Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.11.2014 – L 15 AS 160/14 B ER
Leitsatz:
1. Ein zweijähriger Besuchsturnus ist keinesfalls hinreichend, um auch unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher regelmäßiger Kontakte über das Internet ein persönliches Näheverhältnis zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter zu wahren.
2. Andererseits kann mit Rücksicht darauf, dass der Leistungsanspruch des Antragstellers auf diejenigen Kosten begrenzt bleibt, die auch ein verständig handelnder Umgangsberechtigter außerhalb des Bezuges von Grundsicherungsleistungen aufwenden würde, ein regelmäßiges unterjähriges Besuchsintervall angesichts der hierfür aufzuwendenden Geldmittel, die allenfalls ein umgangsberechtigtes Elternteil mit einem – am Bevölkerungsdurchschnitt gemessen – deutlich überdurchschnittlichen Einkommen oder erheblichem Vermögen aufwenden könnte, nicht als angemessen gelten.
BESCHLUSS
L 15 AS 160/14 B ER
S 23 AS 515/14 ER Sozialgericht Bremen
In dem Beschwerdeverfahren
D. F., Bremen
– Antragsteller und Beschwerdeführer –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen
gegen
Jobcenter Bremen, Doventorsteinweg 48 – 52, 28195 Bremen
– Antragsgegner und Beschwerdegegner –
hat der 15. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen am 10. November 2014 in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht H., den Richter am Landessozialgericht S. und die Richterin am Landessozialgericht Dr. L. beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 22. April 2014 aufgehoben und der Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen zum Zwecke der Ausübung des Umgangsrechts mit seiner in Australien lebenden Tochter A. F. in Höhe von 1.500 € auszuzahlen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller dessen notwendige außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu verpflichten ist, dem Antragsteller Leistungen zur Ausübung des Umgangsrechts mit seiner in Australien lebenden, gegenwärtig 7-jährigen Tochter A. F. zu gewähren.
Der im November 1961 geborene Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger. Bis er die Bundesrepublik etwa im Jahre 2000 verließ, war er in Bremen als Unternehmensberater in der Entwicklungshilfe tätig. Während er sich im Ausland aufhielt, unterhielt der Antragsteller von 2006 bis zum Herbst 2008 in Kenia eine Beziehung mit der kenianischen Staatsangehörigen S. T., aus der am 29. August 2007 die gemeinsame Tochter A. F. hervorging. Der Aufenthalt des Antragstellers in Kenia wurde durch eine Reise nach Indien unterbrochen, die der Antragsteller allein vornahm. Über Dauer und Gründe des Aufenthalts dort sind den Akten keine näheren Angaben zu entnehmen. Indessen ergibt sich aus ihnen, dass in der Zeit des Aufenthalts des Antragstellers in Indien am damaligen Wohnort von S. T. und A. F. politische Unruhen ausbrachen, in deren Verlauf es auch zu Gewalttätigkeiten kam, so dass sich der Antragsteller von Indien aus bemühte, eine gemeinsame Einreise in die Bundesrepublik Deutschland sicherzustellen. Nach seiner Rückkehr nach Kenia erkannte der Antragsteller in diesem Zusammenhang am 26. September 2008 die Vaterschaft für A. F. bei der Deutschen Botschaft an. Zu einer gemeinsamen Einreise in die Bundesrepublik kam es jedoch nicht, weil sich nach Angaben des Antragstellers S. T. aufgrund von „Verwirrtheit“ nicht um die erforderlichen Papiere bemühte. Auch nachdem er am 27. September 2008 allein in die Bundesrepublik Deutschland nach Bremen zurückgekehrt war, bemühte sich der Antragsteller im Dezember 2008 beim Jugendamt Bremen um Unterstützung bei möglichen Hilfeleistungen für seine Tochter. Zu einer Familienzusammenführung in Deutschland kam es indessen auch in der Folgezeit nicht.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 erkundigte sich der Antragsteller, der seit dem 29. September 2008 im laufenden Bezug unterhaltssichernder Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – bei dem Beklagten stand, erstmals danach, ab wann es ihm ermöglicht werden könne, sich um seine Tochter zu kümmern und den Verpflichtungen aus dem mit Frau T. geteilten Sorgerecht nachzukommen. Mit Schreiben vom 1. März 2011 erinnerte er an die Angelegenheit und trug vor, dass Frau T. seine Tochter unter Missachtung des gemeinsamen Sorgerechts unterdessen an ihren neuen Aufenthaltsort nach Australien mitgenommen habe. Er sehe es als seine Pflicht an, das Wohlergehen seiner Tochter dort zu überprüfen. Zudem müsse er den Umgang mit seiner Tochter beibehalten, um deren Entwicklung zu fördern. Ein ständiger Kontakt zur Mutter via Internet sei nicht ausreichend.
