AGB – Recht
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden in § 305 Abs. 1 BGB legal definiert:
„Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.“
Es besteht keine gesetzliche Pflicht, allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden. Werden jedoch AGB-Klauseln gegenüber Verbrauchern verwendet und sind diese unwirksam, kann der Verwender gemäß § 1 UKlaG bzw. § 4 Nr. 11 UWG von den in den § 3 UKlaG sowie § 8 Abs. 3 UWG benannten Anspruchsinhabern u.a. auf Beseitigung und Unterlassung in Anpruch genommen werden.
Die Inhaltskontrolle erfolgt nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt Vertragsbestandteil geworden sind, sind sie nur wirksam, wenn sie weder gegen ein spezielles Klauselverbot (§§ 308, 309 BGB) noch gegen die Generalklausel des § 307 BGB verstoßen.
Bestimmte Regelungen werden vom Gesetz explizit aufgelistet, die nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein dürfen. Dabei wird zwischen Klauselverboten ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB) und Klauselverboten mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB) unterschieden. Bei letzteren erfordert die Feststellung der Unwirksamkeit eine richterliche Wertung.
Nach der Generalklausel sind Bestimmungen dann unwirksam, wenn sie einseitig und unberechtigt nur die Interessen des wirtschaftlich Stärkeren berücksichtigen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor,
- wenn die AGB von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken abweichen, ohne dass besondere Umstände dies rechtfertigen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB);
- wenn wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB);
- enn ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt (§ 307 Abs. 1 Satz1 BGB).
Die Benachteiligung muss dabei ein erhebliches Gewicht haben, geringfügige Benachteiligungen sind hinzunehmen.