Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2003 – 10 U 64/02 – Leitsätze: 1. Haben die Parteien eine gemeinsame Wohnungsübergabe durchgeführt und den Zustand der Räume in einem von ihnen gemeinsam unterzeichneten Begehungsprotokoll dokumentiert, so muss der Mieter darlegen und beweisen, dass ein in dem Protokoll nicht aufgeführter Mangel
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