Amtsgericht Bremen, Urteil vom 08.04.2015 – 19 C 321/13

Verkündet am 08.04.2015

Der Beweis für einen fingierten Unfall ist geführt, wenn sich der „Unfall“ als letztes Glied einer Kette gleichförmiger Geschehnisse darstellt, ohne dass sich die festgestellten Gemeinsamkeiten noch durch Zufall erklären ließen. Das gilt auch dann, wenn in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden könnten. Die einzelnen Hilfstatsachen müssen dabei feststehen, also unstreitig oder bewiesen sein.

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 04.03.2015 durch den Richter B. für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

a) an den Kläger EUR 1.484,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.04.2013 zu zahlen und

b) den Kläger von den ihm bei den Rechtsanwälten Dr. S. und von S. in D. vorgerichtlich entstandenen Gebühren in Höhe von EUR 186,24 freizuhalten.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 8/10, einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 1.855,00 festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes nach einem Verkehrsunfall vom 10.12.2012 in Bremen.

Am 10.12.2012 befuhr die Tochter des Klägers, die Zeugin Ü., mit dem klägerischen Fahrzeug Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen HB-XXX gegen etwa 9.00 Uhr die Rostocker Straße und wollte nach links in die Straße „Schwarzer Weg“ in Richtung Gröpelingen abbiegen. Der Beklagte zu 1.) befuhr mit seinem zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten Fahrzeug VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen HB-YY die Straße „Schwarzer Weg“ in Richtung „Rostocker Straße“. Kurz vor der Einmündung der beiden Straßen befindet sich eine Verkehrsinsel. Am 10.12.2012 wurde dort ein Verkehrsunfall zwischen den streitgegenständlichen Fahrzeugen polizeilich aufgenommen.

Ausweislich des von Beklagtenseite in Auftrag gegebenen DEKRA-Gutachtens vom 21.12.2013 betragen die Reparaturkosten EUR 3.064,99 brutto, der Wiederbeschaffungswert EUR 1.900,00 und der Restwert des klägerischen Fahrzeuges EUR 70,00 (B2, BI. 27ff. d. A.).

Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 27.03.2013 forderte der Kläger die Beklagte zu 2.) zur Regulierung des Wiederbeschaffungsaufwandes zuzüglich einer Unfallkostenpauschale in Höhe von EUR 25,00 bis zum 07.04.2013 auf.

Der Kläger behauptet, zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeuges gewesen zu sein. Das Fahrzeug habe er für etwa EUR 1.500,00 bis EUR 1.600,00 gekauft, auf seinen Namen angemeldet und versichert. Das Fahrzeug sollte seine Tochter fahren. Später, als die Versicherungsprämien heruntergegangen seien, habe seine Tochter das Fahrzeug dann auf ihren Namen bei der Versicherung angemeldet. Er habe es ihr aber nicht geschenkt. Der Beklagte zu 1.) sei wegen der Verkehrsinsel auf der Straßenseite der Zeugin Ü. gefahren. Hierdurch sei es zu einer Kollision und den streitgegenständlichen Schäden an dem klägerischen Fahrzeug am hinteren linken Kotflügel gekommen. Die Nebenintervention der Beklagten zu 2.) auf Seiten des Beklagten zu 1.) hält der Kläger für unzulässig.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an ihn EUR 1.855,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.04.2013 zu zahlen und

2. ihn von den ihm bei den Rechtsanwälten Dr. S. und von S. entstandenen Gebühren in Höhe von EUR 243,83 freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1.) behauptet, kurz vor der streitgegenständlichen Kreuzung sei ein Anhänger abgestellt gewesen. Deshalb habe er schlecht sehen können. Er habe jedoch gewusst, dass die Fahrzeuge, die dort aus der Querstraße kämen, Vorfahrt hätten. Es sei dann die Zeugin Ü. von rechts gekommen. Diese sei recht schnell gefahren, vielleicht so 50km/h bis 60km/h. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits fast in der Mitte der Kreuzung befunden. Die Zeugin Ü. sei wohl zu schnell abgebogen, habe in der Kurve die Kontrolle verloren, das Hinterteil ihres Fahrzeuges sei nach rechts ausgeschert und mit diesem sei sie dann gegen die Pfosten geraten, die sich auf der aus ihrer Sicht rechten Seite der Straße befanden. Sie habe dann stark gegengelenkt und sei in sein Fahrzeug gefahren. Zum Zeitpunkt der Kollision habe er gestanden. Er sei an dem abgestellten Anhänger noch vorbeigefahren und habe dann im Kreuzungsbereich angehalten, weil er schon gesehen hätte, dass dort etwas käme.

