SG Bremen, Beschluss vom 12.01.2016 – S 21 AS 23/16 ER

SOZIALGERICHT BREMEN
BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

…, Bremen,
Antragsteller,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen, Az.: – F/2015/047 (EA) –

gegen

Jobcenter Bremen, vertreten durch den Geschäftsführer, Doventorsteinweg 48 – 52, 28195 Bremen, Az.:
Antragsgegner,

hat die 21. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 12.  Januar 2016 durch ihren Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht K., beschlossen:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 18.12.2015 bis 29.02.2016, längstens jedoch bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 377,00 € zu bewilligen und auszuzahlen.

Die Leistungsgewährung erfolgt vorläufig und steht unter dem Vorbehalt der Rückzahlung.

Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

GRÜNDE

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes über die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II.

Der Antragsteller ist als Fliesenleger selbständig tätig. Er befindet sich jedenfalls seit dem Jahr 2014 im laufenden Bezug von unterhaltsichernden Leistungen nach dem SGB II. Bis zum 30.04.2015 bewohnte der Antragsteller eine Ein-Zimmer-Wohnung in der X-Straße in Bremen. Für diese bewilligte der Antragsgegner in der Vergangenheit Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 257,00 € (192,00 € Grundmiete, 40,00 € Heizkosten und 26,00 € Nebenkosten, vgl. u.a. Bescheid vom 13.01.2015). Am 13.04.2015 legte der Antragsteller dem Antragsgegner einen unterschriebenen Mietvertrag vom 04.04.2015 für die Anmietung einer Wohnung in der Y-Straße in Bremen zum 01.05.2015 vor. Die Gesamtmiete beträgt für diese 377,00 € (269,00 € Grundmiete, 25,00 € Heizkosten, 28,00 € Wassergeld und 55,00 € Betriebskosten). In seiner Erklärung vom 08.04.2015 gab der Antragsteller an, dass er umziehen wolle, weil er ein Schlafzimmer benötige. Durch das andauernde Schlafen auf einer Schlafcouch habe er mittlerweile gesundheitliche Probleme. Mit Schreiben vom 20.04.2015 konkretisierte er dies dahingehend, dass seine bisherige Wohnung lediglich 35m2 groß sei und nur über ein Wohnzimmer (9 m2), ein Bad mit WC, eine Küche und einen Flur verfüge. Er schlafe auf der Schlafcouch im Wohnzimmer, da er keinen Platz habe ein Bett in dieses zu stellen. Er versuche das Wohnzimmer als Büroraum für seine Selbständigkeit zu nutzen. Im Ergebnis wolle er daher in eine größere Wohnung wechseln. Der Antragsteller zog zum 01.05.2015 in die von ihm angemietete Wohnung in der Y-Straße ein. Mit Bescheid vom 25,06.2015 lehnte der Antragsgegner seinen Antrag auf Zustimmung zur Anmietung der Wohnung ab. Die gesundheitlichen Probleme des Antragstellers seien kein nachvollziehbarer Grund für den Umzug. Wenn er kein Bett besitze, sei es ihm möglich, im Rahmen der Erstausstattung Pauschalen für Bett, Matratze, etc. zu beantragen. Ein Wohnungswechsel sei daher nicht notwendig. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, wozu der Antragsteller ein weiteres Schlafzimmer benötige. Die Wohnung sei 35m2 groß und daher von der Größe her angemessen für eine Person. Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 21.07.2015 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2015 wies der Antragsgegner diesen als unbegründet zurück. Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 25.09.2015 Klage beim Sozialgericht Bremen erhoben, die unter dem Az. S 21 AS 1659/15 geführt wird.

