LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.11.2015 – L 8 SO 281/15 B ER

LANDESSOZIALGERICHT
NIEDERSACHSEN-BREMEN
BESCHLUSS

L 8 SO 281/15 B ER
S 15 SO 263/15 ER Sozialgericht Bremen

In dem Beschwerdeverfahren

T. B., Bremen
– Antragsteller und Beschwerdeführer –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen

gegen

Stadtgemeinde Bremen – Referat 13 vertreten durch die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen, Bahnhofsplatz-29, 28195 Bremen
– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin –

hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen am 18. November 2015 in Celle
durch den Richter Scheider, die Richterin Höfer und den Richter Wibbelt beschlossen:

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt Freddy Beyer, Bremen, beigeordnet.

Ratenzahlung wird nicht angeordnet.

GRÜNDE

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung der fristgemäß eingelegten Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Bremen vom 24. September 2015. Mit diesem Beschluss ist der Antrag, die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin zu verpflichten, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren, abgelehnt worden.

Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO ist einem Beteiligten PKH zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

Die hinreichenden Erfolgsaussichten sind nach der im PKH-Verfahren vorzunehmenden summarischen Überprüfung zu bejahen, weil der Ausgang des Beschwerdeverfahrens offen ist. Der Antragsteller gibt an, dass er sich bereits seit Ende April/Anfang Mai 2010 durchgängig in Deutschland aufhält und beruft sich auf ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU. Selbst wenn ein solches nicht besteht, weil der Antragsteller in diesem Zeitraum nicht durchgehend materiell, d.h. entsprechend den Vorschriften des FreizügG/EU, aufenthaltsberechtigt gewesen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16-. Juli 201-5 – 1 C 22/1-4 m.w.N-.), ist umstritten und damit offen, ob auf Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht, die sich wegen der fehlenden Verlustfeststellung nach §§ 2 Abs. 7, 5 Abs. 4, 6 FreizügG/EU formell rechtmäßig in der Bundesrepublik aufhalten, der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II anwendbar ist (vgl. mit ausführlicher Darstellung des Streitstands: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. September 2015 — L 19 AS 1260/15 B ER – juris Rn. 25 ff).

Soweit ein Leistungsausschluss nach dem SGB II anzunehmen ist, wird zu prüfen sein, ob ein Anspruch auf Gewährung vorläufiger Leistungen nach dem SGB XII in Betracht kommt. Zwar schließt auch § 23 Abs. 3 SGB XII den Anspruch eines Ausländers auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII aus, sofern dieser eingereist ist um Sozialleistungen zu erlangen, oder sich sein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zwecke der Arbeitssuche ergibt, der Ausschluss umfasst jedoch nicht ohne weiteres Ermessensleistungen, wenn diese im Einzelfall gerechtfertigt sind (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juli 2014 — L 19 AS 948/14 B ER — juris Rn. 16 m.vv.N.). Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist danach offen und rechtfertigt die Bewilligung von PKH.

Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage das Jobcenter beigeladen.

Der Antragsteller ist prozesskostenarm, da er seit Antragstellung keinerlei existenzsichernde Leistungen erhält und nach Aktenlage seinen Lebensunterhalt durch schnorren, Zuwendungen Bekannter und Diebstähle bestreitet.

Die Beiordnung des Rechtsanwalts beruht auf § 121 Abs. 2 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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