Mit Schriftsatz vom 24.09.2013 hat die Beklagte zu 2.) erklärt, dem Beklagten zu 1.) als Streithelfer beizutreten. Hierzu vertritt sie die Auffassung, es handele sich um einen manipulierten Unfall. Dies stützt sie im Wesentlichen darauf, dass es sich um eine typische „rechts vor links“-Konstellation handele, ein altes Fahrzeug auf Beklagtenseite stehe (VW Passat, 20 Jahre, 265.000 km), die Eigentumsverhältnisse unklar seien und fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet werde. Zudem habe der Beklagte zu 1.) das Fahrzeug erst kurz vor dem Unfall bei der Beklagten zu 2.) versichert, nachdem die vorherige Versicherung ihm nach § 38 VVG gekündigt hatte, die Erstprämie nicht gezahlt (EUR 2.556,67), das Fahrzeug bereits am 03.01.2013 wieder abgemeldet und keine Weitergabe des Schadensfreiheitsrabattes an einen anderen Versicherer beantragt habe. Der auf den Versicherungszeitraum entfallende Betrag liege bei nur ca. EUR 20,00. Der Beklagte zu 1.) sei zudem in zweifelhafte Verkehrsunfälle verwickelt gewesen, unter anderem am 10.10.2012 mit der Zeugin Ü. und am 31.01.2012. Ferner liege es nahe, das die Zeugin Ü. und die Beklagte zu 1.) sich kennen würden, lägen die Wohnorte der beiden doch nur 1,1 km auseinander. Auch das Klägerfahrzeug sei zum Unfallzeitpunkt bereits 12 Jahre alt gewesen sein.

Das Gericht hat die Ermittlungsakte des Stadtamtes Bremen zur Geschäftsnummer XXX-XX- XXXXXXXXXXX beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Es hat daneben Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Ü. sowie Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.01.2014 (BI. 82ff. d. A.) und das schriftliche Sachverständigengutachten vom 02.10.2014 (BI. 124ff. d. A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A. Die Nebenintervention der Beklagten zu 2.) ist zulässig.

Nach § 66 Abs. 1 ZPO kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiegt, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. In Fällen der — behaupteten — Unfallmanipulation kann es dem Haftpflichtversicherer nicht verwehrt werden, sich gegen die gegen ihn gerichtete Klage umfassend zu verteidigen und zwar auch mit der Behauptung, das schadensbegründende Ereignis sei nicht — wie von dem Geschädigten behauptet — unfreiwillig erlitten, sondern von den angeblich Unfallbeteiligten einvernehmlich herbeigeführt worden (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2011, VI ZR 201/10 Rn. 3 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 25.03.2014, VI ZR 438/13). Für den als einfachen Streitgenossen mitverklagten Haftpflichtversicherer folgt dies aus § 61 ZPO. Das nach § 66 Abs. 1 ZPO darüber hinaus erforderliche rechtliche Interesse ergibt sich in diesen Fällen bereits aus dem zwischen den Parteien unstreitig bestehenden Versicherungsvertragsverhältnis. Wegen des Zwecks des § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG und der sich daraus ergebenden Bindungswirkung eines klagabweisenden Urteils auch zugunsten des beklagten Versicherungsnehmers darf auch der zusammen mit seinem Versicherungsnehmer in Anspruch genommene Versicherer bereits im Prozess seine eigenen Interessen nach §§ 61, 69 ZPO wahrnehmen und damit nicht nur abweichend von dem Versicherungsnehmer argumentieren, sondern aus als Streithelfer des Versicherungsnehmers Klagabweisung beantragen (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2011, VI ZR 201/10 Rn. 5f.).

B. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I. Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern gemäß §§ 7, 18 Abs. 1 und Abs. 3, 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG Zahlung in Höhe von EUR 1.484,00 verlangen.

Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges eine Sache beschädigt, sind gemäß §§ 7, 18 Abs. 1 und Abs. 3, 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG der Halter und der Fahrer des Fahrzeuges verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Wird der Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht, so hängt die Haftung im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG von den Umständen des konkreten Falles, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist.