Mit Bescheid vom 19. August 2011 lehnte der Antragsgegner es ab, dem Antragsteller zur Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter die von ihm vorläufig mit 5.000,00 € jährlich veranschlagten Leistungen für zwei Besuche pro Kalenderjahr zu bewilligen. Zur Begründung führte er aus, es könnten nach § 21 Abs. 6 SGB II Kosten, die zur Wahrnehmung des Umgangsrechts notwendig seien, im angemessenen Umfang übernommen werden. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG -(Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 14/06 R) keine unbegrenzte Sozialisierung von Scheidungs- und Trennungsfolgekosten möglich sei. Die staatliche Familienförderung stehe unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne in vernünftiger Weise von der Gesellschaft beanspruchen könne. Die Kosten müssten sich demnach in einem Bereich bewegen, der den Einsatz öffentlicher Mittel noch rechtfertige. Aus finanziellen wie aus zeitlichen Gründen gehöre es indessen nicht zu den herrschenden Lebensgewohnheiten der Bevölkerungsgruppen mit niedrigem oder auch mittlerem Einkommen, mehrfach jährlich in Übersee lebende Kinder zu besuchen. Erforderlich sei darüber hinaus das Bestehen einer atypischen Bedarfslage. Auch diese lasse sich nicht erkennen, wenn der Umgangsberechtigte, wie vorliegend der Antragsteller, nie dauerhaft im Familienverbund mit seinem Kind zusammengelebt habe. Schließlich stelle die Wahrnehmung des Umgangsrechts im Falle des Antragstellers auch keinen unabweisbaren Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II dar. Der Antragsteller sei in der Vergangenheit nicht nachhaltig bemüht gewesen, den Umgang und Kontakt zu seiner Tochter trotz der räumlichen Distanzen regelmäßig aufrecht zu erhalten; von einem gänzlich unaufschiebbaren und unabweisbaren Bedarf könne daher auch gegenwärtig nicht ausgegangen werden.
Einen ersten, am 17. August 2011 beim Sozialgericht (SG) Bremen gestellten, ersten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das SG Bremen mit Beschluss vom 5. Oktober 2011 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe nach § 21 Abs. 6 S. 2 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Ausübung des Umgangsrechts mit seiner unterdessen in Australien lebenden Tochter, weil hierfür der Einsatz öffentlicher Mittel nicht gerechtfertigt sei. An der Rechtfertigung für den Einsatz öffentlicher Mittel fehle es, wenn außergewöhnlich hohe Kosten verursacht würden, die ein verständiger Umgangsberechtigter außerhalb des Bezugs von Grundsicherungsleistungen nicht aufwenden werde. Es seien sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; dabei sei auch zu prüfen, inwieweit durch eine Leistungsgewährung zur Ausübung des Umgangsrechts die Nähebeziehung zwischen Kind und Umgangsberechtigtem aufrechterhalten werden könne bzw. in welchem Maß bei einer Unterbrechung des Umgangs eine Entfremdung drohe. Zu beachten sei insbesondere, inwieweit der Leistungsberechtigte in der Vergangenheit sein Umgangsrecht ausgeübt bzw. versucht habe, die Ausübung nachdrücklich durchzusetzen. Zudem müsse die Ausübung des Umgangsrechts auch tatsächlich möglich sein. An diesen Voraussetzungen fehle es im Fall des Antragstellers. Zum einen sei nicht ersichtlich, dass er in der Vergangenheit nachdrücklich versucht habe, sein Umgangsrecht auszuüben. Zwar habe er noch 2008 verschiedene Institutionen um Hilfe zum Schutz seiner Tochter ersucht, in den Jahren danach habe er jedoch nach eigenen Angaben allenfalls noch gelegentlich per Telefon oder über das Internet mit der Kindesmutter und gelegentlich mit seiner Tochter Kontakt gehalten. Zu einer Nähebeziehung zwischen ihm und seiner Tochter sei es dabei kaum gekommen. Deshalb könne auch bei einem weiteren Zuwarten von einer drohenden Entfremdung nicht ausgegangen werden. Im Übrigen habe der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass er sein Umgangsrecht im Rahmen der beabsichtigten Reise tatsächlich werde ausüben können. Eine hinreichend konkrete Einverständniserklärung der Kindesmutter habe er trotz gerichtlicher Aufforderung im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens nicht vorgelegt.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der erkennende Senat mit Beschluss vom 11. Mai 2012 (Az. L 15 AS 341/11 B ER) zurück. Zur Sach- und Rechtslage führte er darin unter anderem aus:
