SG Bremen, Beschluss vom 08.09.2016 – S 6 AS 1654/16 ER
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
V. D., Bremen,
Antragstellerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Beier & Beier,
Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen, Az,: – F/2016/036 (EA) –
gegen
Jobcenter Bremen, vertreten durch den Geschäftsführer.
Doventorsteinweg 48 – 52, 28195 Bremen, Az.:
Antragsgegner,
hat die 6. Kammer des Sozialgerichts Bremen am B. September 2016 durch ihren Vorsitzenden, Richter L. beschlossen:
I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Beschaffung eines Kühlschranks im Rahmen der Wohnungserstausstattung mit Haushaltsgeräten einen Betrag in Höhe von 61,00 € zu bewilligen und auszuzahlen.
Die Bewilligung erfolgt vorläufig und steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
GRÜNDE
I.
Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung zur Bewilligung von Leistungen zur Beschaffung einer Wohnungserstausstattung.
Die am 08.01.1992 geborene Antragstellerin steht beim Beklagten seit dem 01.10.2014 im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Mit Schreiben vom 14.06.2016, beim Antragsgegner eingegangen am 17.06.2016, beantragte die Antragstellerin die Bewilligung einer Erstausstattung für ihre Wohnung. Sie benötige die Bewilligung für die vollständige Ausstattung ihres Wohnzimmers, die vollständige Ausstattung ihres Schlafzimmers sowie die Anschaffung eines Kühlschrankes, einer Waschmaschine und eines Herdes.
Der Antragsgegner lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Erstausstattung mit Bescheid vom 30.06.2016 ab: Es handele sich vorliegend um eine Ersatzbeschaffung, da die Gebrauchsgegenstände dem üblichen Verschleiß unterliegen würden. Aufgrund gewöhnlichen Verschleißes unbrauchbar werdende Gegenstände könnten nicht im Rahmen einmaliger Leistungen gewährt werden. Es sei nicht glaubhaft, dass die Antragstellerin seit Jahren in einer leeren Wohnung, ohne Wohnzimmer und Schlafzimmer, gelebt habe.
Die Antragstellerin legte durch ihren Prozessbevollmächtigten am 08.07.2016 Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid des Antragsgegners ein. Es handele sich um die erstmalige Anschaffung von Teilen der Wohnungsausstattung. Der Antragstellerin sei nicht bewusst gewesen, dass sie einen Anspruch auf Wohnungserstausstattung gehabt hätte und habe diesen deswegen nie beantragt. Sie habe bis zum heutigen Tage auf einer schlichten Matratze geschlafen, da sie keine Geldmittel zur Anschaffung eines Bettes gehabt hätte. In ihrer Wohnung befänden sich lediglich drei Hängeschränke in der Küche, ein Herd zum Kochen, etwas Besteck und Geschirr sowie ein kleiner Schrank im Badezimmer. Ihre Wäsche habe sie in der Vergangenheit in einem Waschcenter gewaschen und getrocknet. Einen Kühlschrank habe sie seinerzeit vom Sperrmüll mitgenommen. Dieser sei jedoch von vornherein nicht funktionstüchtig gewesen und habe von ihr wieder entsorgt werden müssen.
Mit Bescheid vom 09.08.2016 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin einen Betrag I.H.v. 461,00 t zur Beschaffung einer Erstausstattung für die Wohnung und zur Beschaffung einer Erstausstattung mit Haushaltsgeräten und ersetzte den ablehnenden Bescheid vom 30.06.2016 insoweit. Der bewilligte Betrag setzte sich aus 147,00 € für das Wohnzimmer, 211,00 € für das Schlafzimmer und 103,00 € für die Anschaffung einer Waschmaschine zusammen. Für die Anschaffung eines Herdes könne nichts bewilligt werden, da ein solcher bereits vorhanden sei. Auch für die Anschaffung eines Kühlschranks könne nichts bewilligt werden, da es sich insoweit um eine Ersatzbeschaffung handele, weil ein Kühlschrank in der Vergangenheit vorhanden gewesen sei. Die Antragstellerin könne insoweit ein Darlehen beantragen.
Die Antragstellerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigten am 12.08.2016 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Bremen gestellt.
