verbietet sich von selbst. Vor einer Zwangsvollstreckung soll das Gericht auf Antrag eines Elternteils auch zunächst im Wege eines besonders geregelten Vermittlungsverfahrens eine Lösung des bestehenden Konflikts mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung unter den Eltern versuchen.

Bei diesem Verfahren handelt es sich um ein stark formalisiertes Vollstreckung – Zwischenverfahren mit umfangreichen Belehrungspflichten und Zwangsandrohungen gegenüber den Eltern, das in ein Amtsverfahren zur Änderung oder Durchsetzung der Umgangsregelung oder gar den (teilweisen) Entzug des Sorgerechts einmünden kann. Führt die Vermittlung zu keinem Ergebnis, stellt das Gericht durch Beschluss die Erfolglosigkeit fest und hat zu prüfen, ob von Amts wegen Zwangsmittel in Bezug auf den Umgang oder Maßnahmen nach § 1666 BGB in Bezug auf das Sorgerecht ergriffen werden müssen.

II. Umgangspflicht beider Eltern

Nach § 1684 Abs. 1 Satz 1. HS BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Nach §§ 1626, 1684 BGB haben die Eltern jetzt nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Das ist die logische Entsprechung zum eigenen Recht des Kindes auf Umgang mit den Eltern.

§ 1626 Abs. 2 Satz 1 BGB legt ausdrücklich fest, dass der Umgang mit beiden Elternteilen in der Regel dem Wohl des Kindes entspricht. Diese Regelung hat Warnfunktion. Bei Vereitelung des Umgangsrechts kann dies – in Ausnahmefällen – zur Einschränkung oder zum Entzug der elterlichen Sorge führen.

§ 18 Abs. 3 SGB VIII gibt deshalb auch den Eltern einen Anspruch auf Vermittlung und Hilfestellung durch das Jugendamt bei der Regelung des Umgangs bis hin zur Mitwirkung bei einem betreuten Umgang.

Das Umgangsrecht ist ein subjektives, unverzichtbares und unübertragbares Recht des sorgeberechtigten und nicht sorgeberechtigten Elternteils. Dies gilt auch dann, wenn der Vater mit der Mutter nicht verheiratet ist. Auch dem biologischen Vater ist nun durch den Gesetzgeber ein Umgangsrecht gem. § 1685 Abs. 2 BGB dann zu gewähren, wenn zu dem Kind eine sozial – familiäre Beziehung besteht. Der Grundrechtsschutz umfasst auch das Interesse am Erhalt dieser Beziehung. Es verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG, den so mit seinem Kind verbundenen biologischen Vater auch dann vom Umgang mit dem Kind auszuschließen, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient, vgl. BVerfG NJW 2003, 2151, 2157 f.

Als absolutes Recht ist das Umgangsrecht nach herrschender Meinung ein sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB. Nach § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB besteht eine Duldungs- und Unterlassungspflicht des anderen Elternteil, um dem Kind den Umgang mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen. Ein Anspruch ergibt sich dabei aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB analog – quasinegatorischer Anspruch.

Die Vereitelung des Umgangsrechts durch einen Ehegatten (z.B. durch die sorgeberechtigte Mutter) kann Schadensersatzansprüche (des Vaters) gem. § 823 Abs. 1BGB auslösen (siehe dazu AG Essen NJW 2003, 2247). Der umgangsberechtigte Elternteil kann vom anderen Elternteil auch Schadensersatz verlangen, wenn ihm der andere Elternteil den Umgang nicht in der vom Familiengericht vorgesehenen Art und Weise gewährt und ihm daraus Mehraufwendungen entstehen (BGH NJW, 2002, 2566).

Anspruchsgrundlage kann zunächst § 280 Abs. 1 BGB sein, wobei das Schuldverhältnis das zwischen den Ehegatten gerichtlich geregelte Umgangsrecht als ein „gesetzliches Rechtsverhältnis familienrechtlicher Art“ ist (so der BGH).

Anspruchsgrundlage kann auch § 823 Abs. 1 BGB sein. Der BGH lässt diese Frage jedoch unentschieden, da zumindest nicht unumstritten ist, ob das Sorgerecht ein absolutes Recht ist oder nur eine „relative“ Rechtsposition zwischen Umgangsberechtigtem und Sorgerechtsinhaber