Die Beschwerde verkennt, dass sich ein Recht des Antragstellers, die von ihm mit 2.500,00 bezifferten Aufwendungen für eine Besuchsreise zu seiner in Australien lebenden Tochter zu beanspruchen, nicht unmittelbar aus der grundrechtlichen Gewährleistung des Schutzes von Ehe und Familie (Artikel 6 Abs. 1 GG) sowie des Elternrechts (Artikel 6 Abs. 2 GG) ergeben kann. Soweit insbesondere Artikel 6 Abs. 2 S. 1 GG das Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder garantiert, handelt es sich primär um ein Abwehrrecht, dessen Wirkung gewährleistet, dass die Eltern grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden können, wie sie Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (so wörtlich zuletzt Bundesverfassungsgericht – BVerfG -, Kammerbeschluss vom 8. März 2012, Az.: 1 BvR 206/12, Rdnr. 13 m.w. N.). Einen solchen Eingriffscharakter können auch gerichtliche Entscheidungen über das Sorgerecht haben, so dass auch sie sich unmittelbar an der Gewährleistung des Elternrechts nach Artikel 6 Abs. 2 S. 1 GG messen lassen müssen (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. November 2009, Az.: 1 BvR 1410/08). Soweit demgegenüber im vorliegenden Anordnungsverfahren staatliche Transferleistungen nach Maßgabe von § 21 Abs. 6 SGB II in Rede stehen, mit denen es dem Antragsteller finanziell ermöglicht werden soll, das – als solches unbeeinträchtigte – Umgangsrecht mit seiner in Australien lebenden Tochter tatsächlich wahrzunehmen, könnte sich ein grundrechtlich verbürgter Anspruch hierauf lediglich unter der Voraussetzung eines aus Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG ableitbaren Gewährleistungsrechts ergeben. Nach der Rechtsprechung des BVerfG lassen sich indessen gerade aus dem Förderungsgebotes des Artikel 6 Abs. 1 GG Ansprüche auf konkrete staatliche Leistungen nicht herleiten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 1991, Az: 1 BvR 1159/91, Rdnr. 10). Aus dem staatlichen Verfassungsauftrag, die tatsächliche Betreuung von Kindern durch ihre Eltern in der jeweils gewählten Form zu ermöglichen und zu fördern, kann danach ein konkreter Leistungsanspruch nicht abgeleitet werden (BVerfG, Beschluss vom 10. März 2010, Az: 1 BvR 11/07, Rdnr. 45). Auch in Bezug auf den Umfang, in dem finanziell nicht ausreichend bemittelten Personen der Umgang mit ihren leiblichen Kindern durch staatliche Transferleistungen zu ermöglichen ist, ergeben sich die Grundlagen und Grenzen der diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Gewährleistung daher nicht aus Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG, sondern aus der Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums durch Artikel 1 Abs. 1 GG i. V. m. Artikel 20 Abs. 1 GG. Aus dieser hat auch das BVerfG selbst in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 (Az: 1 BvR 1/09, 3/09 und 4/09) die Erforderlichkeit von Regelungen abgeleitet, mit denen einem besonderen, nicht nur einmaligen und unabweisbaren Bedarf Rechnung getragen werden kann (a.a.O., Rn. 204-209) und dabei die Aufwendungen, die zur Ausübung des Umgangsrechts eines geschiedenen Elternteils mit seinem Kind erforderlich sind, dem Grunde nach ausdrücklich einbezogen (a.a.O., Rdnr. 207 unter Hinweis auf BSGE 97, 242). Hieraus rechtfertigt sich die vom SG in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene, zutreffende Auffassung, dass die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts im Sinne des zum 3. Juni 2010 eingeführten § 21 Abs. 6 SGB II nur dann einen im Einzelfall unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf darstellen, wenn sie sich der Höhe nach in einem Bereich bewegen, der den Einsatz öffentlicher Mittel noch rechtfertigt, und dass es an der Unabweisbarkeit eines solchen besonderen Bedarfs fehlt, soweit ihn ein verständiger Umgangsberechtigter außerhalb des Bezuges von Grundsicherungsleistungen vermeiden würde (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2010, Az: L 13 AS 3318/10, Leitsatz 2 und Rdnr. 4; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. November 2010, Az: L 1 SO 133/10 B ER, Rn. 11). Bei dieser Bewertung sind die Umstände des Einzelfalles zu beachten, insbesondere die Ausübung des Umgangsrechts in der Vergangenheit (LSG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Das SG hat hiernach seine ablehnende Entscheidung zu Recht auf den Umstand gestützt, dass sich eine nahe persönliche Beziehung zwischen dem Antragsteller und seiner jetzt 4-jährigen Tochter, anders als es namentlich in Fällen der räumlichen Trennung nach mehrjährigem familiären Zusammenleben zu unterstellen ist, bisher nicht entwickelt haben kann, weil der Antragsteller Kenia – nach zwischenzeitlichem Aufenthalt in Indien – im September 2008 zu einem Zeitpunkt verlassen hat, zu dem seine Tochter wenig mehr als 1 Jahr alt war, und er seither nur sporadisch über die Kindesmutter per Telefon oder Internet mit ihr kommuniziert hat. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde eingewendet hat, es sei selbstverständlich, dass eine 4-jährige nicht in der Lage sei, über das Internet zu chatten, ist dem in tatsächlicher Hinsicht ohne weiteres zuzustimmen. Abgesehen davon, dass dieser Befund das bisherige Fehlen einer Kommunikationsbasis zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter nur bestätigt, bleibt unklar, weshalb der Antragsteller es bisher unterlassen hat, sich auf Kommunikationswegen an seine Tochter zu wenden, die kindgerecht erscheinen, ihr etwa persönlich adressierte Bildpostkarten zu schicken, die von der Mutter vorgelesen werden könnten, oder unter Ausnutzung der hierfür zur Verfügung stehenden digitalen Möglichkeiten abspielbare Stimmaufnahmen zukommen zu lassen. Vorgetragen hat der Antragsteller solche Versuche einer direkten Kommunikation nicht.
