SG Bremen, Gerichtsbescheid vom 30.09.2014 – S 18 AS 878/14

Sozialgericht Bremen

Im Namen des Volkes

Gerichtsbescheid

In dem Rechtsstreit

…, vertreten durch … Bremen,

Kläger,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Beier & Beier,
Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen, Az.: – F/2013/022 –

gegen

Jobcenter Bremen, vertreten durch den Geschäftsführer,
Doventorsteinweg 48 – 52, 28195 Bremen, Az.:
Beklagter,

hat die 18. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 30. September 2014 durch ihren Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht R., für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, über den Antrag des Klägers mit Schreiben vom 5.3.2013 zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

TATBESTAND

Der Kläger begehrt im Wege der Untätigkeitsklage die Bescheidung eines Antrags auf Übernahme von Klassenfahrtkosten.

Der Kläger bezieht mit seiner Mutter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Am 7.3.2013 beantragte der Kläger mit Schreiben vom 5.3.2013 beim Beklagten die Übernahme von Kosten für eine Klassenfahrt in das Schullandheim … in Höhe von insgesamt 120,00 EUR.

Mit Schreiben vom 14.3.2013 sandte der Beklagte den Antrag zurück und teilte mit: „Legen Sie diesen Bitte zusammen mit der blauen Karte Ihres Sohnes in der Schule vor. Die blaue Karte erhalten Sie in den nächsten Tagen mit gesonderter Post.“

Am 24.4.2014 hat der Kläger die vorliegende Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe seiner Auffassung nach einen Anspruch auf Bescheidung seines Antrags. Ein Grund für die Untätigkeit des Beklagten sei nicht ersichtlich.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, den Antrag vom 5.3.2013 auf Übernahme von Klassenfahrtkosten (Schullandheim … vom … bis …) aus Mitteln des SGB II in Höhe von 120,00 EUR zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, er sei nicht untätig gewesen. Über den Antrag habe er bereits entschieden, indem er die „Blaue Karte“ ausgestellt und zugesandt habe. Der Kläger sei auch darauf hingewiesen worden, dass für die Erbringung der konkreten Leistungen die Schule des Klägers bzw. das Bildungsressort zuständig sei.

Mit Schreiben vom 13.8.2014 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, über die Klage gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Für die weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf den Inhalt der Gerichts- und Leistungsakten Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten über die vorliegende Klage gemäß § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Angelegenheit keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die zulässige Untätigkeitsklage hat Erfolg.

Der Beklagte hat den Kläger bisher sachlich nicht beschieden. Erforderlich ist insoweit eine abschließende Entscheidung zur Hauptsache. Die Weigerung, über einen Antrag oder Widerspruch zu entscheiden, stellt regelmäßig keine sachliche Bescheidung dar (vgl. zu alledem Leitherer in Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 88 Rn. 4 m. w. N.). Diesen Maßstäben gemäß liegt hier eine abschließende Entscheidung bisher nicht vor. Der Beklagte führt aus, mangels Zuständigkeit bzw. Ermächtigung sei es ihm nicht möglich, über die Ausstellung der „Blauen Karte“ hinaus weitergehende Entscheidungen zu treffen.

Ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung liegt nicht vor. Es sind keine Umstände ersichtlich, die den Beklagten an einer abschließenden Entscheidung gehindert haben könnten. Insbesondere war der Beklagte auch bei möglicherweise fehlender Zuständigkeit bzw. Ermächtigung nicht an einer ablehnenden Entscheidung gehindert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in Verbindung mit § 105 Abs. 1 S. 3 SGG.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Ist der Gerichtsbescheid im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfrist eine Frist von drei Monaten.

Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

gez. R.

Richter am Sozialgericht

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