Die Ausgestaltung der Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen darf dem Mieter keine wirtschaftlichen Belastungen auferlegen, die dieser nicht durch sein eigenes Verhalten beeinflussen kann. Hier nun lässt sich die Verbindung zu der jüngeren Rechtsprechung des BGH ziehen, die in einer Reihe von Entscheidungen den Rahmen abgesteckt hat,
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