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Gebühren

Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ist gesetzlich geregelt. Für Rechtsanwälte maßgebend ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit dem dazugehörigem Vergütungsverzeichnis (RVG VV). Diese bestimmen, für welche Tätigkeiten eines Anwaltes Gebühren in welchem Umfang anfallen.

Bei der Bemessung bzw. der Berechnung des RVG – Honorars ist der sogenannte Gegenstandswert entscheidend. Das ist der Betrag, den z. B. der Kläger gegen den Beklagten geltend macht. Verschiedene Rechtsstreitigkeiten lösen verschiedene Gebühren aus.

Nachfolgend erläutern wir anhand verschiedener Beispiele, welche Gebühren für welches Verfahren entstehen:

Familiensachen:

Der Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren berechnet sich aus dem dreifachen Nettoeinkommen der Ehegatten (ohne Kinder)

Beispiel:

Netto – Einkommen Ehemann: 2.052,00 Euro
Netto – Einkommen Ehefrau: 413,00 Euro
= 2.465,00 Euro * 3 Monate
= 7.395,00 Euro

Die Anwaltskosten nur für die Scheidung ohne vorgerichtliche Korrespondenz und ohne Versorgungsausgleich würden betragen:

Gegenstandswert: € 7.395,00

1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2,13 RVG i.V. m. Nr. 3100 VV RVG

592,80 €

1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2,13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG

547,20 €

Pauschale für Entgelte Post- und Kommunikations-Dienstleistungen Nr. 7002 VV RVG

20,00 €

Zwischensumme

1.160,00 €

19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG

220,40 €

Honorar gesamt

1.380,40 €

Die Gerichtskosten betragen nach dem Gegenstandswert für das Scheidungsverfahren € 406,00 (Wert bis 8.000 Euro; 203,00 € * 2 Gebühren).

Mietrecht: Räumungsklage

Der Gegenstandswert in Wohnraummietsachen ergibt sich aus der Jahres-Netto-Kaltmiete, wenn die Betriebskosten separat vorausgezahlt und abgerechnet werden.

Beispiel 1:
Miete: 500,00 €; Betriebskostenvorauszahlung: 80,00 €; Heizkostenvorauszahlung: 120,00 €
Gegenstandswert: Jahres-Netto-Kaltmiete: 500,00 € * 12 = 6.000,00 €

Wenn die Betriebskosten pauschal zusammen mit der Miete entrichtet und nicht abgerechnet werden, gilt als Gegenstandswert die so genannte Jahres-Brutto-Kaltmiete.

Beispiel 2:
Miete einschl. Betriebskosten: 580,00 €; Heizkostenvorauszahlung: 120,00 €
Gegenstandswert: Jahres-Brutto-Kaltmiete: 580,00 € * 12 = 6.960,00 €

Die Kosten des Räumungsprozesses betragen danach (Beispiel 1):

Gegenstandswert: € 6.000,00

1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2,13 RVG i.V. m. Nr. 3100 VV RVG

460,20 €

1,2 Terminsgebühr gem. §§ 2,13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG

424,80 €

Pauschale für Entgelte Post- und Kommunikations-Dienstleistungen Nr. 7002 VV RVG

20,00 €

Zwischensumme

905,00 €

19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG

171,95 €

Honorar gesamt

1.076,95

Die Gerichtskosten betragen nach dem Gegenstandswert für das Räumungsverfahren € 495,00 (Wert bis 6.000 Euro; 165,00 € * 3 Gebühren).

Streitwerte im bürgerlichen Rechtsstreit und ähnlichen Verfahren

Nach den kostenrechtlichen Bestimmungen fallen Gebühren bei einem „bürgerlichen Rechtsstreit und ähnlichen Verfahren“ an, darunter sind zivilrechtliche und familienrechtliche Verfahren, aber auch Arbeits- und Verwaltungsrechtsverfahren zu verstehen.

Die Gebühren in Strafsachen richten sich nach anderen Grundsätzen. Auch für die Gerichtsgebühren in Verfahren der sog „freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (z.B. Verfahren auf Erteilung eines Erbscheines, Grundbuchverfahren, Registersachen) gelten besondere Gebührensätze.