Sie ist der Ansicht, ihr stünden nach Bewilligung des Betrages in Höhe von 461,00 € weitere Leistungen für die Erstausstattung ihrer Wohnung und die Erstbeschaffung von Haushaltsgeräten zu. Der Kühlschrank vom Sperrmüll sei von vornherein defekt gewesen, so dass keine Ersatzbeschaffung, sondern eine Erstbeschaffung vorliege. Sie habe daher einen Anspruch auf Bewilligung des in der „Fachlichen Mitteilung der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen vom 16.09.2011″ vorgesehenen Betrages i.H.v. 61,00 €. Des Weiteren habe sie Anspruch auf Bewilligung von 30,00 € für die Anschaffung eines Staubsaugers. Darüber hinaus habe sie einen Anspruch auf Bewilligung von 15,00 € für die Anschaffung eines Spiegels und einer Lampe für das Badezimmer sowie 30,00 € für Möbel für ihren Flur. Für ihre Küche haben sie Anspruch auf 63,00 € für die Anschaffung eines weiteren Unterschrankes, einer Lampe und einer Gardine.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,
den Antragsgegner zu verpflichten, ihr vorläufig ab Antragseingang bei Gericht, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für die Beschaffung einer Wohnungserstausstattung zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragstellerin habe keine Ansprüche auf Bewilligung von Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung und die Erstbeschaffung von Haushaltsgeräten, welche über die mit Bescheid vom 09.08.2016 bewilligten Beträge hinausgingen. Weitergehende Bedarfe seien durch die Antragstellerin nicht hinreichend nachgewiesen worden.
Der Antragsgegner vergab an die Antragstellerin einen Vorsprachetermin am 01.09.2016, um über die nunmehr geltend gemachten Bedarfe zu entscheiden. Nachdem dieser Termin seitens der Antragstellerin nicht wahrgenommen wurde, vergab der Antragsgegner über den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin einen neuen Termin am 06.09.2016. Diesen Termin nahm die Antragstellerin ebenfalls nicht wahr.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist nur im tenorierten Umfang begründet.
Nach § 86b Abs. 2, 4 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag durch Beschluss eine einstweilige Anordnung treffen, wenn entweder die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn die Regelung eines vorläufigen. Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
§ 86b Abs. 2 SGG unterscheidet damit zwischen Sicherungsanordnungen und Regelungsanordnungen. Während sich die Zulässigkeit einer Sicherungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 S. 1 SGG darin erschöpft, bestandsschützende Maßnahmen zu treffen (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rn. 25a), gibt das Institut der Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG die weitergehende Möglichkeit, über den bestehenden Zustand hinaus zugunsten des Antragstellers eine formale Rechtsposition erst zu begründen oder zu erweitern, insbesondere Leistungen zuzusprechen, die ansonsten vor einer Auszahlung erst durch Verwaltungsakt des zuständigen Trägers gewährt werden müssten (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012. § 86b Rn. 25b).
Das Begehren der Antragstellerin, die eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung einer Wohnungsausstattung begehrt, ist hiernach auf den Erlass einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 S. 2 SGG gerichtet.
Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt im Regelfall sowohl das Bestehen des in § 86b Abs. 2 S. 2 SGG ausdrücklich erwähnten Anordnungsgrundes, d. h. der Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, als auch das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d, h. eines materiellen Rechts als Grundlage für die mit der Regelungsanordnung zuzusprechende formelle Rechtsposition, voraus. Zwar wird die Erforderlichkeit des Anordnungsanspruchs in § 86b Abs. 2 S. 2 SGG nicht eigens erwähnt. Sie ergibt sich jedoch einerseits aus dem Umstand, dass bereits der Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG ein sicherungsfähiges Recht des Antragstellers verlangt, andererseits daraus, dass die für die Regelungsanordnung kennzeichnende vorläufige Einräumung oder Feststellung einer formalen, auf Prozessrecht beruhenden Rechtsposition regelmäßig nur dann erfolgen kann, wenn ihr ein entsprechendes materielles Recht des Antragstellers zugrunde liegt.
Anderenfalls würde nämlich der Erlass der Regelungsanordnung gegen das Verbot der Überschreitung der Hauptsache verstoßen, nach welchem dem Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keinesfalls mehr zugesprochen werden darf, als er in einem auf dasselbe Ziel gerichteten Klageverfahren erreichen könnte.
