BGH, Beschluss vom 23.11.2016 – XII ZB 149/16 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS a) Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des
Weiterlesen ... →OLG Saarbrücken Beschluß vom 19.10.2009, 6 UF 48/09 Leitsätze a. Voraussetzung der Entziehung der elterlichen Sorge § 1666 BGB wegen Kindeswohlgefährdung ist ein bereits eingetretener Schaden oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit
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