Verkehrsrecht

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 Rubrica legis non est lex (Die Überschrift des Gesetzes ist nicht das Gesetz) 

Allgemeines

Wie das Statistische Bundesamt 2016 mitteilte, werden im Jahr 2016 auf Deutschlands Straßen 2,3 Millionen Straßenverkehrsunfälle erwartet, darunter 308.000 Unfälle mit Personenschaden.

Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter „etwas passiert“ ist, sollten Sie einige Sofortmaßnahmen beachten, damit Sie Ihrem Recht später nicht hinterherlaufen müssen. Dies gilt umso mehr, da Sie im Falle eines Unfalls zunächst auf sich allein gestellt sind.

Sofortmaßnahmen am Unfallort

  • Unfallstelle sichern, sofort die Polizei und falls erforderlich Rettungswagen rufen.
  • Nicht vom Unfallgegner einschüchtern lassen.
  • Keine spontanen Schuldanerkenntnisse abgeben.
  • Nichts verändern, bevor die Polizei eintrifft. Wird doch etwas bewegt, Skizze anfertigen oder fotografieren.
  • Unfallbericht anfertigen
  • Falls Sie keinen Unfallbericht zur Hand haben, notieren Sie den Namen des Fahrers (Führerschein) und den des Kfz-Halters (Fahrzeugschein), das amtliche Kennzeichen sowie die Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnummer des Unfallgegners.
  • Überprüfen Sie das Protokoll der Polizei, korrigieren Sie Unstimmigkeiten und falsche Sachverhalte.
  • Lassen Sie sich vor Ort von nichts und von niemandem beeinflussen. Nehmen Sie keine „kostenlosen“ Angebote von unseriösen „Unfallhelfern“ an, mit denen die Abtretung Ihrer Schadensersatzansprüche verbunden ist.
  • Treffen Sie keine Vereinbarungen mit der Versicherung zum Beispiel über die Wahl der Werkstatt, die Einschaltung eines Sachverständigen oder ähnliches. Die Versicherung des Gegners verspricht nur auf den ersten Blick schnelle Hilfe. Erfahrungen zeigen, dass sie nur daran interessiert sind, Ihnen so wenig wie möglich zu zahlen
  • Gehen Sie mit sämtlichen Daten und Unterlagen sofort zum Verkehrsanwalt!
  • Wenn die Versicherung bei Ihnen anruft oder sonst Kontakt mit Ihnen aufnimmt: Treffen Sie keine Vereinbarungen mit der Versicherung. Verweisen Sie die Versicherung an Ihren Verkehrsanwalt.

Zentralruf

Ist der Schädiger vom Namen her nicht bekannt, sondern nur das Fahrzeugkennzeichen, kann man sich insoweit an die zentrale Auskunftsstelle beim

Zentralruf der Autoversicherer

GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG
Glockengießerwall 1
20095 Hamburg

Telefon: 040 33449-0
Telefax: 040 33449-7050
E-Mail: info(at)gdv-dl.de
Internet: https://www.gdv-dl.de

über Namen und Anschrift des Versicherers und des Halters des schädigenden Fahrzeugs erkundigen.

Hinweis:

Eine Korrespondenz mit dem Halter oder Fahrer des schädigenden Fahrzeugs ist in der Regel überflüssig und unergiebig, entscheidend ist, dass der gegnerische Haftpflichtversicherer, der letztlich die Regulierung vornehmen wird, unverzüglich in Anspruch genommen wird.

Die Auskunft wird auch erteilt, wenn sich der Unfall im europäischen Ausland ereignet hat. Die Auskunftsstelle arbeitet dazu mit anderen Auskunftsstellen im Europäischen Wirtschaftsraum zusammen und nennt auch den Beauftragten der ausländischen Versicherung für die Schadensregulierung. Beachtet werden muss, dass der Zentralruf der Autoversicherer aufgrund des Anrufs die Schadensmeldung an die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners weitergibt. Es ist damit zu rechnen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung von sich aus an den geschädigten herantritt und einen Kraftfahrzeug – Sachverständigen ihrer Wahl einschaltet. Hiermit muss sich der Geschädigte jedoch nicht zufrieden geben.

Kommt der Geschädigte oder deren Schadenregulierungsbeauftragte seiner Verpflichtung nicht nach, den Schaden aus einem Unfall im Ausland auszugleichen, kann der Geschädigte sich an die Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen wenden. Bei der für Deutschland zuständigen Entschädigungsstelle handelt es sich um den Verein

Verkehrsopferhilfe e.V.
Wilhelmstr. 43 / 43 G
10117 Berlin

Telefon: +49 30 20 20 5858
Telefax: +49 30 20 20 5722
E-mail: voh[at]verkehrsopferhilfe.de
Internet: http://www.verkehrsopferhilfe.de

Die Entschädigungsstelle reguliert den Schaden des Geschädigten und setzt sich dann mit dem Versicherer oder der ausländischen Entschädigungsstelle auseinander. Sie schließt aber den Vorgang ab, wenn zwei Monate nach Eingang des Antrags bei der Entschädigungsstelle das Versicherungsunternehmen oder dessen Schadenregulierungsbeauftragter das Schadensersatzverlangen begründet beantwortet. Die weitere Regulierung erfolgt dann mit der Versicherung oder ihrem Schadenregulierungsbeauftragten.

Die Arbeit der Verkehrsanwälte

Die Arbeit der Verkehrsanwälte beginnt direkt nach einem Unfall:

Verweisen Sie immer auf Ihren Verkehrsanwalt, anstatt sich in evtl. widersprüchliche Aussagen zu verstricken. So vermeiden Sie es auch, fehlerhafte Schuldeingeständnisse abzugeben. Der Verkehrsanwalt beurteilt kompetent und mit Rechtssicherheit alle Haftungsfragen. Sie schätzen realistisch ein, welche Schadensersatzansprüche Ihnen zustehen und wie Sie diese gegenüber Ihrer Versicherung durchsetzen können.

