Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.05.2014 – L 8 SO 127/14 B

BESCHLUSS

L 8 SO 127/14 B
S 15 SO 74/14 ER Sozialgericht Bremen

In dem Beschwerdeverfahren

1. I. C. S., Bremen
2. M. E. S., Bremen, vertreten durch I. C. S., Bremen
– Antragsteller und Beschwerdeführer –

Prozessbevollmächtigte:
zu 1-2: Rechtsanwälte Beier & Beier,
Gröpelinger Heerestraße 387, 28239 Bremen

gegen

Stadtgemeinde Bremen vertreten durch die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen, – Referat 13 -, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen
– Antragsgegnerin –

hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen am 7. Mai 2014 in Celle durch den Richter S., die Richterin H. und den Richter F. beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 27. März 2014 wird zurückgewiesen, soweit mit diesem der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) im erstinstanzlichen Verfahren war abzulehnen, weil die Antragsgegnerin die den Antragstellerinnen insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten nach dem in der Hauptsache am heutigen Tag ergangenen Beschluss des Senats (- L 8 SO 126/14 B ER -) zu erstatten hat und den Antragstellerinnen daher für die Beschwerde gegen die Ablehnung ihres PKH-Antrags das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Ohne dass es für die Entscheidung von Belang ist, gibt die Rüge der Antragstellerinnen, die sich auf die Ablehnung von PKH durch das SG zeitgleich mit der ablehnenden Entscheidung in der Hauptsache bezieht, Anlass zu einem Hinweis auf die einschlägige Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 16. August 2013 – L 8 AY 55/13 B – unveröffentlicht; jüngst Beschluss vom 8. April 2014 – L 8 SO 124/14 B ER -unveröffentlicht). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich das SG bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob der Leistungsausschluss nach § 21 Satz 1 SGB II vornehmlich auf das Kriterium der Erwerbsfähigkeit nach § 8 SGB II abstellt, nicht mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur auseinander gesetzt hat (vgl. dazu den Senatsbeschluss vom heutigen Tag – L 8 SO 126/14 B ER -) und es insoweit nahe gelegen hätte, auch unter Berücksichtigung des Rechtsstandpunkts des SG zumindest hinreichende Erfolgsaussichten des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutzes i.S.d. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO zu bejahen.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Vorgehensweise, über den bereits mit der Einleitung des Gerichtsverfahrens gestellten Antrag auf PKH erst zusammen mit der Hauptsache zu entscheiden und die Ablehnung des Antrags mit dem aus der Hauptsacheentscheidung ersichtlichen Fehlen einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu begründen, in aller Regel verfahrensfehlerhaft. Die Gerichte werden dem Zweck der PKH, Rechtsschutz zu ermöglichen, nicht gerecht, wenn über einen spruchreifen Bewilligungsantrag erst zusammen mit der Hauptsache entschieden wird. Ein Abstellen auf den tatsächlichen Erfolg in der Hauptsache führt zur Sinnentleerung der Hilfe (Spiolek, jurisPR-SozR 14/2008 Anm. 6 zum BSG-Beschluss vom 4. Dezember 2007 .B 2 U 165/06 B vgl. zu den Anforderungen an eine PKH-Entscheidung auch BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2003 – 1 BvR 1152/02 -, NJW 2003, 3190, juris). Dem Rechtsschutzsuchenden wird damit die Möglichkeit genommen, vorher im Rahmen einer PKH-Beschwerde die Rechtsauffassung des SG durch das Beschwerdegericht überprüfen zu lassen. Außerdem hat er keine Möglichkeit, die ihn im Falle des Unterliegens treffenden Rechtsanwaltskosten durch Rücknahme der Klage oder des Eilantrags (Nichtentstehen einer Terminsgebühr, niedrigere Verfahrensgebühr) zu verringern.

Ausnahmen hiervon sind allenfalls in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes denkbar, wenn die Sache besonders eilbedürftig ist und keinen Aufschub duldet. Aber auch hier kann der in einem vorgelagerten PKH-Beschwerdeverfahren dargelegte Rechtsstandpunkt des Beschwerdegerichts unter Umständen eine erstinstanzliche Hauptsacheentscheidung entbehrlich machen (Rücknahme des Antrags, Anerkenntnis der Behörde) oder aber die Beteiligten von der Einlegung einer Beschwerde mit dann erkennbar fehlenden Erfolgsaussichten abhalten, ohne weitere Kosten entstehen zu lassen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

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