Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 26.11.2013 – 425 C 7773/12 Leitsätze: 1.Die Angabe eine Wohnfläche in einem Wohnraummietvertrag stellt regelmäßig eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. 2.Bei einer Flächenabweichung von mehr als 10% besteht eine tatsächliche unwiderlegliche Vermutung für eine Gebrauchsbeeinträchtigung. 3.Die Grenze ist starr, so dass bei einer Flächenabweichung von
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