BVerfG: Zur Verhältnismäßigkeit eines frühzeitigen Sorgerechtsentzuges zur Verhinderung einer erst künftigen Kindeswohlgefährdung

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.12.2019 – 1 BvR 2214/19 Zu den Anforderungen an die Grundlagen der richterlichen Entscheidungsfindung im Sorgerechtsverfahren sowie an die Verhältnismäßigkeit eines frühzeitigen Sorgerechtsentzuges zur Verhinderung einer erst künftigen Kindeswohlgefährdung Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die

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BGH: Zu den Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit bei der Bewertung einer Kindeswohlgefährdung

BGH, Beschluss vom 06.02.2019 – XII ZB 408/18 Zu den Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit bei der Bewertung einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 Abs. 1 BGB und der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen nach § 1666 Abs. 3 BGB, § 1666a BGB   Bundesgerichtshof BESCHLUSS 1.

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AG Syke: Zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB

AG Syke, Beschluss vom 21.09.2017 – 21 F 119/17 SO Amtsgericht Syke Beschluss In der Kindschaftssache betreffend die elterliche Sorge für … Beteiligte: 1. M. F., Bassum 2. M. J., Bassum – Antragstellerin – 3. U. F., Grasberg – Antragsgegner – 4. Landkreis Diepholz, Fachdienst Jugend, Sankt-Annen-Straße

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AG Bremen: Zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB

AG Bremen, Beschluss vom 17.11.2017 – 68 F 3650/17 EASO – Amtsgericht Bremen Beschluss In der Kindschaftssache betreffend die elterliche Sorge für … u. a. Beteiligte: 1. …, Dachau 2. …, Dachau 3. Rechtsanwalt …, Bremen – Verfahrensbeistand – 4. …, Dachau – Mutter – 5. …,

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AG Bremen: Zur Kindeswohlgefährdung bei einem erheblichen Drogenkonsum der Eltern

AG Bremen, Beschluss vom  30.01.2018 – 58 F 300/18 EASO Amtsgericht Bremen Beschluss In der Kindschaftssache betreffend die elterliche Sorge für M. E. P. Beteiligte: 1. M. E. P., geboren am … in Bremen, wohnhaft …, Bremen 2. Amt für Soziale Dienste Sozialzentrum Gröpelingen/Walle Sozialdienst Junge Menschen,

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OLG Bremen: Zum Eingriff in das Elternrecht bei einer psychischen Erkrankung der Kindesmutter

OLG Bremen, Beschluss vom 04.01.2018 – 4 UF 125/17 Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 125/17 = 70 F 764/17 Amtsgericht Bremen Beschluss In der Familiensache betreffend die minderjährigen Kinder … Verfahrensbeistand zu 1. und 2.: Rechtsanwältin …, Bremen, Beteiligte: 1. Kindesmutter: …, Verfahrensbevollmächtigter zu 1:

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Saarländisches OLG: Im Sorgerechts­verfahren sind Kinder im Alter von 3 bis 14 Jahren vom Familiengericht persönlich anzuhören

Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29.12.2017 – 9 UF 54/17 Leitsätze: Im Verfahren nach § 1671 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 BGB ist ein Kind regelmäßig etwa ab Vollendung des dritten Lebensjahres persönlich anzuhören (§ 159 Abs. 2 FamFG). Diese Anhörung kann mangels vergleichbaren Verfahrensgegenstands grundsätzlich nicht

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AG Bremen: Bei Desinteresse eines Elternteils an dem Wohl des gemeinsamen Kindes, ist diesem das Sorgerecht in Teilbereichen zu entziehen

AG Bremen, Beschluss vom 07.11.2017 – 69 F 3614/17 EASO Amtsgericht Bremen Beschluss In der Kindschaftssache betreffend die elterliche Sorge für … Beteiligte: 1. …, geboren am … in Bremen, wohnhaft … Bremen 2. …, geboren am … in Dortmund, wohnhaft … Delmenhorst – Mutter 3. …, geboren

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BVerfG: Sorgerechtsentziehung ohne hinreichende Feststellung einer Kindeswohlgefährdung verletzt Elternrecht

BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 BvR 1202/17 Leitsätze des Verfassers: Die bloße Existenz „besser geeigneter Personen“ vermag einen Sorgerechtsentzug nicht zu rechtfertigen. Dieser kommt allein dann in Betracht, wenn im Falle des Verbleibs des Sorgerechts beim Betroffenen eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung zu befürchten wäre. Das Fehlen einer

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BGH: Zu den Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls

BGH, Beschluss vom 23.11.2016 – XII ZB 149/16 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS a) Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des

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