BGH: Sorgerecht bei Auswanderung und zur Sachaufklärung durch das Familiengericht anhand von Kindeswohlkriterien

  BGH, Beschluss vom 28.04.2010 – XII ZB 81/09 Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 2. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts München vom 9. April 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens –

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BGH: Zur gemeinsamen elterlichen Sorge gegen den Willen des Ex-Partners

BGH, Beschluss vom 15.06.2016 – XII ZB 419/15 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Amtliche Leitsätze a) Auch bei der „negativen“ Kindeswohlprüfung nach § 1626 a Abs. 2 Satz 1 BGB ist vorrangiger Maßstab für die Entscheidung das Kindeswohl. Notwendig ist die umfassende Abwägung aller für und gegen die gemeinsame Sorge

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