Ebenfalls zutreffend hat sich das SG auch darauf bezogen, dass der Antragsteller erst 2011 mit dem Begehren an den Antragsgegner herangetreten ist, seine Tochter in Australien besuchen zu wollen. Auch dieser Umstand trägt dazu bei, dass von einem jetzt unabweisbaren Bedarf nicht ausgegangen werden kann. Soweit der Antragsteller hierzu geltend macht, vor 2011 sei eine Antragstellung nicht möglich gewesen, weil der Antragsgegner insoweit nicht gesprächsbereit gewesen sei, vermag der Senat diesem Argument nicht zu folgen. Eine schriftliche Antragstellung, wie sie letztlich 2011 erfolgt ist, wäre in gleicher Weise aucb bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen, hätte dann eine Bescheidung durch den Antragsgegner erfordert und gegebenenfalls bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Möglichkeit eröffnet, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
Nicht unberücksichtigt bleiben können schließlich die mit einem Besuch in Australien verknüpften Kosten, welche der Antragsteller zuletzt selbst mit mindestens 2.500,00 € veranschlagt hat. Sie kennzeichnen die beabsichtigte Reise als ein Vorhaben, welches ein verständiger, nicht im Bezug unterhaltssichernder Leistungen stehender Umgangsberechtigter, soweit er nicht über ein weit überdurchschnittliches Einkommen oder über Geldvermögen in mehrfacher Höhe der Reisekosten verfügen würde, ohne besonderen familiären Anlass nur in weiträumigen, mehr als 1-jährigen Intervallen und unter Ausnutzung aller zur Verfügung stehenden Einsparungsmöglichkeiten aufwenden würde. Soweit der Antragsteller in Erwiderung auf Recherchen des Gerichts, die für einen Flug zwischen dem 29. April 2012 und dem 20. Mai 2012 an drei zufällig ausgewählten Tagen Flugkosten (ab Frankfurt/Main) zwischen ca. 930,00 € und 1.083,00 € ergeben haben, geltend gemacht hat, derart günstige Flüge seien lediglich zwischen April und Mai zu haben, während sich die Preise für ein Flugticket nach Australien bei einem Abflug ab Bremen in der Zeit ab Ende Mai 2012 bis zum August 2012 von etwa 1.390,00 € bis auf 4.286,00 € erhöhen würden, scheitert ein Anspruch des Antragstellers auf Leistungen des Antragsgegners zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch daran, dass hierbei gravierend erhöhte Kosten entstünden, die ein verständiger, nicht im Bezug unterhaltssichernder Leistungen stehender Umgangs- und Personensorgeberechtigter vermeiden würde. Umstände, die trotz der saisonal erhöhten Flugkosten die sofortige Durchführung einer Besuchsreise des Antragstellers erfordern, sind angesichts der seit 2008 nur losen, allein durch gelegentliche, aus Anlass von Telefonaten, Chats und eMails über die Kindesmutter vermittelten Kontakte nicht unabdingbar. Diese Bewertung der Sach- und Rechtslage durch den Senat impliziert allerdings nicht, dass der Antragsteller auf Dauer von Leistungen ausgeschlossen werden kann, die ihm den Aufbau einer engeren persönlichen Beziehung zu seiner Tochter ermöglichen können. Vom Vorliegen eines unabweisbaren Bedarfs, der den Einsatz erheblicher öffentlicher Mittel rechtfertigt, wird hierbei allerdings umso eher ausgegangen werden können, je nachhaltiger sich der Antragsteller auch sonst glaubhaft darum bemüht, durch alltägliche Formen direkter Kommunikation eine persönliche Beziehung zu seiner Tochter aufzubauen und zwischen ggf. von ihm durchgeführten Besuchsreisen wirksam aufrecht zu erhalten.