Während es Sache des Geschädigten ist, den äußeren Hergang des Unfallgeschehens einschließlich des Ausmaßes des unfallbedingten Schadens darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, ist es Sache des Schädigers oder der Haftpflichtversicherung, eine die Haftung ausschließende Unfallmanipulation darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.1977, VI ZR 206/75, juris Rn. 27ff.; KG, Urteil vom 29.04.2002, 12 U 7995/00, juris Rn. 3f.; OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2004, 13 U 183/03, juris Rn. 6; OLG München, Urteil vom 07.03.2008, 10 U 5394/07, juris Rn. 14ff.; KG, Beschluss vom 07.09.2010, 12 U 210/09, juris Rn. 18f.; OLG Köln, Urteil vom 19.07.2011, 4 U 25/10, juris Rn. 3). Dabei kann der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten genügen, so dass eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation sprechen, bereits eine entsprechende Feststellung gestatten (OLG Schleswig, Urteil vom 24.06.2010, 7 U 102/09, juris Rn. 15; OLG Frankfurt, Urteil vom 20.07.2010, 22 U 14/10, juris 28f.; KG, Beschluss vom 07.09.2010, 12 U 210/09, juris Rn. 18 m.w.N.; OLG Nürnberg, 19.12.2011, 4 U 2659/10, juris Rn. 10; OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.10.2012, 4 U 259/11, juris Rn. 22f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.04.2014, 4 U 60/13, juris Rn. 37). Für die erforderliche Überzeugungsbildung über die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines manipulierten Unfalls kommt es nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen; entscheidend ist vielmehr stets die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, also nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände (KG, Beschluss vom 07.09.2010, 12 U 210/09, juris Rn. 19). Der Beweis für einen fingierten Unfall ist daher geführt, wenn sich der „Unfall“ als letztes Glied einer Kette gleichförmiger Geschehnisse darstellt, ohne dass sich die festgestellten Gemeinsamkeiten noch durch Zufall erklären ließen. Das gilt auch dann, wenn in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden könnten (vgl. statt vieler KG, Beschluss vom 07.09.2010, 12 U 210/09, juris Rn. 19). Die einzelnen Hilfstatsachen müssen dabei feststehen, also unstreitig oder bewiesen sein (vgl. OLG München, Urteil vom 07.03.2008, 10 U 5394/07, juris Rn. 18 m.w.N.).

1. Das Gericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme hinreichend überzeugt davon, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des Ford Fiesta war. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2014 nachvollziehbar geschildert, wie er das Fahrzeug zu einem Preis von EUR 1.500,00 bis EUR 1.600,00 erworben hat, um es seiner Tochter, der Zeugin Ü., zur Verfügung zu stellen. Den in dem Termin erwähnten und auf ihn ausgestellten Kaufvertrag hat er mit Schriftsatz vom 30.01.2014 nachgereicht (K2, BI. 97 d. A.). Die Anmeldung der Fahrzeuges zunächst auf die Eltern und Nutzung durch die Kinder, um so in den Genuss günstigerer Schadensfreiheitsrabatte zu gelangen, die dann später auf die Kinder übertragen werden können, ist nichts Ungewöhnliches. Die Zeugin Ü. hat den klägerischen Vortrag insofern glaubhaft bestätigt. Damit ist auch die grundsätzlich zu ihren Gunsten eingreifende Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB widerlegt, so dass es bei der zu Gunsten des Klägers geltenden Vermutung des § 1006 Abs. 2 BGB verbleibt.

2. Das Gericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme hinreichend überzeugt davon, dass es infolge des von Klägerseite geschilderten Unfallhergangs vom 10.12.2012 zu den streitgegenständlichen Beschädigungen an dem klägerischen Fahrzeug gekommen ist und die Kollision nicht auf einer Absprache der Zeugin Ü. und dem Beklagten zu 1.) beruht. Die von der Beklagten zu 2.) behaupteten Indizien genügen nicht für die Annahme eines manipulierten Unfalles.

