Schönheitsreparaturen Teil 6: Die Klausel „Die Kosten trägt der Mieter“

Nach dem BGH (VIII ZR 339/03) ist eine Klausel im Mietvertrag „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter“ wirksam, denn sie regelt nicht nur die Kostenfrage, sondern sie verpflichtet den Mieter zur Ausführung der Schönheitsreparaturen. Der auf „Mai 1978“ datierte Formularmietvertrag enthielt in § 5 unter der

Weiterlesen ...