Hiergegen erhob der Antragsteller Anhörungsrüge, hilfsweise Gegenvorstellungen, die der Senat mit weiterem Beschluss vom 12. März 2013 als unzulässig verwarf. Zur weiteren Klarstellung der Rechtslage führte er in diesem Beschluss aus:
Allerdings ist der Senat auf der Grundlage seiner im Beschluss vom 11. Mai 2012 vertretenen Rechtsauffassung, an der er festhält, weiterhin der Auffassung, dass dem Antragsteller ein persönlicher Umgang mit seiner jetzt 5-jährigen Tochter A. F., der nach Lage der Dinge nur im Wege einer Besuchsreise nach Australien verwirklicht werden kann, nicht auf Dauer verwehrt werden darf. Soweit der Senat seinerzeit den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichwohl abgelehnt hat, ist hierfür im Wesentlichen der Umstand bestimmend gewesen, dass der Antragsteller mit seiner Stellungnahme vom 16. April 2012 zu den vom Senat ermittelten voraussichtlichen Kosten einer solchen Besuchsreise selbst geltend gemacht hat, den Flug im Jahr 2012 nicht mehr zu den relativ günstigsten der im Jahresverlauf stark schwankenden Kosten durchführen zu können. Angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller in der Vergangenheit einen nur losen Kontakt zu seiner Tochter gehabt hat und ein enges persönliches Verhältnis erst noch hergestellt werden muss, hat der Senat es unter diesen Umständen für zumutbar gehalten, die begehrte Besuchsreise hinauszuschieben. Auch insoweit, als der Senat in seinem Beschluss vom 11. Mai 2012 ausgeführt hat, der Leistungsanspruch des Antragstellers sei grundsätzlich auf eine Besuchsfrequenz beschränkt, die sich ein verständiges, nicht im Bezug unterhaltssichernder Leistungen stehendes Elternteil ohne überdurchschnittliches Einkommen und Vermögen leisten werde, hält der Senat auch daran fest. Allerdings kann die saisonale Schwankung der Preise für Flüge nach Australien dafür sprechen, zwischen den Beteiligten künftig im Vergleichswege einen Besuchsturnus auf Jahresbasis zu vereinbaren, weil sich anderenfalls die Inanspruchnahme der im Jahresverlauf günstigsten Reisekosten nach einer ersten Besuchsreise in den Folgejahren kaum realisieren lässt. Hierüber eine Regelung zu treffen, ist indessen nicht Gegenstand des vom Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutzes, weil eine vorläufige gerichtliche Regelung insoweit lediglich in Bezug auf eine einzelne bevorstehende Besuchsreise geboten sein kann. Insoweit geht der Senat davon aus, dass sich nunmehr mit dem Monat April 2013 eine Reisezeit mit saisonal günstigen Flugpreisen von etwa 870 € bis 900 € (Flug mit Air China oder Quantas von Frankfurt/Main nach Sydney und zurück laut Internetrecherche über das Portal „swoodoo.com“) nähert und einem auf die Durchführung einer Besuchsreise des Antragstellers zu seiner in der Umgebung von Sydney lebenden Tochter gerichteten Leistungsanspruch unter diesen Umständen keine durchgreifenden Gründe entgegenstehen.
Der Senat sieht sich indessen nach dem Scheitern eines Vergleichsschlusses aus verfahrensrechtlichen Gründen daran gehindert, den Antragsgegner im vorliegenden Verfahren auf die Anhörungsrüge des Antragstellers und seine hilfsweise erhobenen Gegenvorstellungen hin im Wege der Änderung des Beschlusses vom 11. Mai 2012 durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller solche Leistungen 2013 zu gewähren. …
Gegenüber einer für das Jahr 2013 fortbestehenden Weigerung des Antragsgegners, dem Antragsteller eine Besuchsreise zu seiner in Australien lebenden Tochter zu ermöglichen, ist der Antragsteller nach alledem darauf verwiesen, einstweiligen Rechtsschutz im erstinstanzlichen Anordnungsverfahren zu suchen.
Dem daraufhin nach erneuter Ablehnung von Leistungen beim Sozialgericht Bremen gestellten zweiten Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zur Übernahme von Reise- und Übernachtungskosten zur Wahrnehmung seines Umgangsrechts zu verpflichten, gab das Sozialgericht mit Beschluss vom 13. Mai 2013 (Az. S 23 AS 612/13 ER) statt, indem es den Antragsgegner verpflichtete, dem Antragsteller den Betrag von 1.362 € auszuzahlen. Im der Zeit vom 03. bis 13. Juni 2013 führte dieser mit den gewährten Geldmitteln eine erste Besuchsreise zu seiner Tochter durch.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2014 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner erneut die Übernahme der Kosten einer Besuchsreise zu seiner Tochter. Zur Begründung wies er daraufhin, dass ihm das Sozialgericht Bremen einen jährlichen persönlichen Umgang zugesprochen habe. Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zu näheren Informationen darüber auf, ob er über einen eigenen Internetanschluss verfüge, in welchem Umfang er Kontakt zu seiner Tochter pflege und in welchem Umfang er seit seiner letzten Reise Ansparungen für eine weitere Reise getätigt habe. Hierauf erwiderte der Antragsteller mit Schreiben vom 22. Februar 2014, dass er über keinen eigenen Internetanschluss verfüge und den Kontakt zu seiner Tochter im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten regelmäßig pflege. Ansparungen für die beabsichtigte Reise habe er nicht tätigen können, weil seine finanzielle Situation dies nicht zulasse.
