OLG Bremen, Beschluss vom 03.12.2014 – 4 UF 122/14 Von einer Pflichtverletzung der Vermögenssorge ist auch dann auszugehen, wenn die Eltern aus dem Vermögen des Kindes Aufwendungen bestreiten, für die sie von dem Kind gemäß § 1648 BGB keinen Ersatz verlangen können. Von einer Pflichtverletzung der Vermögenssorge
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