LG Verden, Beschluss vom 15.06.2016 – 8 S 10/16

Vorinstanz: AG Osterholz-Scharmbeck – 4 C 642/15

Landgericht Verden

Beschluss
In dem Rechtsstreit

M. H., Oyten,
Kläger und Berufungskläger,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. und Kollegen, Bremen,

gegen

C. A., Bremen,
Beklagter und Berufungsbeklagter,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beier und Kollegen, Gröpelinger Heerstr. 387, 28239 Bremen,

hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden am 15. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. N., die Richterin am Landgericht F. und die Richterin am Amtsgericht Dr. L. beschlossen:

1. Es wird erwogen, die Berufung des Klägers gegen das am 12. März 2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck – 4 C 642/15 – durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Beschluss binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche nach einem Gebrauchtwagenkauf geltend, weil die Servolenkung des verkauften Opel Meriva nicht ordnungsgemäß funktioniere und außerdem auch die Klimaanlage nicht funktioniere. Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Frage, ob ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Klägers vorliege, weil dieser nicht bereit war, den Transport des nicht mehr fahrbereiten Pkw zum Betriebsgebäude des Beklagten zu veranlassen und ob der Beklagte arglistig verschwiegen habe, dass die Servolenkung und die Klimaanlage bei Übergabe des Fahrzeuges nicht ordnungsgemäß funktioniert habe.

Das Amtsgericht, auf dessen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Der Kläger, der den Schaden an der Servolenkung hat beheben lassen und die Kosten dafür geltend macht, habe zwar dem Beklagten eine Frist zur Nachbesserung gesetzt, innerhalb dieser Frist habe der Beklagte aber auch die Nachbesserung zugesagt. Der Erfüllungsort für die Nachbesserung läge am Sitz des Verkäufers, besondere Umstände, weshalb dies hier anders sein solle, seien nicht vorgetragen. Soweit sich der Beklagte aufgrund einer weitere Fristsetzung im Schreiben des Klägers vom 11. März 2015 zur Abholung bereit erklärt habe, sei dies ausreichend gewesen, auch wenn möglicherweise die Frist in diesem zweiten Schreiben durch den Beklagten überschritten worden sei.

Die Fristsetzung sei auch nicht entbehrlich, weil der Beklagte den Kläger nicht arglistig darüber getäuscht habe, dass die Servolenkung entgegen seiner Zusage nicht repariert war. Es sei nicht feststellbar, dass der Beklagte es wenigstens für möglich gehalten habe, dass der Mangel (Servolenkung) bei Abschluss des Vertrages noch vorgelegen habe.

Hinsichtlich etwaiger noch nicht behobener Mängel stehe dem Kläger nicht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er insbesondere beanstandet, dass das Amtsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Kläger nicht arglistig getäuscht worden sei. Die erfolgten Fristsetzungen seien großzügig und ausreichend gewesen. Hinsichtlich der Klimaanlage habe das Amtsgericht keine Ausführungen gemacht.

Der Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil. Er habe auch nicht arglistig gehandelt, er sei damals hinsichtlich der Servolenkung von einem geringfügigen Fehler hinsichtlich der Batterieleistung ausgegangen und nach Laden der Batterie sei es auch so gewesen, dass der Mangel an der Servolenkung zunächst nicht mehr vorhanden gewesen sei.

II.

Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO sind nach Auffassung der Kammer erfüllt, denn die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts und schließlich ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1 1. Alternative, § 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen auch in Ansehung der Berufungsbegründung eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, Alternative 2 ZPO).

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keine Erfolgsaussichten. Dem Kläger steht weder hinsichtlich der mangelhaften Servolenkung, noch hinsichtlich der gegebenenfalls mangelhaften Klimaanlage ein Schadensersatzanspruch zu. Das Landgericht ist an die verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts gebunden, auch die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist frei von Rechtsfehlern.

1. Servolenkung:

a) Der Kläger hat diesen Schaden bereits beseitigt, hätte aber zuvor gemäß §§ 440, 280, 281 Abs. 1 S. 1 BGB eine ordnungsgemäße Nachfrist setzen müssen. Dies hat das Amtsgericht zu Recht ausgeführt. Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2010, 1448; MDR 2013, 258 f). Weiter überzeugend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass für die Bestimmung des Erfüllungsortes der Nacherfüllung gemäß § 269 Abs. 1 BGB maßgeblich ist, dass, wenn – wie hier – eine vertragliche Vereinbarung fehlt, der Erfüllungsort aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu folgern ist. Ergibt sich daraus als Erfüllungsort nicht der Wohnsitz des Käufers, ist Erfüllungsort für die Nacherfüllung der Wohn- oder Betriebssitz des Verkäufers. Es begegnet keinen Bedenken, dass das Amtsgericht angesichts der geringen Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers und dem Sitz des Beklagten (etwa 34 Kilometer) nicht zu dem Schluss gekommen ist, dass ein Transport dem Kläger unzumutbar gewesen ist. Ähnlich hat auch der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, in dem die Parteien im Raum Berlin wohnten, wobei das dort streitgegenständliche Boot auf der Insel Usedom untergebracht worden war.

