AG Bremen, Urteil vom 22.08.2012 – 23 C 0126/12

 

Verkündet am 22.08.2012

Amtsgericht Bremen

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

H. M., Bremen
– Klägerin –

gegen

Z. T., Bremen
– Beklagter –

Prozessbevollm.: RAe Beier & Beier, Bremen, zu H/2012/032

hat das Amtsgericht Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2012 mit Schriftsatznachlass für den Beklagten bis zum 01.08.2012 und für die Klägerin bis zum 15.08.2012 durch Richter am Amtsgericht Dr. B. für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einem Mietverhältnis der Parteien.

Der Beklagte mietete von der Klägerin das Objekt X-Strasse in Bremen. Im Mietvertrag findet sich in § 20 eine handschriftliche Regelung: „Sämtliche Kosten (Versorgungsanschlüsse, swb) trägt der Mieter“. Für den Zeitraum 05.04.2011 bis 31.12.2012 wurden von der „Entsorgung kommunal“ Müllgebühren für 2011 und 2012 von 328,51 EUR und 444,60 EUR, insgesamt 773,11 EUR festgesetzt. Ferner wurden Schornsteinfegerkosten für 2011 und 2012 von 55,89 EUR und 78,60 EUR, insgesamt 134,49 EUR abgerechnet.

Dem Beklagten wurde für Arbeiten ein Gerüst zur Verfügung gestellt, wobei streitig ist, ob das Gerüst vollständig zurückgegeben wurde.

Die Klägerin behauptet, sie habe nur 1/4 des ausgeliehenen Gerüsts zurück erhalten. Der Beklagte habe sich verpflichtet, die Entsorgungskosten wegen der Müllgefäße zu zahlen.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.000 EUR zu zahlen, wobei sie dies auf Schadensersatz wegen des Gerüsts gestützt hat. Ferner hat sie mit Schriftsatz vom 09.05.2012 ihre Klage erweitert und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 1.157,60 EUR zu zahlen, hierbei 907,60 EUR für die obigen Kosten der Entsorgung und des Schornsteinfegers sowie 250 EUR aufgrund in dem Zeitraum Januar bis Mai 2012 um 50 EUR gekürzter Miete. Nach Zahlung des Beklagten in Höhe von 250 EUR beantragt die Klägerin zuletzt,

1. das ausgeliehene Gerüst der Firma Leyer zurück zu erhalten;

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 907,60 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, aus dem Mietvertrag ergebe sich keine Umlegung der geltend gemachten Nebenkosten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig. Eine entgegenstehende Rechtshängigkeit wegen des Mahnverfahrens 12-XXXXXXXX-X-X besteht nicht, weil die Mahnsache nach Widespruchseinlegung vom 06.06.2012 bisher nicht und daher nicht „alsbald“ abgegeben wurde.

Die Klageänderung von dem Schadensersatzantrag in den Herausgabeantrag ist jedenfalls gemäß § 263 ZPO wegen Sachdienlichkeit zulässig, weil es bei beiden Anträgen um das Gerüst geht.

II.

Die Klage ist unbegründet. Dabei haben die Parteien wegen der geltend gemachten Miete von 250 EUR den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

1. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Herausgabe des Gerüsts nicht verlangen. Die Klägerin hat weder substantiiert dargetan noch Beweis angeboten, dass sie Eigentümerin des Gerüsts ist. Ferner ist die Klägerin beweisfällig dafür geblieben, dass der Beklagte noch Besitzer des Gerüsts ist. Insoweit hat die Beklagte nur einen Beweis für die Auslieferung des Gerüsts angeboten, nicht jedoch dafür, dass das ausgelieferte und das zurück erhaltene Gerüst nicht deckungsgleich sind, es sich bei dem zurück erhaltenen Gerüst nur um einen Teil von etwa 1/4 handelt.

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 907,60 EUR für Leistungen des Schonsteinfegers und der Müllentsorgung.

Die grundsätzlich von der Klägerin als Vermieterin zu tragenden Betriebskosten sind durch § 20 des Mietvertrages nicht auf den Beklagten umgelegten worden. Die Formulierung „sämtliche Kosten (Versorgungsanschlüsse, sbw)“ stellt keine hinreichend bestimmte Umlegung der Kosten der Müllentsorgung und des Schornsteinfegers auf den Beklagten dar. Soweit die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sich wegen der Müllgebühren ausdrücklich zur Zahlung verpflichtet, hat er dies auf Befragung durch das Gericht bestritten. Das Schreiben der „Entsorgung kommunal“ vom 18.03.2011 (BI. 33 d.A.) genügt als Beweis zur vollen Überzeugungsbildung des Gerichts angesichts der ausdrücklichen Erklärung des Beklagten nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a ZPO, wobei die Klägerin wegen des übereinstimmend für erledigt erklärten Betrages von 250 EUR obsiegt hätte, dies aber im Verhältnis zur Verlustquote verhältnismäßig geringfügig ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711.

Unterschrift

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