LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.6.2017, L 9 AS 1742/14 Leitsatz Das Jobcenter trägt die Kosten einer Räumungsklage, wenn es dem Leistungsberechtigten zu Unrecht Leistungen versagt, dadurch Mietrückstände entstehen und der Vermieter in der Folge Räumungsklage erhebt. Die dann anfallenden Gerichtskosten sind als (einmalig anfallende) Bedarfe der Unterkunft
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