Mit Bescheid vom 28. Februar 2014 lehnte der Antragsgegner die Kostenübernahme ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass ein Mehrbedarf bei leistungsberechtigten Personen mit einem wiederkehrenden besonderen Bedarf in Härtefällen anzuerkennen sei; es bestünden jedoch Zweifel an den Bemühungen des Antragstellers, eine persönliche Beziehung zu seiner Tochter aufzubauen und beizubehalten. Bereits mit Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 4. Juni 2012 (S 23 AS 996/12) seien dem Antragsteller Möglichkeiten aufgezeigt worden, einen eigenen Internetanschluss zu finanzieren. Ein einmal im Jahr stattfindender Besuch reiche als Grundlage für den Aufbau einer persönlichen Beziehung nicht aus. Der Umstand, dass er sich nicht um einen eigenen Internetanschluss bemüht habe, um über moderne Kommunikationsmittel wie, Skype oder Internetblogs für einen dauernden Austausch zu sorgen, lasse ein ernsthaftes Bemühen seinerseits nicht erkennen. In dieselbe Richtung deute auch der Umstand, dass er keinerlei Ansparungen vorgenommen und auch nicht nachhaltig versucht habe, über eine geringfügige Tätigkeit zur Finanzierung der Reise beizutragen.
Der Antragsteller hat am 7. März 2014 beim SG Bremen um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und am 9. März 2014 Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid des Antragsgegners erhoben, über den nach Aktenlage nicht entschieden ist. Zur Begründung seines Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat er auf den Beschluss des SG vom 13. Mai 2013 verwiesen. Dem jetzigen Antrag liege derselbe Sachverhalt zugrunde. Bereits seit mehr als einem Jahr habe er keinen Besuchskontakt zu seiner Tochter. Weitere Wartezeiten seien schädlich für das Verhältnis zueinander.
Das SG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 22. April 2014 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Ein zwingender Grund, umgehend nach Sydney zu reisen, liege nicht vor. Der Gesichtspunkt, dass in den Monaten März bis Ende Mai die Flugpreise am niedrigsten seien, habe sich nach den Recherchen des Gerichts als nicht mehr zutreffend erwiesen. Ein Anordnungsgrund folge auch nicht aus der vergangenen Wartezeit. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Abwarten der Entscheidung im Widerspruchsverfahren nicht zuzumuten sei. Der Antragsgegner habe insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller weder Art noch Umfang des laufenden Kontakts mit der Tochter hinreichend dargelegt habe. Auch eine Beeinträchtigung des Kindeswohls durch weiteres Abwarten sei für das Gericht nicht ersichtlich.
Hiergegen hat der Antragsteller am 30. April 2014 Beschwerde eingelegt. Er hat vorgetragen und an Eides statt versichert, dass er zuletzt im Juni 2013 Umgang mit seiner Tochter gehabt habe. Während der zehn Tage seines Aufenthalts in Australien habe er täglich Kontakt zu ihr gehabt und viel mit ihr unternommen. Auch die Mutter wünsche für 2014 und in den Folgejahren möglichst mehrfach jährlich die Fortsetzung der Umgangskontakte. Im Übrigen pflege er von lnternetcafes aus alle 2 bis 3 Tage über einen Internet – Bildinformationsdienst den Kontakt zu seiner Tochter, der aber persönliche Besuche nicht ersetzen könne. Alle für die Erziehung des Kindes bedeutsamen Entscheidungen, wie etwa den Besuch des Kindergartens bzw. nunmehr der Schule, spreche er mit der Mutter ab.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 22. April 2014 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu verpflichten, Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit der Tochter in Australien zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Leistungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes hat auch in der Sache Erfolg. Dem Antragsteller steht ein durch einstweilige Anordnung durchsetzbarer Anspruch auf Übernahme der notwendigen Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter A. F. in Sydney (Australien) im Rahmen einer Besuchsreise von 14 Tagen gegen den Antragsgegner zu.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann der hierfür zuständige Leistungsträger durch einstweilige Anordnung in der Form einer sogenannten Regelungsanordnung vorläufig zur Zahlung unterhaltssichernder Leistungen verpflichtet werden. Grundsätzlich hängt der Erlass einer solchen Regelungsanordnung davon ab, dass die Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs gegen den betreffenden Träger (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) dargelegt und glaubhaft gemacht werden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 27 und 41). Allerdings bilden Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ein von gegenseitigen Abhängigkeiten geprägtes, flexibles System. Ist der geltend gemachte Leistungsanspruch (Anordnungsanspruch) offensichtlich gegeben, vermindern sich die Anforderungen an die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund). Ergibt sich andererseits die besondere Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) aus der Notwendigkeit, in Ermangelung anderweitiger Mittel das grundrechtlich gewährleistete Existenzminimum zu sichern, bedarf es auch dann einer umfassenden Folgenabwägung, wenn sich ein Leistungsanspruch (Anordnungsanspruch) im Eilverfahren nicht feststellen lässt (Keller, a.a.O., Rn. 29 und 29a; vgl. BVerfG, Beschl. 1 BvR 569/05 v. 12. Mai 2005).
