AG Bremen, Beschluss vom 07.11.2017 – 69 F 3614/17 EASO
Amtsgericht Bremen
Beschluss
In der Kindschaftssache
betreffend die elterliche Sorge für …
Beteiligte:
1. …, geboren am … in Bremen, wohnhaft … Bremen
2. …, geboren am … in Dortmund, wohnhaft … Delmenhorst
– Mutter
3. …, geboren am … in Omagh/Vereinigtes Königsreich, wohnhaft … Bremen
– Vater
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Heino Beier, Gröpelinger Heerstr. 387, 28239 Bremen Geschäftszeichen: H/2016/029
4. Amt für Soziale Dienste Sozialzentrum Gröpelingen/Walle Sozialdienst Junge Menschen, Hans-Böckler-Str. 9, 28217 Bremen
hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen durch die Richterin am Amtsgericht G. im Wege der einstweiligen Anordnung am 07.11.2017 beschlossen:
Dem Vater wird vorläufig die elterliche Sorge in den Teilbereichen
Recht für schulische und behördliche Angelegenheiten einschließlich des Rechts zur melderechtlichen Ummeldung sowie das Recht, öffentliche Hilfen für das Kind zu beantragen für das Kind …, geboren am …, … Bremen
allein übertragen.
Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen.
Die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Gründe:
Der Vater und die Mutter sind die Eltern des betroffenen Kindes und leben dauernd getrennt. Der Vater und die Mutter üben die elterliche Sorge gemeinsam aus, weil das Kind aus ihrer Ehe hervorgegangen ist.
Der Vater beantragt, die elterliche Sorge in den Teilbereichen Recht für schulische und behördliche Angelegenheiten einschließlich des sowie das Recht, öffentliche Hilfen für das Kind zu beantragen für das Kind im Wege der einstweiligen Anordnung auf sich allein zu übertragen.
Der Antrag ist begründet. Nach § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist im Falle des dauernden Getrenntlebens von Eltern einem Antrag auf Übertrag der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge auf einen Elternteil stattzugeben, soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Vorliegend leben die Eltern dauernd getrennt, und die Mutter verweigert dem Kindesvater gegenüber jegliche Mitwirkung hinsichtlich der behördlichen und schulischen Angelegenheiten das Kind betreffend. Diese Verweigerungshaltung hat unter anderem zu folge, dass dem Kindesvater bei grundsätzlich bestehenden finanziell schwierigen Verhältnissen verwehrt bleibt, Leistungen nach dem SGB II, Kindergeld oder Unterhaltsvorschussleistungen für das Kind beantragen zu können.
Das Gericht hat den Kindesvater persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 19.10.2017. Die Kindesmutter ist trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zum Termin erschienen. Im Hinblick auf ihr Desinteresse am Verfahren wurde von ihrer persönlichen Anhörung im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens abgesehen.
Das Jugendamt ist angehört worden (§ 162 Abs. 1 FamFG). Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2017 Bezug genommen.
Angesichts der derzeitigen Situation war die Regelung umgehend vorläufig ohne persönliche Anhörung des Kindes zu treffen, um die Versorgung des Kindes sicherzustellen. Die persönliche Anhörung des Kindes wird im Rahmen des ebenfalls hier anhängigen Hauptsacheverfahrens nachgeholt werden und eine dauerhafte Regelung getroffen werden.
Von der Bestellung eines Verfahrensbeistandes konnte im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens im Hinblick auf die Bestellung eines Verfahrensbeistandes im Hauptsacheverfahren abgesehen werden.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 51 Abs. 2, 80, 81 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf den §§ 41, 45 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 – 31, 28195 Bremen, einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht oder ein unter Vormundschaft stehendes Mündel kann selbstständig ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters Beschwerde einlegen, wenn es über 14 Jahre alt und nicht geschäftsunfähig ist.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
G.
Richterin am Amtsgericht
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