BGH, Beschluss vom 28.04.2010 – XII ZB 81/09 Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 2. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts München vom 9. April 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens –
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