a) Die Zeugin Ü. hat in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.01.2014 nachvollziehbar bekundet, wie es zu dem Verkehrsunfall gekommen ist. Die Bekundungen der Zeugin decken sich im Wesentlichen mit den Feststellungen, welche die den Verkehrsunfall aufnehmenden Polizeibeamten vor Ort getroffen haben. Diesen Unfallhergang hat auch der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 02.10.2014 in sich schlüssig und nachvollziehbar unter Berücksichtigung der an den Fahrzeugen feststellbaren Schäden, des Unfallortes, der dort aufgefundenen Bruchstücke des Blinkerglases des Beklagtenfahrzeuges und der von den Polizeibeamten vor getroffenen Feststellungen bestätigt. Dem folgt das Gericht. Der Sachverständige hat auch die Schäden an den jeweiligen Fahrzeugen, wie sie, sich aus den dem Gutachten beigefügten Bildern ergeben (136ff. d. A.), durch die Unfallrekonstruktion einander zuordnen können, wenn er auch den jeweiligen Fahrzustand nicht hat feststellen können (BI. 128 d. A.).

b) Die von Beklagtenseite behaupteten Indizien begründen hier keine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen manipulierten Unfall.

Eine typische „rechts-vor-links“-Konstellation liegt nicht vor. Es steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Unfall erst im Bereich der Verkehrsinsel ereignete und im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass der Beklagte zu 1.) mit seinem Fahrzeug in den Fahrbahnbereich der Zeugin Ü. geraten ist und hierdurch die Kollision maßgeblich verursacht hat.

Die Beklagte zu 2.) trägt selbst nur zwei weitere Unfälle vor, nämlich vom 10.10.2012 und vom 31.01.2012. Unabhängig davon, dass die Zeugin Ü. bekundet hat, der Unfall vom 10.12.2012 sei ihr erster Unfall überhaupt gewesen und der Beklagte zu 1.) angegeben hat, in keinen weiteren Unfall mit der Zeugin Ü. verwickelt gewesen zu sein, ist das Gericht bereits nach Beiziehung der Ermittlungsakte angesichts der dortigen Anmerkungen/Änderungen hinreichend davon überzeugt, dass es sich bei dem vermeintlichen Unfall vom 10.10.2012 lediglich um ein Versehen bei der Erfassung des Unfalls vom 10.12.2012 handelt (B1, BI. 26 d. A.; BI. 1 d. Ermittlungsakte).

Die Behauptung, der Beklagte zu 1.) und die Zeugin Ü. würden sich untereinander kennen, stellt eine bloße Behauptung ins Blaue hinein dar. Allein der Umstand, dass deren Wohnorte nur 1,1 km voneinander entfernt liegen, lässt diesen Schluss nicht zu. Einen Beweis für diese Behauptung hat die Beklagte zu 2.) nicht angeboten. Dies wäre jedoch, insbesondere weil beide abgestritten haben sich zu kennen, erforderlich gewesen.

Sofern die Beklagte zu 2.) meint, Alter und Laufleistung beider Fahrzeuge würden ebenfalls für einen manipulierten Unfall sprechen, ist darauf zu verweisen, dass hier gerade zwei ältere Fahrzeuge Baujahr 1992 (Laufleistung 265.000 km) und 2001 (Laufleistung 72.679 km) beteiligt waren. Für einen manipulierten Unfall spräche eher die Beteiligung eines älteren und eines gepflegten, höherwertigen Fahrzeuges.

Nach alledem genügen auch die verbleibenden Indizien, insbesondere die von der Beklagten zu 1.) behauptete Versicherungshistorie des Beklagten zu 1.), die zu Beginn nicht ganz klaren Eigentumsverhältnisse auf Klägerseite und der Umstand, dass der Kläger den Wiederbeschaffungsaufwand „fiktiv“ verlangt, nicht, um von einem manipulierten Unfall auszugehen. Das gilt auch, weil der Kläger in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 22.01.2014 nachvollziehbar dargetan hat, wieso er noch Eigentümer ist, und er hier im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot ohnehin lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand hätte ersetzt verlangen können.

3. Die Haftung ist nicht wegen einer Verursachung durch höhere Gewalt (vgl. § 7 Abs. 2 StVG) ausgeschlossen.

4. Es liegt auch weder für die Kläger-, noch die Beklagtenseite ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG vor. Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG liegt vor, wenn der Fahrer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat und auch durch diese das Unfallereignis nicht abgewendet werden konnte. Hierzu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln, das über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinausgeht und alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigt (vgl. KG, Beschluss vom 06.05.2010, 12 U 144/09, juris Rn. 19 m.w.N.). Hier haben weder die Kläger-, noch die Beklagtenseite dargetan, inwieweit der Unfall für sie unvermeidbar gewesen sein soll. Dies ergibt sich auch nicht aus den feststehenden oder bewiesenen Umständen.