In Anwendung dieser Grundsätze ist der Antragsgegner durch einstweilige Anordnung vorläufig und unter dem Vorbehalt des Ausgangs der Hauptsache zu verpflichten, dem Antragsteller unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II zur Deckung der notwendigen Aufwendungen für eine zweiwöchige Besuchsreise zur Ausübung des Umgangsrechts mit seiner in Sydney lebenden Tochter A. zu zahlen.
Der hierfür erforderliche Leistungsanspruch (Anordnungsanspruch) ist gegeben. Er folgt aus § 21 Abs. 6 SGB II. Danach wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Gemäß § 21 Abs. 6 S. 2 SGB II ist der Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend glaubhaft gemacht.
Um einen besonderen Bedarf handelt es sich bei den Aufwendungen zur Ausübung des Umgangsrechts bereits deshalb, weil diese in der dem Antragsteller laufend gewährten Regelleistung nicht enthalten sind (vgl. BSG, Urt. v. 19.08.2010, Az. B 14 AS 13/10 R, Rn. 11). Die Regelleistung enthält zwar einen gewissen Anteil für Fahrtkosten, der aber lediglich zur Deckung solcher Aufwendungen bestimmt ist, die alltäglicher Üblichkeit entsprechen. Schon die zur Ausübung des Umgangsrechts im Inland erforderlichen Fahrtkosten gehören nicht hierzu. Zudem entspringen die Kosten der Ausübung des Umgangsrechts auch einem laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf, weil der Umgang auf die zeitlich unbeschränkte Aufrechterhaltung einer Nähebeziehung zu dem jeweiligen Kind ausgerichtet ist und daher, wenn auch in intermittierenden Intervallen, auf Dauer entsteht. Schließlich handelt es sich um einen dem Grunde nach unabweisbaren Bedarf, weil das Umgangsrecht zwischen Eltern und Kindern grundrechtlichen Schutz genießt und hilfebedürftigen Personen, wenn auch in den Grenzen des nach den Umständen des Einzelfalles Angemessenen, die Möglichkeit zu seiner Ausübung als Bestandteil des söziokulturellen Existenzminimums zu geben ist (vgl. BSG, Urt. v. 07.11.2006, Az. B 7b AS 14/06 R). Der Senat hat hierzu in seinem bereits zitierten Beschluss vom 11. Mai 2012 rechtsgrundsätzlich das Notwendige ausgeführt. Daran hält er fest.
Soweit es hiernach für die Unabweisbarkeit des Bedarfs auf die Verhältnisse des Einzelfalles ankommt, geht der Senat nach seinen Erkenntnismöglichkeiten im vorliegenden Eilverfahren aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 22. Mai 2014 davon aus, dass der Kontakt zwischen ihm und A. F. jedenfalls seit dem Besuchsaufenthalt im Juni 2013 nicht geruht hat, sondern mehrfach wöchentlich mit den Möglichkeiten der Internet -Kommunikation aufrecht erhalten worden ist. Hiervon ausgehend erscheint dem Senat auf der Grundlage seiner in den Beschlüssen vom 11. Mai 2012 und vom 12. März 2013 gemachten Ausführungen, auf die Bezug genommen wird, angemessen, dass der Antragsteller einmal jährlich die Gelegenheit zur persönlichen Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter erhält. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Preise für einen Hin- und Rückflug nach Australien nach den Recherchen des SG keinen wesentlichen saisonalen Schwankungen mehr unterliegen. Da der Senat nach dem unterdessen eingetretenen Sach- und Streitstand davon auszugehen hat, dass sich der Antragsteller auch in den Zeiträumen zwischen Besuchsreisen um die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seiner Tochter bemüht, ist auch aus Gründen der stabilisierenden Unterstützung dieses Kontakts die Herstellung und Aufrechterhaltung eines Besuchsturnus in jahreszeitlich wiederkehrenden Intervallen angemessen, der das Bemühen des Antragstellers um die Pflege des Kontakts zu seiner Tochter nicht zuletzt aus deren kindlicher Sicht als glaubwürdig und zuverlässig erscheinen lässt, indem er die Besuchsaufenthalte des Antragstellers einem regelmäßigen Rhythmus unterwirft und damit zeitlich vorhersehbar macht. Ein zweijähriger Besuchsturnus ist zur Überzeugung des Senats keinesfalls hinreichend, um auch unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher regelmäßiger Kontakte über das Internet ein persönliches Näheverhältnis zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter zu wahren. Andererseits kann mit Rücksicht darauf, dass der Leistungsanspruch des Antragstellers auf diejenigen Kosten begrenzt bleibt, die auch ein verständig handelnder Umgangsberechtigter außerhalb des Bezuges von Grundsicherungsleistungen aufwenden würde (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2010, Az: L 13 AS 3318/10, Leitsatz 2 und Rdnr. 4; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. November 2010, Az: L 1 SO 133/10 B ER, Rn. 11), ein regelmäßiges unterjähriges Besuchsintervall angesichts der hierfür aufzuwendenden Geldmittel, die allenfalls ein umgangsberechtigtes Elternteil mit einem – am Bevölkerungsdurchschnitt gemessen – deutlich überdurchschnittlichen Einkommen oder erheblichem Vermögen aufwenden könnte, nicht als angemessen gelten.