Bereits mit Bescheid vom 03.09.2015 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum 01.09.2015 bis 29.02.2016 in Höhe von 559,20 € monatlich. In dessen Rahmen berücksichtigte er zunächst Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 257,00 €. Mit Änderungsbescheid vom gleichen Tage bewilligte der Antragsgegner ihm dagegen vorläufig Leistungen für den Zeitraum 01.10.2015 bis 29.02.2016 in Höhe von 544,20 € monatlich. Als Bedarfe für Unterkunft und Heizung berücksichtigte er hierbei nur insgesamt 242,00 € (192,00 € Grundmiete, 25,00 € Heizkosten und 25,00 € Nebenkosten). Gegen den Anderungsbescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 02.10.2015 Widerspruch ein. Die Übernahme einer Bruttokaltmiete in Höhe von 217,00 € sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die Anwendung von § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II lägen nicht vor. Zur weiteren Begründung wiederholte und vertiefte der Antragsteller seinen bisherigen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 25.06.2015. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.12.2015 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück.

Am 18.1.2015 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Bremen den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zu dessen Begrundung wiederholt er im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag. Die Ausfalldifferenz bei der Bruttokaltmiete rechtfertige den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig ab Antragseingang bei Gericht, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung der Hauptsache Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Auch er wiederholt im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Verwaltungs- und dem Widerspruchsverfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf den Inhalt der Leistungs- und der Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft und begründet.

Nach § 86b Abs.2 Satz 2 SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und dass die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs.2 der Zivilprozessordnung (ZPO) 86b Abs.2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen.

Der Antragsteller hat sowohl das Bestehen eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht.

1.
Der Anordnungsanspruch ergibt sich daraus, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Übernahme höherer Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung glaubhaft gemacht hat. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Nach Nr. 5.2 der Verwaltungsanweisung — Bedarfe für Unterkunft und Heizung und zur Sicherung der Unterkunft – der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen, Stand: 01.01.2014 ist für einen Ein-Personen-Haushalt eine Bruttokaltmiete (ohne Heizkosten) in Höhe von bis zu 377,00 angemessen. Da diese für die nunmehr seitens des Antragstellers angemietete Wohnung 352,00 € beträgt (269,00 € Grundmiete, 28,00 € Wassergeld und 55,00 € Betriebskosten), ist die Bruttokaltmiete danach angemessen. Da hinsichtlich der Heizkosten keine Hinweise für eine Unangemessenheit des Betrages von 25,00 € pro Monat ersichtlich sind, ist für die seit dem 01.05.2015 bewohnte Wohnung von der Angemessenheit der Mietkosten in Höhe von insgesamt 377,00 € auszugehen.

Die an den Antragsteller zu erbringenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind nicht nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II auf diejenigen Kosten beschränkt, die dieser für seine vorherige Wohnung in der X-Straße zu erbringen hatte. Nach dieser Vorschrift gilt: Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II umfasst auch die Fälle, in denen der Umzug zwar nicht zwingend notwendig ist, aber aus sonstigen Gründen erforderlich erscheint. Es reicht aus, dass ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund für den Wohnungswechsel vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2011, Az. B 14 AS 107/10 R). Selbst wenn diese Voraussetzungen allerdings vorliegen, setzt die Verpflichtung des Grundsicherungsträger zur Übernahme von Mehrkosten voraus, dass sich der Einzug gerade in die von dem Hilfebedürftigen gewählte neue Wohnung als erforderlich und geeignet zur Abwendung von nicht mehr weiter hinzunehmenden Nachteilen der bisherigen Wohnung erweist und die Kosten der neuen Wohnung auch unter Ansehung eines nachvollziehbaren und plausiblen Veränderungswunsches als angemessen anzusehen sind. Auch im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 5. 2 SGB II können lediglich Veränderungen privilegiert sein, die sich um einen innerhalb des Marktsegments realisieren lassen, auf das der Hilfebedürftige nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB Il zu verweisen ist. Zum anderen muss die Überschreitung der Höhe der bisherigen Bedarfe für Unterkunft und Heizung in einem angemessenen Verhältnis zur Ursache des (nicht zwingend erforderlichen) Umzugs in die neue Wohnung stehen; d.h. der durch den Umzug erzielbare Gewinn an Lebensqualität lässt auch unterhalb der Angemessenheitsgrenze allenfalls eine geringfügige Kastensteigerung zu. Das Regelungsgefüge von § 22 Abs. 1 S. 1 und 2 und Abs. 2 SGB II schließt es bei der vorgegebenen Einzeifallprüfung nicht aus, den Gesichtspunkt der verursachten Mehrkosten zu berücksichtigen (BSG, aa0). Ebenfalls zu berücksichtigen ist, ob der Anlass, der den Umzug rechtfertigen soll, nicht zumutbar auf andere Weise beseitigt werden kann (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 25.01.2010, Az, L 3 AS 700/09 B ER).

