AG Bremen, Beschluss vom 19.03.2014 – 25 C 0066/14

Amtsgericht Bremen

Beschluss

in dem Rechtsstreit

1) G. E., Bremen
2) M. E., Bremen

Prozessbevollm.: RA H. F., Bremen,

gegen

G. A.-R., Bremen

Prozessbevollm.: RAe Beier & Beier, Bremen, zu H/2014/024

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreites.

Gründe

Nachdem die Kläger mit Schriftsatz vom 04.03.2014 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und sich der Beklagte im Schriftsatz vom 12.03.2014 der Erledigungserklärung angeschlossen hat, ist über die Kosten des Rechtsstreites unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden, § 91 a Abs. 1 S. 2 und S. 1 ZPO. Dies führt zur Auferlegung der Kosten auf die Kläger.

Im Rahmen des § 91 a ZPO ist insbesondere der zu erwartende Verfahrensausgang zu berücksichtigen; dabei ist jedoch auch der Grundgedanke des § 93 ZPO zu berücksichtigen. Danach fallen der Klägerseite die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat.

Der Beklagte hat zwar möglicherweise durch Nichtzahlung der Miete Veranlassung zu einer Zahlungsklage (die nicht erheben wurde) und zum Ausspruch der Kündigung gegeben, nicht aber zur Erhebung der Räumungsklage.

Selbst wenn das Mietverhältnis durch die am 06.02.2014 ausgesprochene und zugestellte Kündigung noch vor Einreichung der Räumungsklage am Folgetag beendet wurde, hätten die Beklagten zuvor eine freiwillige Räumung durch den Beklagten nach Erhalt der Kündigung abwarten müssen. Grundsätzlich besteht kein Anlass zur Klage, wenn der Beklagte weder in Verzug war noch den Anspruch bestritten oder die Leistung verweigert hat (vgl. OLG Köln NJW-RR 1992, 1529).

Der Mieter gibt keinen Anlass für die Räumungsklage, wenn er die Kündigung erst bei oder nach der Klagezustellung erhalten hat und der Vermieter vorher weder zur Räumung aufgefordert noch ihm einen Räumungsprozess angekündigt hat (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 978).

Zwar ist unmittelbar mit Zugang der Kündigung vom 06.02.2014 das Mietverhältnis beendet worden und der Rückgabeanspruch entstanden. Die Kläger haben auch in der Kündigung die sofortige Erhebung der Räumungsklage angedroht. Gleichwohl haben sie dem Beklagten nicht die Möglichkeit gegeben, auf das Räumungsbegehren zu reagieren, sondern vielmehr ohne eine Reaktion des Beklagten auf die Kündigung mit Räumungsaufforderung abzuwarten, die Räumungsklage zeitgleich mit der Kündigung – am 6. Februar 2014 gefertigt und (mutmaßlich) an das Gericht abgesandt, wo sie am 7. Februar 2014 eingegangen ist.

Erst die Kündigung vom 6. Februar 2014 hat die rechtlichen Voraussetzungen und die Notwendigkeit für den Beklagten geschaffen, die Räume herauszugeben.

Der Beklagte befand sich also vor Klagezustellung weder mit der Räumung in Verzug noch ist ersichtlich, dass er nach Erhalt der Kündigung den Räumungsanspruch bestritten hätte. Er hat daher keine Veranlassung gegeben, bereits am 6. Februar 2014 eine Räumungsklage zu fertigen und an das Gericht abzusenden.

Daher fallen die Kosten der Räumungsklage den Klägern zur Last.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde für jeden zulässig, der durch diesen Beschluss in seinen Rechten benachteiligt ist,

– wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt und
– wenn der Streitwert der Hauptsache 600 EUR übersteigt.

Die sofortige Beschwerde muss binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 – 31, 28195 Bremen, eingegangen sein. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Die Einlegung beim Landgericht Bremen, Domsheide 16, 28195 Bremen, wahrt die Frist. Die Erklärung über die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Bremen oder dem Landgericht Bremen eingeht.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.

Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen gestützt werden.

Bremen, 19.03.2014

gez. A.
Richterin am Amtsgericht

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