AG Bremen, Urteil vom 13.09.2017 – 23 C 241/17

Amtsgericht Bremen

Im Namen des Volkes

Schlussurteil

In dem Rechtsstreit

S. Inkasso GmbH v.d.d. Geschäftsführer, Berlin
Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …, Berlin
gegen

C. N., Bremen
Beklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Beier & Beier, Gröpelinger Heerstr. 387, 28239 Bremen

hat das Amtsgericht Bremen im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 06.09.2017 am 13.09.2017 durch den Richter am Amtsgericht Dr. B. für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 383,78 € seit dem 24.12.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Nach Erlass des Teil-Anerkenntnisurteils vom 18.08.2017 war nur noch über die geltend gemachten Nebenforderungen und die Kosten zu entscheiden.

Die Klägerin kann weder Mahn- noch vorgerichtliche Anwalts- oder Inkassokosten verlangen.

Die Klägerseite konnte nicht nachweisen, dass die behaupteten Mahnungen der Beklagten auch zugegangen sind. Ein Anscheinsbeweis für den Zugang eines per Post abgesandten Schreibens existiert nicht.

Darüber hinaus kann die Klägerin keine vorgerichtlichen Anwalts- oder Inkassokosten von der Beklagten verlangen, da ein Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB vorliegt. Die gewerblich tätige Klägerin bedurfte für die Abfassung dieser Schreiben keiner Hilfe, sondern verfügte ohne weiteres über die Kompetenz, diese selbst zu fertigen. Es handelt sich auch um einen tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall. Angesichts dessen liegt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht entsprechend der Rechtsprechung des BGH vor (NZM 2011, 34).

Der Zinsanspruch ergibt sich ab Zustellung des Mahnbescheids, welche als qualifizierte Mahnung gem. § 286 Abs. 1 S. 2 BGB verzugsbegründend ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, wobei das Teilunterliegen der Klägerin hinsichtlich der nicht streitwertrelevanten Nebenforderungen kostenneutral wirkte. Ein sofortiges Anerkenntnis gem. § 93 ZPO liegt nicht vor, da die Beklagtenseite Gesamtwiderspruch eingelegt und daher Anlass zur Klageerhebung gegeben hat (vgl. Thomas / Putzo, § 93a ZPO Rn. 7b; OLG Schleswig, MDR 2006, 228 f.; Baumbach/Lauterbach, § 93 ZPO Rn. 46; MünchKomm-ZPO, § 93 Rn. 29; Musielak, § 93 ZPO Rn. 23), wobei die Beklagte hier nach Zugang des Mahnbescheids Anlass und die Obliegenheit hatte, ihre Kontoauszüge wegen der Lastschrift zu überprüfen und dann den Mahnbescheid auf die Verfahrenskosten hätte beschränken müssen. Auf die Frage des Zugangs der E-Mail vom 03.06.2013 kommt es dabei nicht an, weil die Beklagte von sich aus Anlass hatte zu überprüfen, ob die erteilte Einzugsermächtigung die streitgegenständliche Hauptforderung erfasste.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen. Hinsichtlich der Frage der nicht gegebenen Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Anwalts-und Inkassokosten sieht das Gericht seine vorliegende Entscheidung im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen. Wegen der ungeschriebenen Voraussetzung des § 99 Abs. 2 ZPO, dass ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Hauptsache statthaft sein muss, weil der Instanzenzug nicht erweitert werden darf (BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf 25.Edition, Stand: 15.06.2017, § 99 Rn. 15), scheidet auch eine Anfechtung der Kostenentscheidung aus. Auch unter diesem Gesichtspunkt war die Berufung in der Hauptsache nicht zuzulassen, da es sich hinsichtlich der Frage des § 93 ZPO hier um eine tatbestandliche Subsumtion in einem konkreten Einzelfall handelt, bei dem sich die Veranlassung zur Klageerhebung aufgrund der Obliegenheit zur Überprüfung der Kontoauszüge in Verbindung mit dem eingelegten Gesamtwiderspruch ergibt.

Dr. B.
Richter am Amtsgericht

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