Letztendlich zeigt die Erfahrung, dass Unfallgeschädigte, die durch einen Verkehrsanwalt vertreten werden, einen deutlich höheren Schadensersatz als Geschädigte, die die Regulierung selbst in die Hand nehmen, erzielen.

Ihre Rechte

  • Recht auf Wahl eines Verkehrsanwalts Ihres Vertrauens. Die Kosten des Verkehrsanwalts zahlt immer die Versicherung des schuldigen Unfallgegners, dies gilt nur in Ausnahmefällen nicht.
  • Recht auf Wahl eines unabhängigen Sachverständigen bezüglich der Sicherung der Beweise, der Feststellung des Schadensumfangs, der Wertminderung, des Rest- und Wiederbeschaffungswerts sowie der Reparaturkosten. Auch die Kosten für das Gutachten muss die Versicherung des schuldigen Unfallgegners übernehmen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Unfall erkennbar nur um einen Bagatellschaden gehandelt hat. Der Schaden kann dann jedoch mit einem Reparaturkostenvoranschlag Ihrer Fachwerkstatt abgerechnet werden, auch wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen
  • Recht auf Reparatur Ihres Fahrzeugs in der von Ihnen gewählten Fachwerkstatt. Sollte die gegnerische Versicherung verlangen, dass Sie in eine andere Werkstatt gehen, verweisen Sie einfach auf Ihren Verkehrsanwalt!
  • Grundsätzliches Recht auf einen (klassenniedrigeren) Mietwagen während der Reparatur. Wird kein Mietwagen benötigt, kann für die Dauer des Ausfalls Ihres Fahrzeuges eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden. Die Versicherung kann Ihnen auch nicht vorschreiben, was Sie mit Ihrem beschädigten Fahrzeug machen. Zudem kann sie grundsätzlich auch keine Nachweise darüber verlangen, ob Sie repariert haben oder nicht.
  • Grundsätzliches Recht auf einen (klassenniedrigeren) Mietwagen während der Reparatur. Wird kein Mietwagen benötigt, kann für die Dauer des Ausfalls Ihres Fahrzeuges eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden. Die Versicherung kann Ihnen auch nicht vorschreiben, was Sie mit Ihrem beschädigten Fahrzeug machen. Zudem kann sie grundsätzlich auch keine Nachweise darüber verlangen, ob Sie repariert haben oder nicht.
  • Grundsätzliches Recht auf einen (klassenniedrigeren) Mietwagen während der Reparatur. Wird kein Mietwagen benötigt, kann für die Dauer des Ausfalls Ihres Fahrzeuges eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden. Die Versicherung kann Ihnen auch nicht vorschreiben, was Sie mit Ihrem beschädigten Fahrzeug machen. Zudem kann sie grundsätzlich auch keine Nachweise darüber verlangen, ob Sie repariert haben oder nicht.
  • Grundsätzliches Recht auf einen (klassenniedrigeren) Mietwagen während der Reparatur. Wird kein Mietwagen benötigt, kann für die Dauer des Ausfalls Ihres Fahrzeuges eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden. Die Versicherung kann Ihnen auch nicht vorschreiben, was Sie mit Ihrem beschädigten Fahrzeug machen. Zudem kann sie grundsätzlich auch keine Nachweise darüber verlangen, ob Sie repariert haben oder nicht.
  • Wahlrecht: Reparatur ja oder nein! Entscheiden Sie sich zur Reparatur, sind diese Kosten von der gegnerischen Versicherung zu übernehmen. Ihren Schaden können Sie jedoch auch u.a. auf Grundlage des Sachverständigengutachtens geltend machen, sog. „fiktive Schadensberechnung“. Nach § 249 Abs. 2 BGB haben Sie Anspruch auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag. Das sind die Kosten, die eine Fachwerkstatt für die Reparatur berechnen würde. Es besteht keine Pflicht zur sachgebundenen Verwendung des Betrages! Die Mehrwertsteuer bekommen Sie nur erstattet, wenn Sie eine entsprechende Rechnung vorlegen.

Beachte:

Möchten Sie Ihr Fahrzeug weiter nutzen, haben Sie so lange das Recht, Ihr Fahrzeug reparieren zu lassen, bis die Reparaturkosten die Kosten der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs um mehr als 30 % übersteigt, NJW 1985, 2469 f.

Wird diese Grenze überschritten oder liegt ein Totalschaden vor, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes des beschädigten Fahrzeugs. Maßgeblich für die Bemessung des Restwertes des Unfallfahrzeuges sind nur Angebote des allgemeinen örtlichen Kfz-Marktes. Überörtliche Sondermärkte oder Internetrestwertbörsen sind grundsätzlich nicht mit einzubeziehen. Auch Restwertangebote der Versicherung müssen nur dann berücksichtigt werden, wenn ein konkretes Angebot vorliegt, bevor das Fahrzeug verkauft wurde und der Käufer das Fahrzeug kostenfrei am Standort abholt und bar bezahlt.

Ihre Ansprüche bei Verletzungen

  • Anspruch auf Schmerzensgeld
  • Ersatz des Verdienstausfalls bzw. des Erwerbsschadens
  • Ersatz der Heilbehandlungskosten, soweit die Krankenversicherung nicht eintritt
  • Zudem Ersatz für vermehrte Bedürfnisse (Kosten einer Kurbehandlung, Umschulungsmaßnahmen, orthopädische Hilfsmittel oder ein „Haushaltsführungsschaden“)