OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.04.2015 – 5 WF 66/15 Es besteht keine Rechtsgrundlage für eine in einer Kindschaftssache im Rahmen eines Beweisbeschlusses getroffene Anordnung, ein Elternteil habe an einer Untersuchungsmaßnahme (hier: Haaranalyse) mitzuwirken. Ein solcher Beweisbeschluss ist in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die sofortige Beschwerde anfechtbar.
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