Amtsgericht Bochum, Urteil vo 11.03.2015 – 67 C 511/14

Amtsgericht Bochum

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 11.03.2015 durch den Richter am Amtsgericht S. für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagtenseite gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird gem. §§ 3-5 ZPO auf 955,60 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadens- und Aufwendungsersatz anlässlich einer von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzung, wonach die Beklagte von ihrem Internetanschluss aus den Film „Baby an Board“ am 17.122009 zum Download angeboten haben soll und zwar im Rahmen einer Tauschbörse.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Rechtsverletzung selbst begangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Klägerin, besonders zur Höhe des Schadens- und des Aufwendüngsersatzes, sowie zur Ermittlung der Verbindungsdaten und Inhalt der Rechteinhaberschaft wird auf den Inhalt der Klagebegründungsschrift vorn 23.092014 nebst Anlagen (Blatt 11 ff. d. A.), sowie Schriftsatz vom 07.01.2015 (Blatt 89 ff. d. A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen an sie einen angemessenen Schadensersatz dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 Euro betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, sowie 555,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erhebt die Einrede der Verjährung und behauptet mit Nichtwissen, dass die Klägerin nicht Rechteinhaberin sei.

Im Übrigen habe zur fraglichen Zeit auch der damalige Lebensgefährte der Beklagten Zugang zum Internet über den Anschluss der Beklagten gehabt. Der Lebensgefährte sei regelmäßig Mittwochs zu Besuch gekommen und habe bei der Beklagten übernachtet.

Daher komme der Lebensgefährte für den fraglichen Up- bzw. Download in der Nacht vorn 16. auf den 17.12.2009 in Betracht.

Schließlich behauptet die Beklagte mit Nichtwissen, dass die IP durch die Klägerin nicht zutreffend ermittelt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Beklagten wird auf den Inhalt der Klageerwiderung vom 28.11.2014 nebst Anlagen (Blatt 43 ff. d. A.) verwiesen.

Das Gericht hat über die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe die Rechtsverletzung begangen Beweis erhoben durch Vernehmung der Beklagten als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unbegründet.

Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche gegen die Beklagte aus §§ 823 BGB, 97 UrhG.

Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat nicht bewiesen, dass die Beklagte Täterin oder Störerin war.

Dies gilt zunächst für die Frage der Täterschaft. Aus der Beweisaufnahme ergibt sich eher, dass die Beklagte als Täterin ausscheidet.

Im Übrigen ist die Beklagte ihrer insoweit gegebenen sekundären Darlegungslast dadurch nachgekommen, dass sie vorträgt, ihr Lebensgefährte käme als Täter in Betracht.

Dies genügt zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast.

Soweit verschiedene Landgerichte unter anderem auch das Landgericht Bochum die sekundäre Darlegungslast wesentlich enger ziehen und zum Beispiel verlangen, dass der Anschlussinhaber substantiiert zum Nutzerverhalten vorträgt, kann dem das Gericht nicht folgen.

Die Anforderung an die Darlegungslast richtet sich nämlich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls.

Vorliegend ist besonders zu berücksichtigen, dass der hier fragliche Vorfall mehr als 5 Jahre zurückliegt. Von keiner Partei kann verlangt werden, dass sie nach mehreren Jahren noch weiß, mit welchem internetfähigen Gerät genau und in welcher Weise der Dritte seinerzeit das Internet genutzt hat.

Im Übrigen schließt sich das Gericht der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm an, wonach der Anschlussinhaber bei erwachsenen Mitbewohnern oder Angehörigen keine Pflicht hat, diese zu kontrollieren oder sonst wie auf bestimmte Umstände hinzuweisen ( OLG Hamm BeckRS 2011,25291; Geschäftszeichen 22 W 82/11).

Fehlt es aber an einer Kontrollpflicht, so kann der Anschlussinhaber auch keine genauen Angaben dazu machen; mit welchem Gerät der Betreffende seinerzeit das Internet besucht hat.

Zur Störereigenschaft gilt das vorgesagte entsprechend, weil die Beklagte nach der genannten Rechtsprechung nicht verpflichtet ist ihren Lebensgefährten zu kontrollieren oder daraufhin zu wirken, dass Vorgänge der vorliegenden Art unterbleiben.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§91 I, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Bechwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bochum, Viktoriastr. 14, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäfts’stelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

B) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR überSteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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