BGH: Bestimmung der ortsüblichen Miete bei Vorenthaltung der Mietsache

BGH, Urteil vom 18.01.2017 – VIII ZR 17/16 Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 17/16) hat zur Bestimmung der ortsüblichen Miete bei Vorenthaltung der Mietsache klargestellt: Amtlicher Leitsatz: Die für vergleichbare Sachen ortsübliche Miete, die der Vermieter gemäß § 546a Abs. 1 Alt. 2 BGB für die Dauer der Vorenthaltung

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BGH zur Berücksichtigung von Wohnwertverbesserungen durch den Wohnungsmieter bei einer Mieterhöhung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.07.2010 – VIII ZR 315/09 – Eine vom Mieter auf eigene Kosten geschaffene Ausstattung der Mietsache (hier: Bad und Sammelheizung) bleibt bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete grundsätzlich auf Dauer unberücksichtigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vermieter dem Mieter die Kosten erstattet

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