BVerfG, Beschluss vom 28.07.2014 – 1 BvR 482/13 – Pressemitteilung Nr. 86/2014 vom 2. Oktober 2014 Auch überspitzte Kritik fällt grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden und die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur sogenannten Schmähkritik bekräftigt. Selbst eine
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