Auf der Grundlage der vom Sozialgericht in seinem Beschluss vom 13. Mai 2013 durchgeführten, schlüssigen Berechnung entstehen nach einer der Aktualisierung dienenden Recherche des Beschwerdegerichts für eine Reise nach Sydney gegenwärtig die folgenden notwendigen Kosten:
– Hin- und Rückflug (Quelle: www.skyscanner.de) von Frankfurt/Main nach Sydney mit Air China ca. 930 €
– Anfahrt mit der Bahn von Bremen zum Flughafen Frankfurt/Main und zurück (Quelle: www.bahn.de) je Strecke bei Buchung eines Sparangebots 29 € bis 39 €
– Anfahrt vom Kingsford Smith Airport in Sydney zur Unterkunft im Sydney Cronulla YHA, Kingsway 40-42 in Cronulla (Quelle: www.sydney.trains.info; www.Transprtnsw.info sowie www.sydneyairport.com.au), mit dem Airport Link Train als Return Ticket 35,60 AUD = 24,84 €
– Transportkosten von der Unterkunft zum Wohnort des Kindes in Miranda während des Besuchszeitraums (Quelle: www.transportnsw.info) mit zwei Mybus – Travel – Ten – Tickets, 2 x 29,60 AUD = 41,20 €
– Unterkunftskosten im Sydney Cronulla YHA (Quelle: www.yha.com.au) bei Übernachtung im Mehrbettzimmer, 12 x 33 AUD = 396 AUD = 275 €, zuzgl. Mem-bership von 42 DU = 29,23 €.
Die notwendigen Aufwendungen für eine Besuchsreise auf einfachem Standard belaufen sich danach unter Berücksichtigung von Preis-, Angebots- und Kursschwankungen auf ca. 1.500 €. Weitere konkret notwendige Kosten hat der Antragsteller nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Nach Durchführung der Reise wird der Antragsteller die tatsächlich entstandenen Kosten im Einzelnen gegenüber dem Antragsgegner zu belegen haben.
Ist nach alledem der Anspruch des Antragstellers auf Gewährung von Leistungen auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Sachverhalts gegeben, so besteht im Übrigen auch der für eine vorläufige Leistungsverpflichtung des Antragsgegners im Eilverfahren erforderliche Anordnungsgrund. Soweit es hierfür darauf ankommt, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist, ist der Rechtsanspruch des Antragstellers im Verfahrensverlauf in die Notwendigkeit einer vorläufig regelnden Entscheidung hineingewachsen. Während das Sozialgericht den Anordnungsanspruch mit seinem angefochtenen Beschluss vom 22. April 2014 noch zu Recht verneint hat, weil zum Zeitpunkt seiner Entscheidung der letzte, im Juni 2013 durchgeführte Besuchsaufenthalt des Antragsteller noch nicht einmal ein Jahr zurücklag, besteht unterdessen nach Ablauf von annähernd 18 Monaten ein Regelungsbedürfnis, weil ohne eine gerichtliche Entscheidung der materielle Anspruch des Antragstellers, seine Tochter einmal jährlich zu besuchen, ins Leere zu gehen droht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist dem Beschwerdeführer nicht zu bewilligen, da ihm aufgrund der rechtskräftigen Kostenentscheidung des Senats die notwendigen außergerichtlichen Kosten anderweitig von einem solventen Kostenschuldner zu erstatten sind, so dass es an einem fortbestehenden Interesse an der PKH – Bewilligung fehlt.
Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.
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