Die Verurteilung des zuständigen Trägers zu einer Leistung sowie zum Erlass eines hierauf gerichteten, von ihm abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes ist im Verfahren der Hauptsache nach § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 4 und 5 SGG in jedem Fall vom Bestehen eines entsprechenden materiellen Anspruchs auf die Leistung abhängig.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen als von der Antragstellerin glaubhaft zu machende Voraussetzungen der Regelungsanordnung (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 ZPO) nicht unabhängig nebeneinander, sondern bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein kommunizierendes System (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rn. 27) in ihm sind die rechtlichen Anforderungen an die Sicherheit, mit welcher das Bestehen eines Anordnungsanspruchs festgestellt oder ausgeschlossen werden kann, davon abhängig, wie schwer die dem Antragsteller drohenden Nachteile wiegen und mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit sie sich ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung einstellen werden.
Ist etwa die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, wobei wegen des Vorrangs der Rechtsverwirklichung im Klageverfahren und des hieraus folgenden Ausnahmecharakters des Anordnungsverfahrens nicht gänzlich auf sein Vorliegen verzichtet werden kann.
Ist demgegenüber, wie es insbesondere bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose in Betracht kommt, im Einzelfall damit zu rechnen, dass ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare und irreparable Nachteile entstehen, erfordert die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG eine besondere Ausgestaltung des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.
Der elementare Bedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht. Zweifel am Bestehen eines materiellen Leistungsanspruchs (Anordnungsanspruchs) führen in diesem Fall lediglich dann zu einer Antragsablehnung, wenn bereits Im Anordnungsverfahren abschließend festgestellt werden kann, dass ein Anordnungsanspruch nicht besteht. Ist hingegen ein Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht bereits auszuschließen, weil insbesondere eine abschließende Sachaufklärung im Eilverfahren nicht möglich ist, bedarf es einer Folgenabwägung; in welche die Sozialgerichte die grundrechtlichen Belange des Antragstellers, namentlich die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines die Menschenwürde wahrenden Existenzminimums, umfassend einzustellen haben (BVerfG, NVwZ 2005, 927). Dabei haben sie sich schützend und fördernd vor die Wahrung der Menschenwürde zu stellen und eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint, zu verhindern. Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Antrag (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86b Rn. 42 m. w.
Nach diesen Maßstäben steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur im Hinblick auf die Erstbeschaffung eines Kühlschrankes zu. Hinsichtlich der anderen von ihr geltend gemachten Bedarfe hat sie keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, da der Anordnungsgrund und der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurden.
Nach § 24 Abs. 3 SGB II sind vom Regelbedarf nach § 20 SGB II Bedarfe für (Nr. 1) Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, (Nr. 2) Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie, (Nr. 3) Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten, nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II mit umfasst und es werden für diese Bedarfe gesondert Leistungen erbracht.
Ein Anspruch auf eine zuschussweise Bewilligung einer Erstausstattung für eine Wohnung setzt voraus, dass ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Darüber hinaus kommt eine Wohnungserstausstattung auch bei einem erneuten Bedarf nach einer Erstbeschaffung von Einrichtungsgegenständen vor oder während des SGB II-Bezuges in Betracht. Die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen durch einen Zuschuss des Leistungsträgers ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich. Hierfür müsse ein konkreter Bedarf durch außergewöhnliche Umstände bzw. ein besonderes Ereignis entstanden sein, ein spezieller Bedarf vorliegen und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den außergewöhnlichen Umständen bzw. dem besonderen Ereignis und dem Bedarf gegeben sein.
Die Antragstellerin hat einen Bedarf lediglich im Hinblick auf die Anschaffung eines Kühlschrankes glaubhaft gemacht.
Hinsichtlich der ursprünglich begehrten Waschmaschine sowie der Erstausstattung für das Wohnzimmer und das Schlafzimmer der Antragstellerin hat der Antragsgegner dem Begehren der Antragstellerin mit Bescheid vom 09.08.2016 vollumfänglich abgeholfen und ihr die sich aus der „Fachlichen Mitteilung der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen vom 16.09.2011″ ergebenden Beträge bewilligt. Eine Bewilligung weitergehender Beträge ist für diese Bedarfspositionen nicht möglich. Der Antragstellerin steht insoweit kein Anordnungsanspruch mehr zu.