5. Die nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung führt hier zu einer Haftungsverteilung von 8/10 zu 2/10 zu Lasten der Beklagten.

Der Beklagte zu 1.) hat den Unfall überwiegend verschuldet, indem er sich an der Engstelle bei der Verkehrsinsel nicht äußerst rechts hielt. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. S. 1 StVO scheidet hier zwar aus, weil es den Beteiligten auch bei einer Fahrbahnbreite an der engsten Stelle von nur 4m grundsätzlich möglich gewesen wäre, wenn auch vorsichtig und bei langsamer Fahrt (vgl. § 1 Abs. 2 StVO), ohne Beschädigung aneinander vorbeizufahren, wie auch der Sachverständige festgestellt hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.05.2004, 10 U 214/03; Heß, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, § 6 StVO Rn. 2). Der Beklagte zu 1.) hat jedoch gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO verstoßen, wonach nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven und bei Unübersichtlichkeit, sondern stets möglichst weit rechts zu fahren ist. Wie weit rechts zu fahren ist, hängt dabei von der Örtlichkeit, der Fahrbahnart und -beschaffenheit, der Fahrgeschwindigkeit, den Sichtverhältnissen, dem Gegenverkehr und anderen Umständen ab, wobei dem Fahrzeugführer ein gewisser Beurteilungsfreiraum zusteht, solange er sich so weit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr „vernünftig“ ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.1990, VI ZR 124/99, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 09.07.1996, VI ZR 299/95, juris Rn. 7; vgl. auch Heß, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, § 2 StVO Rn. 32). Dieser Spielraum entfällt jedoch, wenn die Strecke unübersichtlich wird (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.12.1999, 13 U 111/99, juris Rn. 25). Dann ist äußerst rechts zu fahren. Das ist hier der Fall. Denn die Situation war, insbesondere im Hinblick auf den vor der Verkehrsinsel abgestellten Anhänger, von dessen Vorhandensein das Gerichts im Hinblick auf die Ausführungen des Beklagten zu 1.) und die Unfallskizze aus der Ermittlungsakte überzeugt ist, unübersichtlich. Durch diesen konnte der Beklagte zu 1.), wie er in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.01.2014 eingeräumt hat, schlecht sehen. Gerade weil ihm bewusst war, dass von rechts andere, vorfahrberechtigte Fahrzeuge kommen könnten, wie er ebenfalls angegeben hat, war er gehalten, besonders vorsichtig, langsam und äußerst rechts zu fahren. Das hat er nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen nicht getan. Stattdessen befand er sich zum Kollisionszeitpunkt mindestens 0,50m jenseits der gedachten Mittellinie an der Unfallstelle.

Der Verstoß des Beklagten zu 1.) wiegt hier jedoch nicht so schwer, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges vollständig zurücktritt. Die Zeugin Ü. durfte zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass von links kommende Fahrzeuge ihr Vorfahrt gewähren (§ 8 Abs. 1 S. 1 StVO). Angesicht des aus ihrer Sicht hinter der Verkehrsinsel abgestellten Anhängers, der die Sicht einschränkte, musste jedoch auch sie unter besonderer Vorsicht abbiegen. Angesichts des von dem Sachverständigen festgestellten Kollisionswinkels (BI. 139 d. A.) und des skizzierten Fahrverlaufs lässt sich nicht ausschließen, dass dies nicht der Fall war. Denn diese Umstände sprechen dafür, dass die Zeugin die Kurve ein wenig geschnitten hat und das klägerische Fahrzeug sich zum Kollisionszeitpunkt noch nicht wieder vollständig parallel zum Fahrbandrand bewegte. Ein höherer Verschuldensanteil ist ihr jedoch nicht anzulasten. Denn es steht auch nach Einholung des Sachverständigengutachtens nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zeugin Ü. mit unangepasster Geschwindigkeit fuhr, insbesondere nicht mit 50km/h bis 60km/h. Ein Ausbrechen des klägerischen Fahrzeuges, das für eine überhöhte Geschwindigkeit sprechen könnte, ist, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, vorliegend nicht nachzuweisen und unwahrscheinlich. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass das frontgetriebene klägerische Fahrzeug eher zum Unter- als zum Übersteuern neigt und Schäden an am rechten Heck des klägerischen Fahrzeugs, die auf eine Kollision mit den am Straßenrand befindlichen Pfosten schließen lassen könnten, nicht festgestellt wurden (BI. 128f. d. A.). Das Gericht geht insofern mit dem Sachverständigen davon aus, dass die Abbiegegeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeuges maximal 20km/h betrug. Das führt noch zu keiner erhöhten Betriebsgefahr. Die Behauptung des Beklagten zu 1.), er habe mit seinem Fahrzeug gestanden, als es zu der Kollision gekommen sei (BI. 84 d. A.), hat der Sachverständige nicht bestätigen können, so dass auch hieraus keine erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges hergeleitet werden kann.

