SG Bremen, Beschluss vom 30.05.2018 – S 9 AS 559/18 ER

Sozialgericht Bremen
Beschluss

In dem Rechtsstreit

D. R., Bremen,
Antragsteller,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstraße 387, 28239 Bremen, Az.:

gegen

Jobcenter Bremen, vertreten durch die Geschäftsführerin, Doventorsteinweg 48 – 52, 28195 Bremen, Az.:
Antragsgegner,

hat die 9. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 30. Mai 2018 durch ihren Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht S., beschlossen:

1. Die aufschiebende Wirkung des am 12. März 2018 gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt des Antragsgegners vom 22. Februar 2018 eingelegten Widerspruchs wird angeordnet.

2. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die diesem entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

GRÜNDE

Der Antragsteller hat am 13. März 2018 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 12. März 2018 gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt (im Folgenden nur Ersetzungsverwaltungsakt) des Antragsgegners vom 22. Februar 2018 gestellt, über den das Gericht nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden hat. Nach dieser Norm kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen ein Widerspruch (oder eine Anfechtungsklage) keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. dazu hier § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 Sozialgesetzbuch 2 – SGB II -) die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Bei der nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu treffenden Entscheidung ist maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des Hauptsachverfahrens (hier des Widerspruchsverfahrens) abzustellen. Ist der eingelegte Widerspruch aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Ist der mit dem Widerspruch angegriffene Verwaltungsakt demgegenüber offensichtlich rechtswidrig und wird der Betroffene durch ihn in seinen subjektiven Rechten verletzt, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, weil dann ein öffentliches Interesse an der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht erkennbar ist.

So liegen die Dinge im hier zu entscheidenden Fall. Denn der Ersetzungsverwaltungsakt des Antragsgegners vom 22. Februar 2018 erweist sich deshalb als rechtswidrig, weil er keine Beschränkung seiner Gültigkeit vorsieht, sondern „bis auf weiteres“ Gültigkeit beansprucht. Eine solche Regelung ist mit § 15 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Satz 3 SGB II in der seit dem 01. August 2016 geltenden neuen Fassung (n. F.) nicht vereinbar.

Zwar sieht § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II n. F. nicht mehr, wie die Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB III alter Fassung (a. F.), eine regelhafte Befristung der Eingliederungsvereinbarung bzw. eines diese ersetzenden Verwaltungsakts (Ersetzungsverwaltungsakt) vor (vgl. dazu § 15 Abs, 1 Satz 6 SGB II a. F.). Stattdessen ist durch das Neunte Gesetz zur Änderung des SGB II mit Wirkung zum 01. August 2016 in § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II n. F. – ausweislich der Motive des Gesetzgebers (vgl. dazu die Bundestagsdrucksache 18/ 8041) im Interesse eines kontinuierlichen Eingliederungsprozesses – ein Sechs-Monatszeitraum eingeführt worden, dessen Ende den spätesten Zeitpunkt für eine Überprüfung und Fortschreibung der Eingliederungsvereinbarung darstellt. Hierdurch soll die Beratung der leistungsberechtigten Person gestärkt werden, wozu auch die Einführung einer bereits aus dem Arbeitsförderungsrecht bekannten Potenzialanalyse beitragen soll (vgl. dazu § 15 Abs. 1 SGB II n. F.).

Nach der Grundregel des § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II n. F. soll die Eingliederungsvereinbarung somit regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. Aus dieser Fortschreibungsverpflichtung resultiert die Verpflichtung, die Gültigkeit der Eingliederungsvereinbarung zu befristen (vgl. Kador in Eicher/Luik, Kommentar zum SGB II, § 15, Rn. 78). Dabei bezieht sich die Soll-Verpflichtung – i. S. d. Anordnung der Ausübung gebundenen Ermessens – zunächst auf die zu vereinbarende Dauer der Befristung der Eingliederungsvereinbarung, die sich auf maximal sechs Monate belaufen darf. Durch die Anordnung, die Eingliederungsvereinbarung regelmäßig, spätestens aber nach sechs Monaten, zu überprüfen und fortzuschreiben, folgt die Verpflichtung zur Befristung der Eingliederungsvereinbarung auf nicht mehr als sechs Monate. Gleiches hat gem. § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II n. F. auch für einen Ersetzungsverwaltungsakt zu gelten.

Dieser neuen Rechtslage entspricht der hier mit dem Widerspruch vom 12. März 2018 angegriffene Ersetzungsverwaltungsakt des Antragsgegners vom 22. Februar 2018 nicht, weil dieser eine Gültigkeitsdauer „bis auf weiteres“ vorsieht. Die fehlende zeitliche Beschränkung der Gültigkeitsdauer des Ersetzungsverwaltungsakts (auf maximal sechs Monate) führt dazu, dass diese offensichtlich rechtswidrig ist, weshalb kein öffentliches Interesse an der Vollziehung dieses Verwaltungsakts besteht.

Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers war somit stattzugeben.

Die getroffene Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung beim Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Bremen vom 18.12.2006 (Brem GBl: S. 548) in der jeweils aktuellen Fassung oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz vom 21.10,2011 (Nds. GVBI. S. 367) in der jeweils aktuellen Fassung oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

gez. S.
Richter am Sozialgericht