Das Gerichtskostengesetz kennt eine Reihe von Besonderheiten bei der Ermittlung des Streitwertes, auf die nachfolgend kurz verwiesen wird.

  • Bei Streitigkeiten über Miet- und Pachtverhältnisse (z. B. einer Räumungsklage) wird i.d.R. die Kaltmiete und die Nebenkostenpauschale für den Zeitraum eines Jahres zugrunde gelegt. Bei Klagen auf rückständige Miete ist vom Gesamtbetrag des Rückstandes auszugehen. Bei Mieterhöhungsklagen ist der einjährige Wert der Mieterhöhung zugrunde zu legen.
  • Bei Scheidungsverfahren ist das dreifache Nettoeinkommen beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragseinreichung, mindestens aber ein Betrag von 2000 EUR zugrunde zu legen. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind auf diese drei Monate aufzuteilen und hinzuzurechnen. Hier muss berücksichtigt werden, dass bei Ehesachen häufig über weitere, sog. Folgesachen wie das Sorgerecht oder der Umgang mit den Kindern verhandelt und entschieden wird.
  • Bei Kindschaftssachen (z.B. Vaterschaftsfeststellung) beträgt der Streitwert 2000 EUR (§ 47 Gesetz über die Gerichtskosten in Familiensachen – FamGKG),er kann vom Gericht nach den Umständen des Einzelfalles aber höher oder niedriger angesetzt werden.
  • Bei Unterhaltssachen (auch im Zusammenhang mit einer Ehesache oder einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren) wird vom geforderten Betrag für die ersten 12 Monate nach Einreichung der Klage, höchstens aber vom Gesamtbetrag der geforderten Leistung ausgegangen. Beispiel: gefordert ist eine Unterhaltsrente von 500 EUR, der Streitwert beträgt damit 6000 EUR. Es werden Unterhaltsrückstände von 4000 EUR eingefordert, der Streitwert beträgt damit 4000 EUR.
  • Bei Streitigkeiten über eine Schadensrente (z.B. bei einer Unfallverletzung) ist der fünffache Betrag des einjährigen Bezuges maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer ist. Beispiel: Es wird eine monatliche Schadensrente von 100 EUR gefordert, der Streitwert beträgt dann 12 x 100 = 1200 x 5 = 6000 EUR. Wird dagegen insgesamt nur 5000 EUR als Schadenersatz gefordert, ist dieser Betrag maßgebend für den Streitwert.
  • Bei Arbeitsverhältnissen gelten durch das Arbeitsgerichtsgesetz besondere Vorschriften. Im Arbeitsgerichtprozess trägt in der ersten Instanz jede Partei ihre eigenen Kosten (Rechtsanwaltskosten und weitere Auslagen) selbst. Die Berechnung des Streitwertes erfolgt bei Kündigungsschutzprozessen höchstens nach dem für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelt, evt. Abfindungen werden nicht hinzugerechnet. Nach diesem Streitwert bestimmen sich dann die Gebühren des Rechtsanwaltes und des Gerichts.
  • Für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen (z.B. beamtenrechtlichen) Streitigkeiten sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Für das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienst-oder Amtsverhältnisses auf Lebenszeit ist der dreizehnfache Betrag des Endgrundgehaltes zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen massgeblich, andernfalls die Hälfte dieses Betrages.
  • Für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten (z.B. Widerruf von Behauptungen, Unterlassung von Handlungen u.a.) hat das Gericht den Streitwert nach Ermessen (Bedeutung der Sache, Vermögensverhältnisse der Parteien sind Anhaltspunkte) festsetzen (§ 48 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG). Der Streitwert darf aber nicht über 1 Mio. EUR festgesetzt werden.

RVG-Tabelle / Wertetabelle nach RVG § 13 (gültig ab 01.08.2013)

Übersicht Gerichtskosten siehe auch RVG-Rechner, Prozesskostenrechner

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