OLG Hamm: Keine hohen Erfolgsaussichten in Sorgerechtsstreitigkeiten bei der VKH-Bewilligung erforderlich

OLG Hamm, Beschluss vom 16.08.2016 – 2 WF 46/16 Oberlandesgericht Hamm Beschluss Leitsätze: 1. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO) in einem vom Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) beherrschten Sorgerechtsverfahren ist bereits dann gegeben, wenn

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AG Bremen: Liegt Verzug des Schuldners vor, wenn der Gläubiger eine weit überhöhte Forderung geltend macht

AG Bremen, Urteil vom 16.11.2016 – 6 C 271/16 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit S. Inkasso GmbH, vertr. d. d. GF, Berlin Klägerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …, Berlin gegen S. H., Bremen Beklagter Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Freddy & Heino Beier, Gröpelinger Heerstr. 387, 28239 Bremen, hat das Amtsgericht Bremen

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BVerfG: Defizite der Eltern allein reichen für einen Sorgerechtsentzug nicht aus

BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2010 – 1 BvR 374/09 Das Gericht hat zu prüfen, ob eine nachhaltige und schwerwiegende Kindeswohlgefährdung vorliegt. Es reicht insoweit nicht aus, wenn lediglich festgestellt wird, dass „es dem Kindeswohl am ehesten entspricht“, wenn das Kind nicht bei seinen Eltern, sondern in einer

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BVerfG: Zur Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines entziehenden Sorgerechtsbeschlusses

BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2010 – 1 BvR 1941/09 Geht das Gericht in seiner Entscheidung von einer ungünstigen Prognose für dass zukünftige Wohl des Kindes aus, muss sich aus der Entscheidung ergeben, dass das Gericht die hohen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Trennung eines Kindes von seinen Eltern

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BVerfG: Das Gericht kann auch im Eilverfahren verpflichtet sein, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen.

BVerfG, Beschluss vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau J… – Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Philipp-Gerlach, Teßmer,  Niddastraße 74, 60329 Frankfurt am Main – gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. März 2013

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