AG Bingen, Beschluss vom 17.12.2012 (AZ: 22 C 225/11): Datenkosten von 6 Cent pro 10 Kilobyte sind sittenwidrig

Im Beschluss vom 17.12.2012 (AZ: 22 C 225/11) hat das AG Bingen darauf hingewiesen, dass es eine Abrechnung von Datenmengen im Mobilfunkbereich mit 6 Cent pro 10 Kilobyte nach § 138 BGB für sittenwidrig hält.

Wörtlich führt das Gericht dazu aus:

[quote]“Vorrangig erachtet das Gericht den Einwand der Sittenwidrigkeit, § 138 BGB, als erheblich. Auch wenn der Klägerin zuzugestehen ist, dass eine Flatrate eine Pauschalvergütung darstellt, die auch dann anfällt, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen werden, bleibt ein Vergleich zulässig. Denn die Abrechnungsweise nach 10-Kilobyte-Einheiten signalisiert, dass dies eine übliche Datenmenge bei einem Zugriff auf das Internet wiedergibt. Tatsächlich liegt der Datendurchsatz jedoch bei Internetzugriffen regelmäßig bei einem Vielfachen hiervon, bei Datendownloads oft im Megabyte-Bereich, ohne dass dies für den Nutzer erkennbar ist. Diesem wird durch die unrealistische Datenmenge pro Preiseinheit vorgegaukelt, dass die Kosten für einen Zugriff auf das Internet vergleichbar sind dem Verschicken von SMS. Dass dies unrealistisch ist zeigt sich bereits in den eigenen Internetfaltrates des Mobilfunkunternehmens, die für eine Flatrate mit einem Volumen von 150 Megabyte (= 153.600 Kilobyte!) gerade einmal einen Aufpreis von 10 Euro verlangt.“[/quote]

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