Zunächst vermögen die seitens des Antragstellers vorgetragenen Gründe seinen Umzug nicht zu rechtfertigen. Zum einen wäre die einfachere und näherliegende Möglichkeit zur Behebung der Rückenprobleme entweder die Anschaffung einer neuen, besser geeigneten Schlafcouch oder, wie der Antragsgegner zu Recht ausführt, die Anschaffung eines Bettes. Zum anderen hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht dass die Ausübung der selbständigen Tätigkeit in der alten Wohnung nicht möglich gewesen ist, Laut Mietvertrag vom 27.02.2007 war mit der Wohnung in der X-Straße ein Kellerraum mitvermietet. Es ist nicht ersichtlich, warum dieser nicht zur Lagerung von Akten und Arbeitsmaterialien genutzt werden konnte.

Letzlich liegt für den Umzug dennoch ein plausibler, nachvollziehbarer Grund vor. Nach Auffassung des Gerichts ist dem Antragsteller nicht zuzumuten in einer Einraumwohnung zu leben, die nicht den Mindestanforderungen der Wohnraumförderungsbestimmungen entspricht. Nach Nr. 7.4.1. der Richtlinien zur Durchführung der vertraglich vereinbarten Förderung des Neubaus von Mietwohnraum in der Freien Hansestadt Bremen – Mietwohnraumförderung — des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr vom 13.10.2014 werden Einraumwohnungen nicht gefördert Weiter heißt es dort:

„Ein Einbettkinderzimmer darf in der Regel nicht kleiner sein als 12 m2 bzw. bei Vorhandensein weiterer Kinderzimmer 10 m2. f,..] Ein Zweibettkinderzimmer darf in der Regel nicht kleiner sein als 14 m2. Ausnahmen von den vorstehenden Mindestflächen für Kinderzimmer können zugelassen werden, wenn entsprechende Spielfläche an geeigneter Stelle (z.B. Diele) nachgewiesen wird.“

Es ist anerkannt, dass zur Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße auf diejenigen für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau abzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R; Urteil vom 16.5.2012, Az, B 4 AS 109111 R; Urteil vom 22_9.2009, Az. B 4 AS 70/08 R und Urteil vom 22.8.2012, Az. B 14 AS 13/12 R), Diese werden in dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) bzw. in den auf dessen Grundlage erlassenen landesrechtlichen Vorschriften (vgl. Luik in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22 Rn. 77) festgelegt. In Bremen sind letztere die oben zitierten Wohnraumförderungsrichtlinien, die die Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II übernommen hat (siehe dort Nr. 5.1). Lässt sich aufgrund der entsprechenden Wohnraumförderungsvorschriften bestimmen, welche Wohnungsgröße höchstens angemessen ist, liegt nach Auffassung des Gerichts auf der Hand, dass dementsprechend sie auch zugrunde gelegt werden können um festzustellen, ob eine bestimmte Wohnung im konkreten Fall nicht angemessen ist um den Wohnzwecken eines Leistungsempfängers zu dienen. Dem steht nicht die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 22.08.2012, Az. 13 14 AS 13/12 R entgegen, wonach ein Rückgriff auf pauschale Wohnflächenerhöhungen der Wohnraumförderungsbestimmungen für die abstrakte Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht zu berücksichtigen sind. Denn zum einen ist hier nicht die abstrakte Angemessenheit nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II streitig. Zum anderen geht es nicht um eine Erhöhung der Wohnfläche, sondern um die Bestimmung inwieweit aus dem Zuschnitt einer bisher bewohnten Wohnung eine Umzugserforderlichkeit folgen kann.