6. Gemäß § 249 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 BGB kann der Kläger den zur Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, erforderlichen Geldbetrag verlangen. Das ist vorliegend der Wiederbeschaffungsaufwand zuzüglich angemessener Unfallkostenpauschale in Höhe von EUR 25,00 abzüglich der auf den Kläger entfallenen Haftungsquote von 2/10. Das bloß einfache Bestreiten der Schadenshöhe durch die Beklagte zu 2.) genügt hier angesichts dessen, dass diese selbst das DEKRA-Gutachten, auf welche die Klägerseite die Klage stützt, hat erstellen lassen (B2, BI. 27, 31 d. A.). Insofern wäre es — auch unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens im Rahmen des Gebots von  Treu und Glauben (§ 242 BGB) — Sache der Beklagten zu 2.) gewesen, sich konkret mit diesen Werten auseinanderzusetzen. Unter Berücksichtigung des Wiederbeschaffungsaufwandes von EUR 1.830,00 (EUR 1.900,00 abzüglich EUR 70,00), der Unfallkostenpauschale in Höhe von EUR 25,00 und der anteiligen Haftungsquote von 8/10 zu Lasten der Beklagten ergibt sich mithin ein Zahlbetrag von EUR 1.484,00.

II. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

III. Auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stellen bei einem Verkehrsunfall wie hier einen erstattungsfähigen Schaden dar. Unter Berücksichtigung eines Gegenstandswerts von EUR 1.484,00 und damit einer 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 W RVG in Höhe von EUR 136,50 netto, einer Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von EUR 20,00 netto sowie der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG ergibt sich insofern ein Gesamtbetrag von EUR 186,24.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 91 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 2, 100 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO, die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und S. 2, 711 ZPO.

V. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG in Verbindung mit §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

1.) Berufung gegen das Urteil

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
– wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt oder
– wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht Bremen zugelassen worden ist.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen; eine Versicherung an Eides statt ist nicht zulässig.

Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Landgericht Bremen, Domsheide 16, 28195 Bremen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bremen zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bremen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

2.) Sofortige Beschwerde gegen Zulassung der Nebenintervention

Gegen die Zulassung der Nebenintervention ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde für jeden zulässig, der hierdurch in seinen Rechten benachteiligt ist.

Die sofortige Beschwerde muss binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 – 31, 28195 Bremen, eingegangen sein. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Die Einlegung beim Landgericht Bremen, Domsheide 16, 28195 Bremen, wahrt die Frist. Die Erklärung über die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Bremen oder dem Landgericht Bremen eingeht.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.

Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen gestützt werden.

3.) Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes

Gegen den Beschluss, durch den der Streitwert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, ist das Rechtsmittel der Beschwerde für jeden zulässig, der durch diesen Beschluss in seinen Rechten benachteiligt ist,
– wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder
– wenn die Beschwerde in dem Beschluss durch das Amtsgericht Bremen zugelassen worden ist.

Die Beschwerde muss schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 – 31, 28195 Bremen, eingegangen sein. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die unten beschriebene Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Bremen eingeht. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch.

Frist: Die Beschwerde muss binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsache oder deren anderweitiger Erledigung bei dem Amtsgericht Bremen eingegangen sein. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, muss sie innerhalb eines Monats nach Zustel-lung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Bremen eingegan-gen sein. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

B.
Richter
Ausgefertigt
Bremen, 09.04.2015

Schreibe einen Kommentar