Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14.04.2014 – 10 UF 19/14 Das Schleswig-Holsteinische OLG stellt fest, dass ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung nur bei akuten und unmittelbar bestehenden bzw. bevorstehenden erheblichen Gefährdungen des Kindeswohls in Betracht kommt, bei denen ein Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden kann
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