Hinsichtlich des ursprünglich beantragten Herdes hat die Antragstellerin bereits im Widerspruchsschreiben eingeräumt, dass ein solcher vorhanden sei, so dass ihr auch insoweit kein Anordnungsanspruch zusteht.
Die Antragstellerin hat jedoch einen Anordnungsanspruch im Hinblick auf die Bewilligung des in der „Fachlichen Mitteilung der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen. vom 16.09.2011″ für die Anschaffung eines Kühlschrankes vorgesehenen Betrages. Dieser Bedarf ist von der Antragstellerin durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht worden. Zwar weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass im Hinblick auf den von der Antragstellerin behaupteten Umstand, wonach sie in den vergangenen zwei Jahren in ihrer Wohnung ohne eine Kühlungsmöglichkeit für Lebensmittel gelebt haben will, gewisse Zweifel verbleiben. Diese Zweifel müssen jedoch im Hinblick auf die Bedeutung eines Kühlschrankes für eine ordnungsgemäße Lebensführung zurücktreten. Es kann der Antragstellerin nicht zugemutet werden, auch in der Zukunft ohne Kühlschrank leben zu müssen und insoweit das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Insofern genügt im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes die Glaubhaftmachung durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung. Die Antragstellerin hat durch diese auch glaubhaft gemacht, dass der vom Sperrmüll beschaffte Kühlschrank von Anfang an funktionsuntüchtig war, so dass insoweit nicht von einer Ersatzbeschaffung, sondern von einer Erstbeschaffung auszugehen war.
Soweit die Antragstellerin den Bedarf an der Anschaffung eines Staubsaugers sowie von Möbeln für ihr Badezimmer, ihren Flur und ihre Küche geltend macht, ist ein solcher nicht glaubhaft gemacht worden. Es fehlt insoweit insbesondere an einer eidesstattlichen Versicherung, zur Glaubhaftmachung des Bedarfes.
Hinzukommend fehlt es im Hinblick auf den Bedarf an der Anschaffung eines Staubsaugers sowie von Möbeln für das Badezimmer, den Flur und die Küche an der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes. An diesem fehlt es auch dann, wenn für eine Antragstellerin durch Vornahme ihrer Mitwirkungsobliegenheiten gegenüber dem Antragsgegner die Möglichkeit bestanden hätte, ihrem Begehren auf einfachere Art und Weise zur Durchsetzung zu verhelfen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin kurzfristig zwei Vorsprachetermine zur Verfügung gestellt, im Rahmen derer die Angelegenheit hätte besprochen und einer Lösung zugeführt werden können. Da die Antragstellerin beide Termine unentschuldigt und ohne weitere Rückmeldung beim Antragsgegner versäumt hat, bestehen insoweit erhebliche Zweifel am Vorliegen eines besonderen Eilbedürfnisses. Damit war der Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verneinen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin waren dem Antragsgegner auch nicht anteilig aufzuerlegen, weil er keinen Anlass für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegeben hat.
Zwar hatte die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten im Rahmen des Widerspruchsschreibens eine Frist zur Abhilfe bis zum 21.07.2016 gesetzt, nach deren fruchtlosem Ablauf sie ein gerichtliches Eilverfahren einleiten wollte. Im Anschluss daran hat es jedoch zwischen den Beteiligten weitergehende Korrespondenz gegeben. Insbesondere hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 15.07.2016 und damit innerhalb der ihm gesetzten Frist um Mitteilung weitergehender Informationen zur Prüfung der Ansprüche der Antragstellerin gebeten. Die Antragstellerin reagierte hierauf mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.07.2016. Anschließend hätte sie, nachdem der Antragsgegner ihr verdeutlicht hatte, dass eine Entscheidung erst nach Mitteilung der geforderten, weitergehenden Informationen möglich sein würde, dem Antragsgegner eine erneute Frist zur Abhilfe setzen müssen. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wäre so vermeidbar gewesen, da der abhelfende Bewilligungsbescheid vom 09.08.2016 bereits vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 12.08.2016 vom Antragsgegner abgesandt worden war. Eine Kostenauferlegung auf den Antragsgegner ist daher nicht sachgerecht.
HINWEIS
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro nicht übersteigt und wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr nicht im Streit sind (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in Verbindung mit § 144 Abs. 1 SGG).
gez. L. Richter
Schreibe einen Kommentar