AG OHZ: Erfüllungsort für die Nachbesserung ist grundsätzlich der Sitz des Verkäufers, auch wenn das Fahrzeug nicht fahrbereit ist.

AG Osterholz-Scharmbeck, Urteil vom 18.02.2016 – 4 C 642/15 Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck Verkündet am 18.02.2016 4 C 642/15 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit M. H., Oyten Kläger Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. und Partner, Bremen gegen C. A., Bremen Beklagter Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstr.

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