AG Aachen, Urteil vom 14.09.2011 – 110 C 148/11
Amtsgericht Aachen
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
hat das Amtsgericht Aachen im schriftlichen Verfahren nach dem Sach- und Streitstand vom 05 09 2011 durch den Richter am Amtsgericht S. für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung nach dem Gesetz nicht zulässig ist).
Die Klage ist als unbegründet abzuweisen.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Nutzungsausfalls für die Dauer der von der Beklagten durchgeführten Nacherfüllung an dem verkauften Gebrauchtwagen.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem Gesichtspunkt der Nacherfüllung wegen Mangelhaftigkeit des verkauften Fahrzeuges. Die Nacherfüllung nach § 439 BGB ist eine abschließende Regelung. Das ergibt sich aus § 439 Abs. 2 BGB, wo die vom Käufer während der Nachbesserung bzw. durch die Nachbesserung begründeten Ansprüche abschließend geregelt sind. Ein Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens ist ein Schadensersatzanspruch, der einen eigenen Haftungstatbestand voraussetzt, also eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB oder als Verzugsschadenshaftung für den Fall der Verzugshaftung während der Nacherfüllung.
Ein Anspruch des Gebrauchtwagenkäufers auf Nutzungsausfall für die Zeit, in der sich das gekaufte Fahrzeug wegen durchzuführender Nachbesserungsarbeiten wieder beim Gebrauchtwagenhändler befindet, kommt nur dann in Betracht, wenn der Nutzungsausfall durch eine vom Händler zu vertretende Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB verursacht worden ist (vgl. Urteil des Landgerichts Aachen vom 11.04.2O03 —5 S 40/03 -‚ zitiert nach Juris).
Eine solche Pflichtverletzung liegt hier nicht vor. Die Beklagte hat sich unstreitig sofort bereit erklärt die von dem Kläger beanstandeten Mängel zu Untersuchen und eine entsprechende Reparatur durchzuführen, die hier nur durch die Schwierigkeit, ein bestimmtes Ersatzteil zu beschaffen, verzögert war, was der Beklagten nicht angelastet werden kann.
Eine Pflichtverletzung der Beklagten kann auch nicht daran gesehen werden, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs an den Kläger im Abgassystem einen Mangel hatte. Die von der Beklagten dazu vorgetragenen Mängel waren solche, die die Beklagte nur durch intensivste Nachforschung überhaupt feststellen konnte („Haarriss im Auspuffkrümmer und Lockerung oder Lösung des Auspuffs zwischen Mittelschalldämpfer und Endschalldämpfer). Derartige Mängel sind auch bei der von einem Gebrauchtwagenhändler aus Anlass des Verkaufs gebotenen Inspektion des Fahrzeuges nicht unbedingt festzustellen, nach der Beschreibung der Mängel nach Auffassung des Gerichts nicht, denn der Gebrauchtwagenhändler ist nur zu einer Sichtkontrolle verpflichtet gewesen, bei der die konkreten Mängel nicht hätten festgestellt werden können.
Somit begründet allein die Tatsache, dass während der Nacherfüllung das Fahrzeug dem Kläger zeitweilig nicht zur Verfügung stand, keinen Anspruch auf Nutztungsausfallentschädigung.
Die von dem Kläger dazu zitierte Rechtsprechung ist insoweit nicht maßgeblich. Sie betrifft andere Fälle, in denen es um einen Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Mangels ging bzw. um Schadensersatzansprüche, weil der Käufer statt Nacherfüllung Schadensersatz geltend gemacht hat. In keiner der zitierten Entscheidungen ging es allein um die Frage, ob der durch die Nacherfüllung begründete Nutzungsausfall von dem Verkäufer zu erstatten ist. Diese Rechtsfrage ist zu verneinen aus den vorgenannten Gründen.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 490,00 Euro
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