OLG Celle, Beschluss vom 30.04.2020 – 19 WF 59/20

Oberlandesgericht
Celle
Beschluss

In der Familiensache
betreffend die elterliche Sorge für …

Verfahrensbeistand:
Rechtsanwältin …

Beteiligte:

1. Amt für Soziale Dienste, Sozialzentrum Süd, Sozialdienst Junge Menschen, Große Sortillienstraße 2 – 18, 28199 Bremen,
Antragstellern und Beschwerdeführerin,

2. …, 28203 Bremen,
Kindesmutter,

Verfahrensbevollmächtigte:
Anwaltsbüro Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen, Geschäftszeichen: H/2020/010

3. …, 28816 Stuhr,
Kindesvater,

hat der 19. Zivilsenat – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Amtsgericht Dr. M. als Einzelrichter am 30. April 2020 beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beweisbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Syke vom 4. März 2020 wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:
I.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen des Amtsgerichts statt. Es sind also nur solche Entscheidungen anfechtbar, die das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren ganz oder teilweise erledigen (Meyer-Holz in: Keidel, FamFG, 20. Auflage, § 58 Rdn. 16).

Zwischenentscheidungen sind nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung selbstständig anfechtbar (§ 58 Abs. 1 Hs. 2 FamFG). Im Übrigen unterliegen die nicht selbstständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind, nach § 58 Abs. 2 FamFG der Überprüfung des Beschwerdegerichts erst im Rahmen einer Inzidentprüfung bei einer zulässigen Beschwerde gegen die Endentscheidung. Zwischenentscheidungen gehen der Endentscheidung voraus, bereiten diese vor und fördern das Verfahren, indem sie zur Schaffung einer hinreichenden Entscheidungsgrundlage bestimmte Ermittlungen anordnen (§ 26 FamFG) oder die Mitwirkungspflicht der Beteiligten konkretisieren (§ 27 FamFG) (Meyer-Holz, a.a.O., § 58 Rdn. 25). Beschlüsse, durch die eine Beweisaufnahme angeordnet wird, sind gemäß §§ 30 Abs. 1 FamFG, 355 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht anfechtbar, sie können erst im Rahmen des Rechtsmittels gegen die Endentscheidung zur Überprüfung gestellt werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Oktober 2017,-2 WF 247/17 – ZKJ 2018, 109, 110).

So verhält es sich hier. Das Amtsgericht hat das Verfahren in Erfüllung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 26 FamFG durch Erlass eines Beweisbeschlusses gefördert. Beweisanordnungen sind auch dann nicht selbstständig anfechtbar, wenn sie – wie hier – die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens vorsehen (Meyer-Holz, a.a.O., § 58 Rdn. 29).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Die im Beschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten können der Antragstellerin nicht gemäß §§ 84, 81 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 FamFG auferlegt werden. Denn diese genießt gemäß § 64 Abs. 3 S. 2 SGB X Kostenfreiheit, was im Rahmen der Abwägung nach § 81 FamFG besonders zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 28. September 2016 – XII ZB 251/16 -, Rn. 27-29, juris).

Der Festsetzung eines Beschwerdewertes bedarf es nicht, da in Verfahren über die Beschwerde gegen Neben- und Zwischenentscheidungen eine Festgebühr nach Teil 1 Nr. 1912 Anlage 1 FamGKG entsteht.