Daraus folgt, dass der Kläger keine ordnungsgemäße Frist gesetzt hat, so dass bereits daran ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheitert, da der Beklagte auch nicht arglistig handelte (dazu unten b)). Soweit schließlich der Beklagte sich ohne rechtliche Verpflichtung darauf eingelassen hat, das Fahrzeug bei dem Kläger abzuholen, folgt daraus nichts anderes. Die vom Beklagten angekündigte Abholung war fraglos noch rechtzeitig, wie das Amtsgericht ausgeführt hat. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass der Beklagte die Fristsetzung im Schreiben des Klägers vom 11. März 2015 überhaupt nicht einhalten musste.

b) Ebenfalls zutreffend hat das Amtsgericht sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Nacherfüllung dem Kläger unzumutbar gewesen ist (§ 440 S. 1 BGB), weil er vom Beklagten arglistig getäuscht wurde. Bei einer vorangegangenen arglistigen Täuschung entfällt in aller Regel die Vertrauensgrundlage für die Mangelbeseitigung (vgl. BGH NJW 2007, 835) mit der Folge, dass eine Fristsetzung entbehrlich ist.

Eine arglistige Täuschung ist aber mit Argumentation des Amtsgerichts zu verneinen. Arglist setzt voraus, dass der Verkäufer die den Mangel ausmachenden Tatsachen bei Abschluss des Vertrages gekannt oder wenigstens für möglich gehalten hat. Weiter muss er gewusst oder damit gerechnet haben, dass dem Käufer der Sachmangel unbekannt ist oder nicht bekannt sein könnte. Schließlich wird verlangt, dass der Verkäufer weiß oder damit rechnet, dass der Käufer den Vertrag bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes nicht oder jedenfalls nicht zu den konkreten Bedingungen abschließt. Nach den erstinstanzlich vorgetragenen Tatsachen liegt keine hinreichende Darlegung des Klägers vor, dass der Beklagte arglistig gehandelt hat. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war die Servolenkung bei Übergabe des Fahrzeuges defekt. Sowohl nach Vortrag des Klägers als auch der Bekundung der vom Amtsgericht vernommenen Zeugin, der Ehefrau des Klägers, war das Aussetzen der Servolenkung vor Kaufvertragsabschluss bekannt. Der Beklagte ist danach, was seinem erstinstanzlichen Vortrag entspricht und auch der Bekundung der Zeugin, davon ausgegangen, dass ein geringfügiger Fehler hinsichtlich der Servolenkung vorliege, weil er vermutete, dass es nur der Batterie an Leistung fehle. Der Beklagte nahm eine Aufladung der Batterie vor, vor Unterzeichnung des schriftlichen Kaufvertrages machte der Kläger nochmals eine Probefahrt und stellte keine Fehler fest. Überdies wurde eine anlässlich des Bemerkens der Probleme mit der Servolenkung vereinbarte TÜV-Abnahme durchgeführt.

Angesichts dieser unstreitigen Umstände, die letztlich auch durch die Zeugin bestätigt wurden, ist bereits nicht hinreichend dargelegt, erst recht nicht bewiesen, dass der Beklagte den Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages gekannt oder wenigstens für möglich gehalten hat. Sein Nachbesserungsversuch hat nämlich anfangs Erfolg gehabt. Soweit der Kläger zweitinstanzlich erstmals vorträgt, der Beklagte habe das Fahrzeug nicht ordentlich untersucht, ändert dies nicht. Wenn ein Verkäufer, auch wie vorliegend ein gewerblicher Händler, eine Maßnahme durchführt und danach diese Erfolg hat, ist er nicht gehalten, umfassendere und kostenaufwendigere Untersuchungen von sich aus durchzuführen.

Des Weiteren fehlt es auch daran, dass dem Verkäufer, also dem Beklagten, bewusst war oder er zumindest damit gerechnet hat, dass dem Käufer der Sachmangel unbekannt ist oder nicht bekannt sein konnte. Der Kläger wusste von den Problemen der Servolenkung vor Abschluss des Kaufvertrages. Die Problematik der Servolenkung (auch unter Berücksichtigung des Alters des Fahrzeuges) war dem Kläger daher bekannt, was ebenfalls gegen die Annahme einer arglistigen Täuschung spricht.

Damit verbleibt es dabei, dass mangels tauglichen Nacherfüllungsverlangens der Kläger keinen Schadensersatz für die bereits durchgeführte Reparatur verlangen kann.

2. Klimaanlage:

Richtig ist, dass das Amtsgericht nicht ausdrücklich Ausführungen zu der Klimaanlage gemacht hat. Zu Recht verweist das Amtsgericht aber darauf, dass dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch jedenfalls nicht zusteht, denn auch insoweit fehlt es an einer tauglichen Fristsetzung. Der Feststellungsantrag des Klägers ist zweifelsfrei auf eine Schadensersatzverpflichtung gerichtet. Für ein arglistiges Verhalten des Beklagten hinsichtlich der Klimaanlage fehlt es an substantiiertem Vortrag. Dass der vom Kläger behauptete Mangel sich nur wenige Monate nach Kauf des PKW zeigte, bedeutet nicht, dass der Beklagte mit dem Vorliegen eines Mangels rechnete.