Zwar kann ein alleinstehender Leistungsempfänger nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich auch auf eine Einraumwohnung verwiesen werden. Allerdings muss in diesem Fall das vorhandene Zimmer der Größe nach Gewähr für eine weitgehend ordnungsgemäße Haushaltsführung bieten. Dies ist nach Auffassung des Gerichts bei einer Zimmergröße von unter 10m2 nicht gewährleistet. Insoweit verweist es auf die oben zitierte Wohnungsförderungsrichtlinie. Nach dieser ist im Regelfall eine Fläche für ein Kinderzimmer von weniger als 10m2 nicht förderungswürdig und daher nicht angemessen. Dies sollte daher erst recht für ein Wohnzimmer gelten, welches in aller Regel den Lebensmittelpunkt einer Wohnung bildet. Im Falle des Vorliegens einer Einraumwohnung erfüllt dieses Zimmer darüber hinaus auch die Funktion eines Schlafzimmers und ggf. eines Arbeitszimmers. Durch den vorgelegten Grundriss hat der Antragsteller glaubhaft dargelegt dass das Wohnzimmer über eine Wohnfläche von gerade einmal 9,3m2 verfügt Aus dem Grundriss wird des Weiteren hinreichend deutlich, dass der Antragsteller über keine weiteren größeren Zimmer verfügt, die den Mangel an Wohnfläche in dem Wohnzimmer ausgleichen könnten. Weder Flur (6,3 m2) noch Bad (2,7 m2) oder Küche (7,88 m2) besitzen eine hinreichende Größe. Sein Wunsch eine größere Wohnung zu beziehen erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Die nunmehr bewohnte Wohnung in der Y-Straße ist eine Drei-Zimmer-Wohnung und beseitigt damit den Umzugsanlass allein schon durch die Anzahl der vorhandenen Zimmer. Dass diese Wohnung mit einer Wohnfläche von 61,35 m2 die für einen Ein-Personen-Haushalt zulässige Wohnflächenobergrenze von 50 m2 überschreitet ist unschädlich. Insoweit ist auf Nr. 5.1 der Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II zu verweisen, wonach die Wohnungsgröße bei der Prüfung der Angemessenheit der Wohnung kein Ausschlusskriterium ist. Ebenfalls unschädlich ist, dass die Wohnungsgröße insgesamt, auch unter Zugrundelegung der Berechnungen des Antragstellers, nicht den Mindestwert für einen Ein-Personen-Haushalt von 25 m2 nach Nr. 9.1 der Verwaltungsanweisung unterschreitet. Denn bereits aus dem Zuschnitt der Wohnung folgt die Erforderlichkeit des Umzuges. Das Gericht geht davon aus, dass ein Nichtleistungsempfänger ebenfalls bei Gelegenheit aus der Einraumwohnung in der X-Straße ausziehen würde. Die dadurch eintretende Kostensteigerung der Bruttowarmmiete um 135,00 € (nunmehr 352,00 € anstatt 217,00 €) würde diesen auch nicht von dem Umzug abhalten, zumal mit ihm (zumindest vorläufig) immerhin auch eine Reduzierung der Heizkosten von 40,00 auf 25,00 € einhergeht.

2.
Der Anordnungsgrund folgt aus der existenzsichernden Funktion der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Die momentan bestehende Minderleistung in Höhe von 135,00 € monatlich ist nicht unerheblich, so dass dem Antragsteller ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

HINWEIS
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro nicht übersteigt und wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr nicht im Streit sind (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in Verbindung mit § 144 Abs. 1 SGG).

gez. K.
Richter am Sozialgericht

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