Schadensersatz kann er daher auch hinsichtlich der Klimaanlage nicht verlangen, so dass die Feststellungsklage ebenfalls unbegründet ist.

Angesichts der Aussichtslosigkeit der Berufung mag der Kläger binnen einer Frist von zwei Wochen erklären, ob die Berufung im Kosteninteresse zurückgenommen werden soll.

LG Verden, Beschluss vom 20.07.2016 – 8 S 10/16

Landgericht Verden

Beschluss
In dem Rechtsstreit

M. H., Oyten,
Kläger und Berufungskläger,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. und Kollegen, Bremen,

gegen

C. A., Bremen,
Beklagter und Berufungsbeklagter,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beier pp., Gröpelinger Heerstr. 387, 28239 Bremen,

hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden am 20. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. N., die Richterin am Landgericht F. und die Richterin am Amtsgericht Dr. L. einstimmig beschlossen:

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Februar 2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck – 4 C 642/15 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Berufung des Klägers ist aus den im Hinweisbeschluss der Kammer vom 15. Juni 2016 aufgeführten Gründen zurückzuweisen. Die mit Schriftsatz vom 13. Juli 2016 hingegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

1.

Die Kammer hält an ihrer Auffassung, dass ein taugliches Nacherfüllungsverlangen nicht vorliegt, fest. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

2.

Hinsichtlich der Frage der Arglist verkennt der Kläger, dass er die subjektive Arglist, wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, darlegen und beweisen muss, wobei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidend ist.

Soweit der Kläger die Formulierung in dem Hinweisbeschluss Seite 5 dahin beanstandet, dass unrichtig davon ausgegangen worden ist, dass die dort erwähnten Umstände unstreitig sind, mag der Beschluss missverständlich gefasst sein, obwohl eigentlich aus dem Zusatz „die letztlich auch durch die Zeugen bestätigt wurden“ sich ergibt, dass die Kammer die Umstände, soweit sie nicht unstreitig sind, als bewiesen ansieht. Jedenfalls ist durch die Aussage der Ehefrau des Klägers festgestellt, dass der Beklagte geäußert hat, dass ein geringfügiger Fehler hinsichtlich der Servolenkung vorliegt. Dies zeigt, dass er nicht arglistig handelte. Auch die weiteren Umstände, nämlich dass der Kläger vor Unterzeichnung des schriftlichen Kaufvertrages nochmals eine Probefahrt durchführte und nunmehr keinen Fehler feststellte und überdies vorher eine TÜV-Abnahme durchgeführt wurde, stehen fest. Dies alles spricht, wie dargelegt, gegen eine Arglist. Dass der Nachbesserungsversuch letztlich erfolglos blieb, ist ohne Relevanz. Entscheidend ist die Kenntnis des Beklagten bei Vertragsabschluss. Zu diesem Zeitpunkt hat sein Nachbesserungsversuch – vorläufig – Erfolg gehabt, und er durfte ebenso wie der Kläger davon ausgehen, dass der Mangel behoben war.

3.

Soweit der Kläger darauf abstellt, der Beklagte habe die Pflicht gehabt, darüber aufzuklären, dass er die Ursache des Ausfalls der Servolenkung selbst nicht kannte, besteht eine derartige Aufklärungspflicht vorliegend nicht. Der Kläger verkennt wiederum, dass anfangs der Mangel beseitigt war, weil auch hier entscheidend der Zustand des PKW bei Kaufvertragsabschluss gewesen ist. Umstände dafür, dass der Kläger einen anderen Kenntnisstand hat (obwohl das Fahrzeug noch beim TÜV vorgeführt wurde) werden nicht dargelegt, sind auch erstinstanzlich nicht vorgetragen worden. Soweit der Kläger behauptet, dass der Beklagte den Defekt der Servolenkung überhaupt nicht überprüft habe, stellt dies neuen Sachvortrag in 2. Instanz dar, der gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist.

4.

Eine generelle, in alle Einzelheiten gehende Untersuchungspflicht, beim Verkauf eines 12 Jahre alten PKW mit einem Verkaufspreis von 3.298,–€ besteht nicht . Auch hier gilt, dass der Beklagte als Händler vom Erfolg seiner Nachbesserung ausgehen durfte und auch deshalb keine weitergehenden Untersuchungen anstellen musste.

Schließlich hatte der Kläger selbst Kenntnis von dem Defekt der Servolenkung. Er hatte damit den gleichen Kenntnisstand wie der Beklagte als Händler. Der Kläger hätte ohne weiteres eine Überprüfung des Fahrzeuges durch ihm zuverlässig erscheinende Personen durchführen lassen können, er hätte von dem Vertrag Abstand nehmen können oder er hätte entsprechende – ihn absichernde – Vereinbarungen mit dem Beklagten treffen können.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO.

Siehe auch

Amtsgericht München, Urteil vom 29.02.2016 – 274 C 24594/15

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